Check 24 darf keine Rabatte gewähren

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Das Rabattgesetz wurde am 25.07.2001 endgültig abgeschafft. Damit wurde zwar ein längst überfälliges Gesetz beseitigt, was aber nicht heißt, dass Rabatte immer erlaubt sind. 

Nach einem Urteil vom 4.2.2020 des Landgerichts München I (Az.: 33 O 3124/19) darf Check24 keine „Jubiläumsdeals“ oder ähnliche Rabattaktionen mehr bei Versicherungsabschlüssen anbieten. Geklagt hatte der Bund der Versicherungskaufleute BVK. Check 24 hatte im Jahr 2018 anlässlich seines 10. Geburtstages mit der Rückzahlung von Beiträgen bei „Jubiläumsdeals“ geworben. Kunden soll bei einem neuen Versicherungsabschluss die Auszahlung von bis zu zwölf Monatsprämien in Aussicht gestellt worden sein. 

Der Rabatt soll von vier Vermittlungstöchtern, die als Versicherungsmakler zugelassen sind, versprochen worden sein. Der Verbraucher sollte wohl zunächst den vollen Jahresbetrag zahlen und später vom Mutterunternehmen den Rabattausgleich erhalten. Nach Auffassung des BVK verletze Check24 damit gegen das gesetzliche Sondervergütungsverbot. 

Nach § 48 b VAG ist es Versicherungsunternehmen und Versicherungsvermittlern übrigens untersagt, Versicherungsnehmern, versicherten Personen oder Bezugsberechtigten aus einem Versicherungsvertrag Sondervergütungen zu gewähren oder zu versprechen. 

Ausnahmsweise sind Sondervergütungen erlaubt, wenn sie zu einer dauerhaften Leistungserhöhung oder Prämienreduzierung des vermittelten Vertrags verwendet wurden (Abs. 4). Zweck des Provisionsabgabeverbots ist es, Verbrauchern keine Fehlanreize durch kurzfristige finanzielle Vorteile zu bieten. 


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