Corona-Krise: Darlehen können vielfach nicht mehr gekündigt werden

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Die Corona-Krise geht für viele Verbraucher mit einschneidenden Veränderungen der finanziellen Verhältnisse einher. Daher ist es gut und richtig, dass sie gegenüber ihrer Bank einen Anspruch auf Stundung der Kapitaldienstraten oder gar auf Vertragsänderung haben. 

Kündigungen von Darlehensverträgen sind in Zeiten der Krise nicht mehr ohne weiteres möglich, wenn der Verbraucher wegen der Folgen der Krise nicht mehr zahlen kann.

Die Ausbreitung des neuartigen Corona-Virus, bzw. die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie, haben in der Bundesrepublik Deutschland zu ganz erheblichen Einschränkungen in allen Bereichen des Privat- und des Wirtschaftslebens geführt, die noch vor wenigen Wochen undenkbar erschienen. 

Der Gesetzgeber reagiert mit dem Entwurf des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, das in der Bundestags-Drucksache 19/18110 vom 24.03.2020 abgedruckt wurde.

Demnach gibt es einschneidende Veränderungen im Verbraucherdarlehensrecht. Wir zitieren aus dem Entwurf: „Im Hinblick auf Verbraucherdarlehensverträge soll nach Artikel 240 § 3 eine gesetzliche Stundungsregelung und eine Vertragsanpassung nach Ablauf der Stundungsfrist eingeführt werden, mit der Möglichkeit für die Vertragsparteien, eine abweichende Vertragslösung zu finden. 

Flankiert wird dies von einem gesetzlichen Kündigungsschutz. Der Bundesregierung wird nach § 3 Absatz 8 die Möglichkeit eingeräumt, im Wege einer Verordnung die Regelungen auf weitere Gruppen von Darlehensnehmern zu erstrecken.“

Für Verbraucherdarlehensverträge, die vor dem 15. März 2020 abgeschlossen wurden, können Darlehensnehmer eine Stundung für drei Monate beantragen und erhalten, wenn sie aufgrund der Corona-Krise ihre vertraglichen Verpflichtungen nicht mehr erfüllen können. Da der Lebensunterhalt und derjenige der Unterhaltberechtigten des Darlehensnehmers ansonsten gefährdet wäre.

Rechtsanwalt Markus Jansen, Wirtschaftsmediator und Partner bei AJT in Neuss: „Fallen Ratenzahlungen aus – ob vereinbart oder nicht –, kann der Darlehensgeber den Vertrag nicht seinerseits kündigen und gegebene Sicherheiten abrufen. 

Damit alles zeitnah und harmonisch geregelt werden kann, soll der Darlehensgeber dem Verbraucher ein Gespräch über die Möglichkeit einer einverständlichen Regelung und über mögliche Unterstützungsmaßnahmen anbieten. Ein solches Gespräch kann auch telefonisch geführt werden!“

Kommt keine einverständliche Regelung für den Zeitraum nach dem 30. Juni 2020 zustande, dann verlängert sich die Vertragslaufzeit um drei Monate.

Laut Jansen sind die aktuellen verbraucherrechtlichen Veränderungen für beide Seiten komplex. Der erfahrene Jurist steht als Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Vertragspartnern beider Seiten als Ansprechpartner zur Verfügung

Rufen Sie mich bei Fragen gerne an.

RA Markus Jansen 


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