Corona-Krise: Arbeitnehmeransprüche bei einer Pandemie

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19.03.2020

Bei einer Pandemie ändert sich das Leben schlagartig. Die persönliche Sorge um die Gesundheit steht dann für die meisten im Vordergrund. Doch irgendwie muss das Leben weitergehen. Und das geht nicht ohne Arbeit. Doch welche arbeitsrechtlichen Folgen hat eine Pandemie? Was darf oder muss der Arbeitgeber tun und welche Rechte und Pflichten hat der Arbeitnehmer?

Grundsätzlich

Eine Pandemie setzt das Arbeitsrecht nicht außer Kraft und hebt die individuelle Pflicht des Arbeitnehmers aus seinem Arbeitsvertrag zur Arbeitsleistung nicht auf. Der Arbeitnehmer muss also, soweit er nicht erkrankt ist, weiterhin die ihm übertragenen Aufgaben erfüllen und den Anordnungen seiner Vorgesetzten folgen. Bei Rückkehr aus einem vom Auswärtigen Amt eingestuften Risikogebiet (Land bzw. Region), für das es eine offizielle Reisewarnung gab oder das vom Robert Koch-Institut als Risikogebiet eingestuft wurde, ändert sich zunächst auch nichts an den arbeitsvertraglichen Pflichten. Auf Wunsch des Arbeitnehmers kann er allerdings von seinem Arbeitgeber unter Wegfall des Vergütungsanspruchs von der Arbeit freigestellt werden. Nur dann, wenn die Ausübung der übertragenen Aufgaben für den Arbeitnehmer tatsächlich eine Gefahr für Gesundheit oder Leben darstellt, hat der Arbeitgeber eine Fürsorgepflicht und der Arbeitnehmer ein „Zurückbehaltungsrecht“ (§ 273 Abs. 1 BGB) seiner Arbeitsleistung. Der Arbeitgeber ist im Übrigen berechtigt, seinen Arbeitnehmer nach der Rückkehr aus dem Ausland danach zu befragen, ob er sich in einem Risikogebiet aufgehalten habe. Dieser ist allerdings rechtlich nicht verpflichtet, darüber Auskunft zu geben.

Krankmeldung

Wer sich krank fühlt – bei einer vermuteten Corona-Erkrankung Husten, Atemnot oder leichtes Fieber – muss sich umgehend bei seinem Arbeitgeber krankmelden und ärztliche Hilfe in Anspruch nehmen. Der Ansteckungsverdacht und erst recht die Viruserkrankung verpflichten den Arbeitnehmer zu dieser Mitteilung an seinen Arbeitgeber, damit er seiner Fürsorgepflicht gegenüber allen Mitarbeitern des Unternehmens nachkommen kann. Insofern hat der Arbeitnehmer eine arbeitsvertragliche Hinweispflicht. Das gilt auch, wenn ihm bekannt sein sollte, dass er in Kontakt (Körpernähe) mit einer am Coronavirus infizierten Person stand. Dann ordnet das Gesundheitsamt die häusliche Quarantäne für die Dauer von 14 Tage an.

Vergütung bei Infektionsgefahr

Bei einer konkreten Infektionsgefahr darf der Arbeitgeber aufgrund seiner Fürsorgepflicht gegenüber den anderen Arbeitnehmern in seinem Unternehmen den betroffenen Arbeitnehmer nicht weiter beschäftigen. Damit entfällt auch seine Vergütungspflicht (§ 326 Abs. 1 S. 1 BGB). Darüber lässt sich jedoch streiten, da die Pandemie ein objektives Leistungshindernis darstellt und der Grund für die ausfallende Arbeitsleistung nicht in der Person des Arbeitnehmers liegt. Allerdings besteht nach § 56 IfSG (Infektionsschutzgesetz) ein Entschädigungsanspruch für Ansteckungsverdächtige. Das gilt auch bei der völligen oder teilweisen Untersagung bestimmter beruflicher Tätigkeiten durch die zuständige Behörde (§ 31 S. 1 u. 2 IfSG). Also auch bei Quarantäne, die zu einem Verdienstausfall führt, entsteht ein Entschädigungsanspruch in Form von Geld. So wird für die ersten 6 Wochen eine Entschädigung in Höhe des Netto-Arbeitsentgelts gewährt. Danach werden die Betroffenen in Höhe des gesetzlichen Krankengeldes entschädigt.

Vergütung bei eigener Arbeitsunfähigkeit

Bei einer Arbeitsunfähigkeit infolge einer Viruserkrankung hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Fortzahlung seiner Vergütung (§ 3 Abs. 1 EntgFG– Entgeltfortzahlungsgesetz). Sollte der Arbeitnehmer allerdings seine Erkrankung selbst verschuldet haben, weil er z. B. eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes ignoriert hat, dann kann er leer ausgehen.

Vergütung bei Erkrankung des Kindes

Wird ein Kind unter Quarantäne gestellt oder ist es erkrankt, bekommen gesetzlich Krankenversicherte Kinderkrankengeld für die Betreuung ihres Kindes. Die Höhe richtet sich nach dem Einkommen. Für Kinder unter zwölf Jahren besteht ein Anspruch auf Krankengeld für höchstens zehn Arbeitstage; bei Alleinerziehenden für zwanzig Tage.

Vergütung bei Kurzarbeit

Eine Pandemie kann auch zur Kurzarbeit führen. Dann besteht für den Arbeitnehmer ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Voraussetzung dafür ist insbesondere der erhebliche Arbeitsausfall mit Entgeltausfall, d. h., für den Arbeitgeber muss die Anordnung der Kurzarbeit unvermeidbar sein. Bleiben z. B. Aufträge aus, kann Kurzarbeit angemeldet werden, wenn mindestens 10 % der Beschäftigten nicht zur Arbeit kommen können.

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