Coronahilfen zurückzahlen: Was betroffene Unternehmer wissen müssen

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Viele Unternehmen und Selbstständige, die während der Corona-Pandemie Soforthilfen erhalten haben, sehen sich nun mit Rückforderungen konfrontiert. Die entscheidende Frage: Wann besteht eine Rückzahlungspflicht, und welche rechtlichen Möglichkeiten gibt es?

1. Rückzahlungspflicht: Wer muss zurückzahlen?

Grundsätzlich gilt: Wenn die Voraussetzungen für die Corona-Soforthilfe nicht erfüllt wurden oder die Gelder nicht zweckentsprechend genutzt wurden, kann eine Rückzahlung verlangt werden. Dazu gehören insbesondere:

  • Falsche Angaben zum Umsatzrückgang oder Liquiditätsengpass

  • Zweckwidrige Nutzung der Mittel

  • Doppelte Beantragung oder Fehleinschätzung des Bedarfs

2. Das Verwaltungsverfahren – so läuft die Rückforderung (meist) ab

Das Verfahren zur Rückforderung umfasst mehrere Stufen:

  1. Anhörungsbogen: Die Behörde fordert eine Stellungnahme an.

  2. Rückforderungsbescheid: Wird eine Rückzahlung als notwendig erachtet, erfolgt der offizielle Bescheid.

  3. Widerspruchsmöglichkeit: Innerhalb der gesetzten Fristen kann Einspruch eingelegt werden.

  4. Klage: Falls der Widerspruch abgelehnt wird, kann vor dem Verwaltungsgericht geklagt werden.

3. Fristen beachten und rechtzeitig handeln

Empfänger von Corona-Hilfen müssen strikt auf Fristen achten. Versäumte Fristen können dazu führen, dass der Rückforderungsbescheid unanfechtbar wird. Eine frühzeitige anwaltliche Prüfung kann helfen, unnötige Zahlungen zu vermeiden oder zu reduzieren.

4. Unterschiede zwischen den Bundesländern

Die Handhabung der Rückforderungen variiert je nach Bundesland. Während in einigen Ländern große Teile der Soforthilfen erlassen wurden, bestehen in anderen Bundesländern härtere Regelungen. Dies kann sich auf die Rückforderungsquote und Erfolgsaussichten eines Widerspruchs auswirken.

5. Höhe der Rückzahlungsbeträge

Die geforderten Rückzahlungen liegen je nach Fall unterschiedlich hoch. Im Durchschnitt liegt die Höhe der Rückforderungen zwischen 6.000 und 10.500 Euro pro Empfänger. In Einzelfällen sind auch deutlich höhere Summen gefordert worden.

6. Gerichtsurteile zu Gunsten der Empfänger

In mehreren Fällen haben Verwaltungsgerichte zugunsten der Empfänger entschieden. Besonders relevant ist das Urteil des Verwaltungsgerichts Meiningen (Az.: 8 K 142/23 Me vom 26.07.2024). Auch die Verwaltungsgerichte Karlsruhe, Freiburg und Stuttgart haben bereits Entscheidungen getroffen, die Hoffnung auf eine Reduzierung oder Aufhebung von Rückzahlungsverpflichtungen geben.

Fazit: Rechtzeitig handeln und professionelle Beratung einholen

Wer eine Aufforderung zur Rückzahlung von Coronahilfen erhält, sollte umgehend reagieren. Die Erfolgsaussichten eines Widerspruchs oder einer Klage hängen von der individuellen Situation und der Handhabung in dem jeweiligen Bundesland ab. Eine frühzeitige rechtliche Beratung kann helfen, finanzielle Nachteile zu vermeiden.

Unsere Kanzlei unterstützt betroffene Unternehmer deutschlandweit bei der Prüfung von Bescheiden, dem Einlegen von Widersprüchen und der gerichtlichen Durchsetzung ihrer Ansprüche mittels Klage. Kontaktieren Sie uns für eine unverbindliche Ersteinschätzung, welche Rechtsmittel in Ihrem Fall möglich sind.


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