CBH Rechtsanwälte: Abmahnung für die Louis Vuitton Malletier S.A.S.

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Eine aktuelle Abmahnung der CBH Rechtsanwälte aus Hamburg im Auftrag der Pariser Louis Vuitton Malletier S.A.S. ist Gegenstand eines Mandates in unserer Kanzlei. In der Abmahnung wird die Verletzung von Markenrechten durch die Einfuhr eines angeblich gefälschten Produktes nach Deutschland gerügt.

Die Rechtsanwälte CBH führen aus, dass Louis Vuitton von einem Hauptzollamt darüber unterrichtet wurde, dass über einen deutschen Flughafen ein Paket nach Deutschland eingeführt werden sollte, in dem sich angebliche Produktfälschungen befinden sollen. Konkret handelt es sich um einen Lederabschnitt, der sich in dem Paket befunden haben soll. Dieser Lederabschnitt sei nach seinem Aussehen ein Falsifikat und verletze die Markenrechte an der Unionsmarke „Toile Monogram” (Nr. 000015602), dem bekannten Louis-Vuitton-Design. Außerdem sei auf dem Lederabschnitt auch das Logo „LV” (Nr. 000015628) angebracht gewesen, was ebenfalls markenrechtsverletztend sei. 

Da es sich bei dem Lederabschnitt um ein nicht von Louis Vuitton als Markenrechtsinhaber in den Verkehr gebrachtes Produkt handele, stelle die versuchte Einfuhr nach Deutschland eine Markenrechtsverletzung dar, die folgende Ansprüche auslöse:

- Vernichtungsanspruch gem. Art. 23 I VO (EU) Nr. 608/2013

Unser Mandant wird dazu aufgefordert, eine Zustimmungserklärung zur Vernichtung des Lederabschnitts abzugeben. Nach Abgabe einer solchen Zustimmungserklärung würde die Ware vom entsprechenden Hauptzollamt vernichtet werden.

- Unterlassungsanspruch

Der Abmahnung ist eine vorformulierte Unterlassungserklärung beigefügt. Bei Unterzeichnung dieser Erklärung würde sich unser Mandant dazu verpflichten, künftig keine Waren mehr nach Deutschland einzuführen, dort anzubieten, zu vertreiben oder sonst in den Verkehr zu bringen, bei denen es sich um Falsifikate handele. Weiterhin beinhaltet die vorformulierte Unterlassungserklärung eine Verschwiegenheitsklausel, ein Schuldeingeständnis hinsichtlich einer Schadensersatzpflicht sowie ein Anerkenntnis hinsichtlich der Kostenerstattung für die Abmahnung.

- Anwaltskosten

Unser Mandant wird weiter dazu aufgefordert, die Kosten, die Louis Vuitton für die Inanspruchnahme der CBH Rechtsanwälte entstanden sind, zu ersetzen. In der vorformulierten Unterlassungserklärung findet sich eine Klausel, wonach der Abgemahnte insgesamt 2.743,43 Euro erstatten müsste. In der Abmahnung selbst wird eine Pauschale von „nur” 1.000,00 Euro angeboten.

Unsere Einschätzung zu der Abmahnung:

Voraussetzung für das Vorliegen einer Markenrechtsverletzung ist unter anderem, das Handeln im gewerblichen Verkehr vorliegt. Liegt hingegen ein rein privater Sachverhalt vor, scheidet eine Markenrechtsverletzung in aller Regel aus. Daher sollte eine Abmahnung immer im Einzelfall von einem Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz geprüft werden.

Wie reagieren bei Erhalt einer solchen Abmahnung?

Adressaten von Abmahnungen reagieren meist erschreckt. Jedoch sollte unbedingt Ruhe bewahrt werden. Es gibt Spezialisten, die Ihnen im Falle einer Abmahnung kompetent und rechtssicher weiterhelfen können. In jedem Fall sollten Sie eine Abmahnung einem spezialisierten Rechtsanwalt zur Prüfung vorlegen. Wir raten dringend davon ab, die vorformulierte Unterlassungserklärung, die einer Abmahnung häufig – wie hier vorliegend – direkt beigefügt ist, ungeprüft zu unterzeichnen. Auch sollten Sie nicht in Kontakt mit der abmahnenden Kanzlei treten. Nehmen Sie vielmehr direkt Kontakt zu einer spezialisierten Rechtsanwaltskanzlei auf. Im Idealfall beauftragen Sie einen Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, der als solcher auf das Markenrecht höchst spezialisiert ist.

Wenn Sie ebenfalls eine Abmahnung, einen Mahnbescheid, eine einstweilige Verfügung oder gar eine Klage erhalten haben, stehen wir Ihnen mit unserer Hilfe bundesweit zur Verfügung. Die in unserer Kanzlei tätigen Rechtsanwälte können mittlerweile auf mehrere tausend Abmahnverfahren im Bereich des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts sowie des Markenrechts zurückblicken.

Ihr Vorteil:

  • spezialisierte Beratung aufgrund einschlägiger Erfahrung
  • persönliche und enge Beratung und Betreuung
  • faires Pauschalhonorar und Kostentransparenz von Anfang an
  • bundesweite Vertretung
  • unkomplizierte Abwicklung des Mandates

Für eine kostenlose Ersteinschätzung Ihres Falles können Sie uns gerne telefonisch erreichen.

Alternativ können Sie uns Ihre Abmahnung auch per E-Mail oder per Fax zusenden. Wir rufen Sie kostenlos zurück. Gerne können Sie auch den kostenlosen telefonischen Rückrufservice nutzen, den wir Ihnen in Kooperation mit anwalt.de gerne anbieten können. Auf unserem anwalt.de-Profil finden Sie einen entsprechenden Link. Geben Sie einfach Ihre Rufnummer ein und Sie erhalten binnen weniger Sekunden einen kostenlosen Rückruf durch unsere Kanzlei.

Da uns Kostentransparenz sehr wichtig ist, werden wir mit Ihnen im Falle einer Mandatserteilung für die außergerichtliche Vertretung einen festen Pauschalpreis vereinbaren. Dieser gilt auch dann, wenn die Gefahr von weiteren Abmahnungen bestehen sollte.

Weitere Informationen zu aktuellen Abmahnungen erhalten Sie auch auf unserer Kanzleihomepage oder in unserem Abmahnblog unter www.abmahnblog-heidicker.de


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