Corona / Covid-19 als Berufskrankheit oder Arbeitsunfall?
- 2 Minuten Lesezeit
Die Folgen der Corona-Pandemie werden uns noch lange begleiten. Auch juristisch ergibt sich eine Vielzahl neuer Fragen.
So kommt es beispielsweise in Betracht, dass Gesundheitsschädigungen infolge einer Covid 19-Erkrankung als Berufskrankheit oder Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung anerkannt werden.
Eine Anerkennung als Berufskrankheit (Nummer 3101 der Berufskrankheitenliste) ist derzeit insbesondere für Beschäftigte im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium denkbar. Auch andere Tätigkeiten, in denen man einer Infektionsgefahr in ähnlichem Maße ausgesetzt ist, kommen in Betracht (zum Beispiel Kita-Angestellte und Erzieher allgemein).
Für die Anerkennung als Berufskrankheit ist insbesondere ein Kontakt mit einer infizierten Person während der Arbeit sowie ein positiver PCR-Test nebst Krankheitssymptomen Voraussetzung.
Sind Personen anderer Berufsgruppen betroffen, so kommt für eine Covid 19-Erkrankung die Anerkennung als Arbeitsunfall in Betracht. Voraussetzung hierfür ist der Nachweis, dass die Infektion im Rahmen der beruflichen Tätigkeit erfolgte, wozu beispielsweise auch der Weg zur Arbeitsstelle gehört. Zu denken ist dabei insbesondere an Massenausbrüche in einzelnen Betrieben. Auch Erkrankungen von Schülern können zu einem Unfallversicherungsschutz führen.
Wer sich also während seiner beruflichen Tätigkeit mit dem Corona-Virus ansteckt und infolgedessen an Covid 19 erkrankt, sollte dies unbedingt der zuständigen Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse melden.
Wenn eine Gesundheitsschädigung durch eine Berufskrankheit oder einen Arbeitsunfall bedingt ist, können Betroffene in der Regel über die Berufsgenossenschaft bessere Leistungen erhalten als bei der gesetzlichen Krankenversicherung. Als Leistungen kommen beispielsweise die akute Heilbehandlung, berufliche und medizinische Reha, Verletztengeld oder eine Unfallrente in Betracht.
Eine Meldung gegenüber der Berufsgenossenschaft ist auch dann ratsam, wenn augenscheinlich keine längerfristigen Schädigungen bestehen. Denn es ist bisher in keiner Weise absehbar, zu welchen langfristigen Folgen eine Covid 19-Erkrankung führen kann.
Voraussetzung für Leistungen der Berufsgenossenschaft bzw. Unfallkasse ist immer, dass die bestehenden Gesundheitsschäden ursächlich auf den Versicherungsfall (Arbeitsunfall bzw. Berufskrankheit) zurückzuführen sind.
Ich gehe davon aus, dass im Zusammenhang mit Covid 19 Erkrankungen zukünftig zahlreiche Streitfälle gegenüber den Berufsgenossenschaften und Unfallkassen folgen werden. Betroffene sollten sich dabei unbedingt professionell beraten lassen.
Aus einer Sondererhebung des Verbandes "Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) geht hervor, dass die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung seit Jahresbeginn in stark wachsender Zahl Anzeigen auf Verdacht einer Berufskrankheit sowie Arbeitsunfallmeldungen erhalten. Allein in den Monaten Januar und Februar 2021 erhielten die Berufsgenossenschaften und Unfallkassen über 47.000 Verdachtsanzeigen auf eine beruflich bedingte Covid 19-Erkrankung. Zuvor waren es im gesamten Jahr 2020 etwa 30.000 Verdachtsanzeigen.
Artikel teilen: