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Coronavirus: Sind Selfmade-Masken erlaubt und wie darf man sie bezeichnen?

  • 3 Minuten Lesezeit
anwalt.de-Redaktion
  • Immer mehr Menschen schneidern sich Mundbedeckungen selbst, um sich vor dem Coronavirus zu schützen.
  • Spender oder Hersteller sollten auf eine unverbindliche Bezeichnung achten. Andernfalls können sie haftbar gemacht werden.
  • Um sicherzugehen, können beim Vertrieb der Masken Erklärungen beigefügt werden.

Immer öfter kommt es in Zeiten der Corona-Krise dazu, dass Menschen sich Mundbedeckungen selbst nähen, um der Tröpfcheninfektion mit dem COVID-19-Virus zu entgehen bzw. um andere vor einer möglichen Ansteckung zu schützen.


Solche Masken werden nach medizinprodukterechtlichen Vorgaben keinen klinischen Maßstäben gerecht und haben dementsprechend auch keine CE-Kennzeichnung. Maskenschneider sollten darauf achten, die selbstgemachten Masken mit einem unverfänglichen Namen zu versehen, damit keine falschen Erwartungen bei den Abnehmern geweckt werden.   


Sind selbstgefertigte Mundbedeckungen ein Problem?
Mund- und Atemschutzmasken sind Medizinprodukte der Klasse I, deren Anfertigung und Verkehrsfähigkeit sich nach den strengen Maßgaben des Medizinproduktgesetzes (MPG) richten.


In § 3 Nr. 1 MPG ist festgelegt, dass ein Medizinprodukt vorliegt, wenn es vom Hersteller zum Zweck der Verhütung von Krankheiten hergestellt und dazu bestimmt ist.


Bei medizinischen Mundschutzmasken ist das wesentliche Ziel darin zu sehen, die Übertragung von Viren per Tröpfcheninfektion auf andere zu verhindern. Dieses Ziel verfolgen auch die Hersteller der Selfmade-Masken. Doch das Problem stellt sich dann, wenn nun ein solcher Mundschutz mit Worten oder Namensgebungen beworben und angeboten wird, die auf einen echten medizinischen Einsatzzweck schließen lassen.


Folge davon ist, dass eine Irreführung vorliegen kann. Da das Produkt als Mundschutz vertrieben wird und somit infektionsschützende und medizinisch-präventive Maßnahmen allein durch die Bezeichnung verspricht, diese Wirkungen zwangsläufig jedoch nicht vorliegen, kann das Vertrauen der Abnehmer ausgenutzt werden.


Selfmade-Masken dürfen an Familienmitglieder und Freunde verschenkt werden
Die selbstgenähten Masken dürfen ohne Weiteres an Familienmitglieder und Freunde verschenkt werden, da es in diesen Fällen an einer Außenwirkung fehlt. Die Masken werden lediglich im privaten Raum verteilt und nach außen nicht als ein Medizinprodukt beworben. In der Regel ist in diesen Fällen auch klar, dass es sich nicht um eine nach medizinischem Standard gefertigte Maske handelt.  


Wählen Sie eine unverfängliche Produktbezeichnung 
Dem Problem der Irreführung kann man entgehen, indem man eine weniger medizinische Bezeichnung wählt. Von einer Kennzeichnung als Medizinprodukt kann man absehen, wenn das Produkt selbst keine medizinische Bezeichnung aufweist. Die Bezeichnung ist erster Indikator, wenn es um die Beurteilung eines Produkts geht, und erweckt direkte Assoziationen dazu.
Das Produkt sollte möglichst nicht mit einer bereits gängigen medizinischen Bezeichnung versehen werden und auch keine weitergehenden Zusätze hinzugefügt werden, die auf eine klinische Eignung hindeuten könnten.


Welche Bezeichnungen sind für DIY-Masken erlaubt?
Namen wie etwa „Mundbedeckung“, „Mund- und Nasen-Maske“ oder „Behelfsmaske“ oder „Behelfsschutz“ eignen sich als Bezeichnung für die Selfmade-Masken.


Welche Bezeichnungen sollten Sie vermeiden?
Bei der Namensgebung sollten Sie vom Begriff „Schutz“ absehen. Bei diesem Begriff kann schnell assoziiert werden, dass das Produkt eine medizinisch erprobte Schutzwirkung entfalten kann. In der Regel werden echte Medizinprodukte mit dem Begriff versehen, wie etwa „Mundschutz“ oder „Atemschutzmasken“.


Ist eine Haftung möglich?
Die Hersteller bzw. Schneider der Masken unterliegen keiner Haftung, solange sie nicht damit werben, dass es sich um ein medizinisch geprüftes Produkt handelt und auch anderweitig keine Assoziationen in diese Richtung hervorrufen, etwa durch die Bezeichnung.
Um jedoch Diskussionen darüber gänzlich aus dem Weg zu räumen, können Produkterläuterungen und Entlastungserklärungen beigefügt werden.

Foto(s): ©Shutterstock.com

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