Coronavirus und Urlaub – Was gilt für Reisende, Urlauber und Reiseveranstalter? Update

  • 5 Minuten Lesezeit

Wie ist die aktuelle Situation für Urlauber wegen Corona?

Das Auswärtige Amt hat die weltweite Reisewarnung bis einschließlich den 14.06.2020 verlängert. Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in das Ausland wird derzeit gewarnt, da weiterhin mit starken drastischen Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr, weltweiten Einreisebeschränkungen, Quarantänemaßnahmen und der Einschränkung des öffentlichen Lebens in vielen Ländern zu rechnen ist.

Änderungen der Einreise- und Quarantänevorschriften erfolgen teilweise ohne jede Vorankündigung und mit sofortiger Wirkung. Zahlreiche Reisende sind in mehreren Ländern derzeit betroffen und an der Weiter- oder Rückreise gehindert. An den deutschen Landgrenzen werden wieder Grenzkontrollen durchgeführt, wobei Reisende ohne triftige Reisegründe zurückgewiesen werden. Aus dem Ausland auf dem Land-, See- oder Luftweg Einreisende sollen sich für 14 Tage in Quarantäne begeben. Diese Maßnahmen werden jetzt allerdings schrittweise gelockert.

Kann ich meine Pauschalreise / Kreuzfahrt jetzt kostenlos stornieren?

Die Pauschalreise / Kreuzfahrt kann der Reisende dann kostenlos stornieren, wenn ein außergewöhnlicher Umstand vorliegt. Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes gelten als starkes Indiz dafür, dass ein solcher außergewöhnlicher Umstand vorliegt. Allerdings sollte im konkreten Einzelfall einmal geschaut werden, ob von diesem Grundsatz nicht eine Ausnahme zu machen ist. In der Regel wird dem Reisenden aber ein kostenfreies Stornorecht einzuräumen sein. Der Reisende kann also von der Reise zurücktreten und seine Zahlungen zurückverlangen. Dies gilt sowohl für die Pauschalreise als auch für die Kreuzfahrt.

Kann ich meine Reise kostenfrei stornieren, auch wenn für meinen Reisezeitraum (noch) keine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes besteht?

Die Pauschalreise / Kreuzfahrt kann der Reisende dann kostenlos stornieren, wenn ein außergewöhnlicher Umstand vorliegt. Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes gelten als starkes Indiz dafür, dass ein solcher außergewöhnlicher Umstand vorliegt. Allerdings ist eine solche Reisewarnung keineswegs Voraussetzung, um einen außergewöhnlichen Umstand anzunehmen.

Dazu hat die Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) vor einigen Tagen unter Bezugnahme auf ein juristisches Gutachten Stellung genommen. Die Verbraucherzentrale kommt zu dem Ergebnis, dass Kunden von allen gebuchten Pauschalurlauben kostenlos vom Vertrag zurückzutreten können, und zwar unabhängig von der globalen Reisewarnung des Auswärtigen Amtes hinsichtlich aller Pauschalreisen, die bis Ende August stattfinden sollten.

Dazu wird wie folgt ausgeführt:

„Es reicht eine erhebliche Wahrscheinlichkeit, dass eine erhebliche Beeinträchtigung eintritt“, schreibt der Rostocker Rechtswissenschaftlers Klaus Tonner in seiner Stellungnahme, (…)

Tonner verweist auf zahlreiche Politiker-Äußerungen, denen zufolge ein Auslandsurlaub in diesem Sommer wohl nirgendwo möglich sein werde. Bundesaußenminister Heiko Maas habe sich zeitweise fast täglich in diese Richtung geäußert.

In einem ähnlichen Fall hatte der Bundesgerichtshof geurteilt, dass eine erhebliche Beeinträchtigung einer Reise bereits vorliegt, wenn die Wahrscheinlichkeit des Eintreffens eines Wirbelsturms im Zielgebiet 1:4 beträgt. Die Wahrscheinlichkeit von Reise-Einschränkungen in diesem Sommer sei sogar viel höher, argumentiert Tonner. Sie liege eher bei 1:1.

Damit sei die Voraussetzung der kostenlosen Stornierung gegeben – unabhängig von einer globalen Reisewarnung des Außenministeriums, die ja ohnehin kein „öffentlich-rechtliches Verbot“ darstelle und auch nicht förmlich sanktioniert sei.“

Nach unserer Auffassung kann den Ausführungen in dieser Pauschalität nicht gefolgt werden. Ob ein außergewöhnlicher Umstand vorliegt, ist hinsichtlich des konkreten Reiselandes zum konkreten Reisezeitpunkt zu beurteilen. Wenn man seine Pauschalreise also stornieren möchte, ohne dass eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes vorliegt, so ist zu empfehlen, dass die Entwicklungen im jeweiligen Reiseland geprüft werden. Bei dem Streit wird es darauf ankommen, wie die Situation zum Stornierungszeitpunkt einzuschätzen war. Dies lässt sich später nur schwer recherchieren. Dazu sollten entsprechende Erkenntnisse dokumentiert werden. Denn es ist nicht davon auszugehen, dass die Reiseveranstalter der Auffassung der Verbraucherzentrale folgen werden.

