Chatverläufe als Beweismittel

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Sind Chatnachrichten für eine Verurteilung wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz ausreichend?

Es kommt regelmäßig vor, dass im Rahmen von Ermittlungsverfahren Mobilfunkgeräte bzw. andere Speichermedien beschlagnahmt und ausgewertet werden.

Wird auf diesen Datenträgern Kommunikation festgestellt, bei der die Ermittlungsbehörden den Verdacht haben, es geht um den Verkauf oder den Erwerb von Betäubungsmitteln, werden regelmäßig Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetzes eingeleitet. Diese enden nicht selten mit einer Verurteilung.

Zuordnung der geführten Kommunikation möglich?

Erstmal müssen die Ermittlungsbehörden nachweisen, dass die Person, die beim Mobilfunkanbieter zu dieser Nummer hinterlegt ist, die verdächtige Kommunikation überhaupt geführt hat. Da jedoch in den Chats oftmals Namen und Adressen genannt werden, die mit den bei dem Telekommunikationsdienstleister hinterlegten übereinstimmen, ist eine Zuordnung regelmäßig möglich.

Über was wird geschrieben?

Weiter muss festgestellt werden, dass Gegenstand der Unterhaltung auch der Verkauf bzw. Erwerb von Betäubungsmitteln ist. Hier ist meist ausreichend, wenn Synonyme wie z.B. „Grünes“, „Weißes“ fallen bzw. sich aus dem Kontext der Kommunikation ergibt, dass es um Drogen geht. Werden sodann auch noch Zahlen genannt, wird es sehr schwer darzustellen, dass es nicht um Betäubungsmittelgeschäfte geht. Sind die Betroffenen in der Vergangenheit auch noch wegen Betäubungsmitteldelikten aufgefallen bzw. haben in dem Ermittlungsverfahren durchgeführte Durchsuchungen zu Betäubungsmittelbeschlagnahmungen bei den Betroffenen geführt, sieht es noch ungünstiger aus.

Soweit es um den Erwerb und nicht um das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln geht – hierzu später-, muss darüber hinaus auch noch nachgewiesen werden, dass es tatsächlich zu einer Betäubungsmittelübergabe gekommen ist. Diese lässt sich jedoch oftmals den Chats nicht entnehmen, es sei denn im Chat heißt es: „Ich stehe vor der Tür, Ok, ich komme runter“ und 10 Minuten später wird geschrieben: „Danke Dir, das Zeug ist super“. Hier wird nicht mehr gesagt werden könne, eine Übergabe habe nicht stattgefunden. 

Beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln sieht es etwas anders aus. Hier muss nicht festgestellt werden, dass die Betäubungsmittel tatsächlich zum Erwerber gelangt sind. Ausreichend ist regelmäßig die bloße Erklärung, man wolle Betäubungsmittel mit Gewinn verkaufen. Werden sie jedoch verschenkt oder zum Selbstkostenpreis abgegeben, so muss auch wie beim Erwerb der Nachweis geführt werden, dass die Betäubungsmittel tatsächlich übergeben worden sind.

Bitte beachten Sie, dass in diesem Artikel nicht auf etwaige Beweisverwertungsverbote wegen grob fehlerhafter Beweismittelgewinnung eingegangen wurde. 

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