Cannabisgesetz - Bundestag verabschiedet Cannabis-Legalisierung

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Der Bundestag hat vergangenen Freitag (23.02.2024) den Gesetzentwurf der Bundesregierung „zum kontrollierten Umgang mit Cannabis gebilligt, welcher nun zum 01.04.2024 in Kraft treten soll.


Cannabis wird dann aus dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) gestrichen werden. Verstöße in Bezug auf Cannabis richten sich dann nach dem neuen Cannabisgesetz (CanG).

Aus Strafverteidigersicht besonders interessant sind die neuen Strafvorschriften.


Während § 29 Abs. 1 BtMG für u.a. unerlaubten Anbau, Besitz und Handeltreiben Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, für gewerbsmäßiges Handeln nach § 29 Abs. 3 BtMG oder Handeltreiben in nicht geringer Menge nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr vorsieht, sieht das neue CanG in § 34 Abs. 1 Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren vor und nach § 34 Abs. 3 CanG für gewerbsmäßiges Handeln oder bei einer nicht geringen Menge (welche neu zu definieren sein wird) Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vor.  

Die Eckpunkte des neunen Gesetzes:

  • Legalisierung von Cannabis-Konsum für Erwachsene: der Besitz von bis zu 25 Gramm im öffentlichen Raum zum Eigengebrauch ist erlaubt, der Besitz von bis zu 50 Gramm trockenen Blüten ist legal,
  • Privat dürfen maximal drei weibliche Pflanzen angebaut werden,
  • Sogenannte Cannabis Social Clubs (CSC) dürfen THC-haltige Hanfpflanzen anbauen und an Vereinsmitglieder begrenzte Mengen (25 Gramm/Tag und insgesamt 50 Gramm/Monat) abgeben – mit maximal 10 Prozent THC-Gehalt; an junge Erwachsene bis 21 Jahre jedoch nur 30 Gramm/Monat. Die kontrollierte Abgabe startet voraussichtlich im Juli.
  • Diese Clubs sind rechtlich eingetragene Vereine (e.V.), arbeiten also nicht gewinnorientiert und dürfen maximal 500 Mitglieder haben; in Clubs darf nicht konsumiert werden; sie müssen einen Präventionsbeauftragten benennen und ein Jugendschutzkonzept vorlegen; sie dürfen nicht für sich werben
  • Sogenannte Edibles bleiben verboten, also etwa Kekse und Süßigkeiten mit Cannabis-Extrakten
  • Der ursprüngliche Ampel-Plan zum staatlich kontrollierten Verkauf in lizenzierten Geschäften wurde aus EU-rechtlichen Gründen aufgeschoben; das soll zunächst in regionalen Modellversuchen getestet werden,
  • für Minderjährige bleibt der Besitz und Konsum von Cannabis verboten,
  • Öffentlich bleibt der Konsum im Umkreis von etwa 100 Metern bzw. in Sichtweite von Schulen, Kitas, Spielplätzen, Jugendeinrichtungen und Sportstätten verboten,
  • In Fußgängerzonen darf bis 20 Uhr nicht konsumiert werden,
  • Aufklärung, Prävention sowie Behandlungsangebote für Cannabis-Konsumenten sollen ausgebaut werden,
  • spätestens nach anderthalb Jahren sollen die Auswirkungen auf den Kinder- und Jugendschutz geprüft und bewertet werden
  • Alte Verurteilungen wegen Besitzes oder Eigenanbaus bis 25 Gramm können auf Antrag aus dem Zentralregister gelöscht werden,
  • Erwachsene und Minderjährige machen sich weiterhin strafbar u.a. beim Handel und Inverkehrbringen ohne Lizenz unabhängig von der Menge sowie bei Erwerb, Besitz und Anbau oberhalb der jeweils erlaubten Mengen; es drohen Geldstrafen oder Freiheitsentzug bis zu drei Jahre. Für den Verkauf an Minderjährige sind bis fünf Jahre Haft möglich.
  • Für den Straßenverkehr soll eine Expertenkommission bis Ende März 2024 Vorschläge machen. Die bisherige THC-Grenzwert für Verkehrsteilnehmer von 1 Nanogramm je Milliliter Blutserum gilt vielen als zu niedrig, da sich THC im Blut bei regelmäßigem Kiffen erst Tage nach dem letzten Konsum abbaut, ohne dass noch eine Fahrbeeinträchtigung besteht.
Foto(s): Strafrechtskanzlei Kolivas

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