Aber!

Reisende können gemäß den gesetzlichen Bestimmungen auch dann von ihrer Reise zurücktreten, wenn die Reise nur unter erheblichen Änderungen von wesentlichen Eigenschaften der Reiseleistungen durchgeführt werden kann. Wenn also klar ist, dass am Urlaubsort wesentliche Leistungen (Kinderangebote, Pool, Wellness, Buffet, Strand, Außenbereich, Sportangebote, Abendunterhaltung etc.) nicht oder nur eingeschränkt durchgeführt werden kann, so muss der Reiseveranstalter dies den Kunden mitteilen und ein kostenloses Rücktrittsrecht einräumen.

Was mache ich, wenn mein Reiseveranstalter Insolvenz angemeldet hat?

Leider kommt es zurzeit vereinzelt zu Insolvenzen von Reiseveranstaltern, z. B. CRD International aus Hamburg.

Bei Buchung der Pauschalreise muss die Reise vom Reiseveranstalter bei einem Insolvenzversicherer abgesichert werden. Dies bedeutet, dass von Ihnen geleistete Zahlungen von der Insolvenzversicherung zurückzuzahlen sind.

Dazu finden sich auf dem so genannten Sicherungsschein, welchen man bei Reise erhalten hat, Angaben zu diesem Versicherer. Hier müssen die Buchung und die Zahlung der Reise nachgewiesen werden. Der Insolvenzversicherer ist dann zur Erstattung verpflichtet.

Was mache ich, wenn der Reiseveranstalter einfach nicht mein Geld zurückzahlt?

Unter anderem bei AIDA, MSC, CANUSA, SCHAUINSLAND und FTI werden Zahlungen an die Reisenden immer wieder angekündigt, die Zahlungen bleiben aber aus.

Leider zahlen fast alle Veranstalter und Fluggesellschaften die Reisepreise erst, wenn ein anwaltliches Aufforderungsschreiben kommt. Dies allerdings auch nur teilweise, häufig muss leider der Klageweg beschritten werden.

Außergerichtliche Anwaltskosten müssen von den Reiseveranstaltern und den Fluggesellschaften erstattet werden, da diese sich regelmäßig nach 14 Tagen im Verzug befinden. Allerdings ist kaum ein Reiseveranstalter bereit, die außergerichtlichen Anwaltskosten freiwillig zu übernehmen. Eine sehr hohe Anzahl dieser Rückforderungsfälle müssen daher gerichtlich ausgetragen werden.

Muss ich einen Gutschein vom Reiseveranstalter akzeptieren? 

NEIN, die rechtliche Situation hat sich nicht verändert.

Die Reisenden haben einen Anspruch auf Rückzahlung in Geld. Nach geltendem Recht steht Pauschalurlaubern die Erstattung des Reisepreises binnen 14 Tagen zu, wenn der Veranstalter die Reise storniert hat.

Seit geraumer Zeit geistern im Internet Artikel umher, wonach eine Gutscheinlösung auf den Weg gebracht werden soll bzw. bald eine Gutscheinlösung da sein wird.

Zutreffend ist nur, dass die Bundesregierung einen solchen Versuch unternommen hat, der allerdings am Widerstand der EU gescheitert ist.

Soll ich den Reisegutschein annehmen?

Wir raten grundsätzlich davon ab, Reisegutscheine zu akzeptieren. Zunächst ist auffällig, dass die Gutscheine häufig eine zu kurze Frist haben. Hier besteht die Gefahr, dass die Gutscheine deswegen letztlich nicht genutzt werden können und damit verfallen.

Diese Gutscheine wären im Übrigen wertlos, falls der Reiseanbieter bzw. die Airline insolvent werden. Gutscheine biete keine Garantie dafür, dass am Ende eine Reise auch wirklich stattfindet. Es ist daher sicherer, sein Geld zurück zu verlangen, um später komplett neu zu buchen.

Wie soll ich jetzt vorgehen?

Wir empfehlen, nach Stornierung der Reise unverzüglich den Reiseveranstalter zur Zurückzahlung aufzufordern mit einer Frist von maximal 14 Tagen (unter Angabe Ihrer Bankverbindung).

Sofern die Rückzahlung des Reisepreises durch den Reiseveranstalter bzw. durch die Fluggesellschaft abgelehnt wird oder verzögert wird, so sprechen Sie uns dringend an. Denn hier ist möglicherweise schnell zu handeln.

Der Reiseveranstalter befindet sich nach 14 Tagen nach der Stornierung im Verzug. Er muss daher unsere Anwaltskosten erstatten, wenn Sie uns einschalten!!!

Sprechen Sie uns gerne an!

Kostenlose Ersteinschätzung durch unsere Kanzlei!

Rufen Sie uns gerne an. Oder schreiben Sie uns eine E-Mail. Dann können wir Ihre Ansprüche schnell prüfen und wir können Ihre Ansprüche für Sie auch wirksam durchsetzen. Wir haben die nötige Erfahrung mit den Rechten von Reisenden.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Oliver Matzek

Beiträge zum Thema