CBD-Shops - Vorsicht mit Cannabis auch unter 0,2% THC!

  • 3 Minuten Lesezeit

Vorab das Wichtigste im Falle einer Durchsuchung:

- Bleiben Sie ruhig und freundlich
- Machen Sie keine Angaben (nur die Personalien, bspw. durch Vorlage des Ausweises)
- Unterschreiben Sie nichts
- Kontaktieren Sie Ihren Anwalt (mit welchem Sie optimaliter vorab bereits gesprochen haben)

Wer mit CBD-Blüten handelt, sollte sich bewusst sein, dass er sich in einem grau-schwarzen Bereicht bewegt.
Rund um CBD ranken sich verschiedenste Mythen und das Internet ist gefüllt mit teils schlicht falschen Informationen. CBD ist nicht legal.

Das Landgericht Braunschweig hatte in seiner sog. "Hanfbar-Entscheidung" (LG Braunschweig, Urt. v. 28.01.2020 – 4 KLs 804 Js 26499/18 [5/19]) ausgeführt, 

(...) hält die Kammer den Verzehr eines Brownies mit 15 g Hanfblütentee für realistisch.

Nach hiesigem Verständnis eine absurde Vorstellung, sowohl hinsichtlich der Menge als auch hinsichtlich der durchschnittlichen Preise, man müsste rd. € 150,- für einen Rausch investieren. Realistisch sieht anders aus.

Damit konnte jedoch begründet werden, dass CBD-Cannabis mit einem THC-Gehalt von nicht mehr als 0,2% dennoch nicht der Ausnahmeregelung im Anhang I zu § 1 BtMG unterfällt und als Betäubungsmittel illegal ist.

Denn danach muss u.a. der "Missbrauch zu Rauschzwecken" ausgeschlossen sein.
Die eingeholten Gutachten beschäftigten sich mit verschiedensten Konsum- und Extraktions-Methoden und kamen zu dem Schluss, 

(...) dass man einen Rausch erzeugen könne, wenn man in einen Brownie 10-15 g des Hanfblütentees der Angeklagten einbacken würde. Gerade durch das Erhitzen des Teigs im Ofen würde das THC besonders aktiviert. Hierin bestätigte der Sachverständige Prof. Dr. S. die Ausführungen des Sachverständigen Dr. M..
Zur Begründung dieser Ausführungen stützte sich der Sachverständige auf eine Studie von Vandrey und anderen aus dem Jahre 2017. Ferner erläuterte er, dass 1 g Cannabis mit einer THC-Konzentration von 0,1% dann 1 mg THC entspricht. Ausgehend davon, dass 15 mg THC, nach seiner persönlichen Überzeugung sogar nur 10 mg THC, für einen Rausch ausreichend seien, müsse man 15/10 g des von den Angeklagten vertriebenen Hanfblütentees verarbeiten. Angesichts der Tatsache, dass laut Internet das Gewicht von handelsüblichen Brownies zwischen 40 g und 90 g liegt, hält die Kammer den Verzehr eines Brownies mit 15 g Hanfblütentee für realistisch.

Der Bundesgerichtshof (BGH, Beschl. v. 24.03.2021 - 6 StR 240/20) hob die Entscheidung zwar auf, allerdings nicht, weil CBD-Cannabis legal sei, sondern, 

(...) weil das Landgericht einen auf die Betäubungsmitteleigenschaft des vertriebenen Hanftees bezogenen Vorsatz der Angeklagten in rechtsfehlerhafter Weise bejaht hat.
(...)
Wären die Angeklagten - wie es der Angeklagte K. mit seiner Einlassung unter Betonung des hohen CBD-Gehalts der Tees vorgebracht hat - davon ausgegangen, dass die Erzielung eines Rauschzustands mit den von ihnen vertriebenen Produkten ausgeschlossen wäre, so hätten sie die Rauschmitteleigenschaft des Tees nicht erkannt.

...und wären straffrei. Die Sache wurde zurück verwiesen.

Eine weitere nunmehr veröffentlichte Entscheidung des Bundesgerichtshofes bestätigte hingegen die Verurteilungen in einem weiteren CBD-Fall (BGH, Beschl. v. 23.06.2022 - 5 StR 490/21; Vorinstanz LG Berlin, Urt. v. 07.07.2021 - (510 KLs) 254 Js 38/20 [9/20]).
Dort war festgestellt worden, dass einer der Angeklagten sich der Rausch-Möglichkeiten durch Backen bewusst (dem anderen die Mögllichkeit gleichgültig) war.

Nach den Feststellungen war aber – anders als von der Ausnahmevorschrift vorausgesetzt – ein Missbrauch der CBD-Blüten zu Rauschzwecken nicht ausgeschlossen, was dem Angeklagten B. bewusst und dem Angeklagten K. gleichgültig war.

Im Eregbnis ist festzuhalten, dass - während die Regierung mit (europa- und völker-) rechtlichen Hürden bei der im Koalitionsvertrag vereinbarten Legalisierung von Rausch-Cannabis mit hohem THC-Gehalt ringt (Std. 13.10.2022) - die Rechtsprechung THC-armes Cannabis weiterhin strafrechtlicher Verfolgung unterwerfen möchte.

Aus hiesiger Sicht ein rechtsstaatliches Paradoxon. 

Auch bedenklich erscheint die Realitätsferne, mit welcher Gerichte teils an Cannabis-Fragen herantreten. 

Zudem sind Polizei und Justiz nach eigenen Bekundungen maßlos überlastet, müssen sich aber dennoch intensiv mit dem Scheinproblem Cannabis beschäftigen, welches nach hiesiger Auffassung wie auch der der Bundesregierung besser durch Legalisierung gelöst werden könnte.

Fazit

Mit derartigen Fällen beschäftigt sich Rechtsanwalt Rainer Lenzen von der Kanzlei für Wirtschaftsrecht Bank- und Kapitalmarktrecht – Rechtsanwalt Rainer Lenzen bereits seit Jahren.

Als Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht liegt sein Schwerpunkt zwar in einem anderen Bereich, er ist jedoch interessehalber auch als Strafverteidiger tätig, verfolgt die Rechtsprechung, Diskussionen und Gesetzesinitiativen rund um Cannabis bereits seit den 90er Jahren und berät und vertritt auch CBD-Shop-Betreiber.

Gerne stehen wir Ihnen zur Seite!


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Rainer Lenzen

Beiträge zum Thema