Coronavirus: WEG in der Krise?

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Das Coronavirus hat nicht nur Auswirkungen auf unser tägliches (Arbeits-) Leben, sondern auch auf alle anderen Lebensbereiche – also auch auf die in den meisten Wohnungseigentümergemeinschaften anstehenden alljährlichen Versammlungen.

Nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) bzw. der Gemeinschaftsordnung ist die Versammlung einmal jährlich einzuberufen. Im Rahmen dieser Versammlung – als einziges Beschlussorgan – werden die Maßnahmen des kommenden Jahres beschlossen. Dies betrifft nicht nur die Jahresabrechnung und einen neuen Wirtschaftsplan, sondern auch alle anstehenden Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten.

Die Verwaltung kann nur in Ausnahmefällen (Stichwort „Gefahr im Verzug“) bzw. in geregelten Ausnahmefällen allein (oder in Abstimmung mit dem Beirat) Entscheidungen treffen und Aufträge an Handwerker vergeben.

Insofern ist es grundsätzlich nicht möglich, diese Versammlung ausfallen zu lassen. Bei behördlichen Auflagen bzw. Verboten können aber auch diese Versammlungen derzeit nicht durchgeführt werden.

Sofern es „nur“ um die Beschlussfassung zur Jahresabrechnung und zum Wirtschaftsplan geht, kann diese auch noch bis zum Schluss des Jahres durchgeführt werden.

Online-Versammlungen bzw. eine Telefon-/Videokonferenz sieht das WEG nicht vor, diese Möglichkeit müsste demnach gesondert in der Teilungserklärung geregelt sein.

In dringenden Fällen kann von der Verwaltung ein sog. Umlaufbeschluss vorbereitet werden. Da gilt es allerdings zu beachten, dass dieser nur zustande kommt, wenn tatsächlich alle Miteigentümer, also auch Ehepartner/Lebenspartner etc. einer gemeinsamen Wohnung, diesen Umlaufbeschluss unterschreiben.

Sofern noch keine weitergehenden behördlichen Anordnungen oder Verbote vorliegen, sollte dennoch überlegt werden, eine Versammlung zu verschieben oder ansonsten auf das absolut Notwendige zu beschränken und selbstverständlich Sicherheits- und Hygienemaßnahmen einzuhalten, um eine weitere Ansteckung zu verhindern.

Gefährdete Personen können sich sodann auch durch einen Bevollmächtigten (auf die Regelung in der Teilungserklärung achten) vertreten lassen. Dem Bevollmächtigten sollte auch zum jeweiligen Tagesordnungspunkt eine konkrete Weisung erteilt werden.

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