CIS Garantie Hebel Plan '07, Garantie Hebel Plan '08 und Garantie Hebel Plan '09

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Die BaFin hat mit Bescheiden vom 12.08.2015 die Abwicklung der CIS Garantie Hebel Plan '07 GmbH & Co. KG, der Garantie Hebel Plan '08 GmbH & Co. KG und der Garantie Hebel Plan '09 GmbH & Co. KG angeordnet.

Zum Abwickler wurde Herr Rechtsanwalt Dr. Georg Bernsau bestellt.

Nach Auffassung der BaFin handelt es sich bei den Gesellschaften um so genannte Investmentfonds, die einer Erlaubnispflicht unterliegen.

Die Gesellschaften besitzen jedoch keine derartige Erlaubnis. Daher wurde nunmehr die Rückabwicklung verfügt.

I.  Die Abwicklung

Bei der Abwicklung wird das vorhandene Gesellschaftsvermögen an die Anleger verteilt. Zuvor sind jedoch die Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu bedienen.

Wie immer in solchen Fällen ist es schwierig zu prognostizieren, wieviel die Anleger letztlich zurückerhalten. Die Erfahrung aus anderen Fällen zeigt, dass sich die Anleger jedoch auf Verluste einstellen sollten.

II.  Meist keine anleger- und anlagegerechte Beratung

Die drei Investmentfonds weisen erhebliche Risiken auf.

Besondere Risiken entstehen durch die Konstruktion als sogenannter Blind-Pool sowie durch die Hebelung der Anlegergelder.

Die Hebelung bedeutet die Vervielfachung des eingesammelten Kapitals durch Fremdkapital. Solche Hebelgeschäfte bringen große Risiken mit sich: Entwickeln sich die Investitionen nicht so wie erwartet, vervielfachen sich die Verluste.

Die Investmentfonds CIS Garantie Hebel Plan '07 GmbH & Co. KG, der Garantie Hebel Plan '08 GmbH & Co. KG und der Garantie Hebel Plan '09 GmbH & Co. KG durften daher nicht zur Altersvorsorge empfohlen werden.

Ebenso wenig sind diese Investmentfonds für sicherheitsorientierte Anleger geeignet.

III.  Rechtliche Möglichkeiten der Anleger

Aufgrund der fehlenden Erlaubnis dürften Ansprüche gegenüber den Verantwortlichen (Gründungsgesellschafter, Prospektverantwortliche) der Fonds bestehen. Solche Schadensersatzansprüche aus Prospekthaftung sollten jedoch nur dann erwogen werden, wenn Aussicht besteht, den Schaden von der Gegenseite ersetzt zu bekommen.

Daneben besteht die Möglichkeit, den Vermittler/Anlageberater in die Haftung zu nehmen. Dieses Vorgehen bietet den Vorteil, dass man nicht mit Dutzenden oder Hunderten anderer Anleger dieselbe Gesellschaft verklagt.

Die Haftung aus Falschberatung muss immer individuell geprüft werden. Letztlich geht es hier um den Vorwurf, die betreffende Kapitalanlage passe nicht zu den Wünschen und Zielen des Anlegers.

Der Vermittler/Anlageberater schuldet im Rahmen seiner Beraterhaftung eine vollständige Aufklärung über die Risiken der von ihm vermittelten Kapitalanlage. Kommt er dieser Pflicht nicht oder nur ungenügend nach, so haftet er auf Schadensersatz.

Anleger, die diesen Weg gehen wollen, sollten sich anwaltlich beraten lassen. Hierzu verweise ich auf mein Angebot einer Erstberatung.

Robert Nebel, M. A.

Rechtsanwalt

Licenciado en Derecho


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