Cannabis-Legalisierung zum 01.04.2024

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I. Einführung

Der Bundestag hat am 23.02.2024 das Cannabisgesetz (CanG) beschlossen und es auch nicht zur Einberufung eines Vermittlungsausschusses im Bundestag kam, wurde das Gesetz am 27.03.2024 ausgefertigt. Das Gesetz wird daher am 01.04.2024 in Kraft treten. Ein kurzer Überblich soll im Folgenden gegeben werden.

II. Wieviel Cannabis darf angebaut werden?Cannabis anbauen?

Ab dem 01.04.2024 ist der Anbau von Cannabispflanzen erlaubt. Es dürfen jedoch nicht mehr als drei lebende Cannabispflanzen besessen werden und diese dürfen nur zum Eigenkonsum angebaut werden.

III. Wieviel Cannabis darf man besitzen?

Außerhalb seiner Wohnung darf man bis zu 25 Gramm getrocknetes Cannabis besitzen. Wer mehr als 25 Gramm und bis zu 30 Gramm Cannabis besitzt, macht sich einer Ordnungswidrigkeit schuldig (§ 36 I Nr. 1  KCanG).  Innerhalb der Wohnung darf man 50 Gramm getrocknetes Cannabis besitzen. Wird mehr als 50 Gramm und bis zu 60 Gramm besessen, handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 b) KCanG. Werden mehr als die Mengen besessen, die als Ordnungswidrigkeit gelten, macht man sich strafbar.

IV. Welche Strafen drohen?

Die Strafen sind in § 34 I KCanG geregelt. Es ist strafbar, wenn mehr als 30 Gramm getrocknetes Cannabis außerhalb der Wohnung besessen wird (§ 34 I Nr. 1 a)  KCanG) und mehr als 60 Gramm getrocknetes Cannabis in der Wohnung besessen werden (§ 34 I Nr. 1 b) KCanG). Auch ist es strafbar, wenn mehr als drei lebende Pflanzen besessen werden (§ 34 I Nr. 1 c)  KCanG). Auch bleibt das Handeltreiben, das Einführen und Ausführen von Cannabis strafbar. Ferner muss auch beachtet werden, dass nicht mehr als 25 Gramm Cannabis pro Tag erworben werden dürfen und nicht mehr als 50 Gramm Cannabis pro Kalendermonat erworben werden dürfen. Die Strafen für diese Handlungen, liegen bei Geldstrafe bis hin zu drei Jahren Freiheitsstrafe.

V. Besonders schwere Begehungsformen

In § 34 II KCanG sind besonders schwere Fälle geregelt, die in aller Regel zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren führen. Das ist das Gewerbsmäßige Handeltreiben mit Cannabis (§ 34 III Nr. 2  KCanG) für das eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren droht. Vor dem 01.04.2024 drohte hierfür eine Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr! Die Strafe wurde somit deutlich gemildert. Mit drei Monaten bis zu fünf Jahren wird zudem in der Regel betraft, wer die Gesundheit mehrerer Menschen gefährdet (§ 34 III Nr. 2  KCanG) und als Person über 21 Jahren Cannabis an Kinder abgibt. Ein besonders schwerer Fall liegt auch dann vor, wenn eine Straftat nach § 34 KCanG begangen wird und sich die Handlung auf eine nicht geringe Menge bezieht (§ 34 III Nr. 4  KCanG).

Noch höhere Strafen sind in § 34 IV KCanG geregelt. Nicht unter zwei Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, wird bestraft, wer als über 21 jährige Person Kindern oder Jugendlichen Cannabis gewerbsmäßig übergibt (§ 34 IV Nr. 1  KCanG) oder als Person über 21 Jahren eine Person unter 18 dazu bestimmt, beispielweise mit Cannabis Handel zu treiben (§ 34 IV Nr. 2  KCanG). Auch wenn als Bande gehandelt oder eine Schusswaffe bei sich führt wird und sich die Handlung auf eine nicht geringe Menge bezieht, droht eine Mindestfreiheitsstrafe von 2 Jahren.

V. Welche Grenzwerte gelten beim Autofahren?

Laut dem Entwurf soll bis zum 31.03.2024 ein Grenzwert bestimmt werden, bei dem nach dem Stand der Wissenschaft das sichere Führen eines Fahrzeugs im Straßenverkehr nicht mehr möglich ist. Als Grenzwert wird 3,5 Nanogramm THC pro Milliliter Blutserum  festgesetzt werden. Hierzu ist eine Änderung des § 24a StVG nötig. Bisher galt ein Grenzwert von 1 Nanogramm pro Milliliter Blutserum.

VI. Was passiert mit den Vorstrafen?

Vorstrafen die im Bundeszentralregister stehen, jedoch die Handlung nun nicht mehr strafbar wären, können getilgt werden lassen. 


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