Crowdworker – Arbeitnehmer iSd. Arbeitsrechts?

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Sind Crowdworker als Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitsrechts anzusehen?


Wichtige Entscheidung des BAG - Urt. v. 01.12.2020, Az.: 9 AZR 102/20

Das BAG hatte die Frage zu entscheiden, ob Dienstleister einer Crowdsourcing-Plattform als Arbeitnehmer anzusehen sind und die Plattform somit Arbeitgeber ist. Bisher galten die Auftragnehmer / Dienstleister als Selbstständige.

 

Was ist unter dem Begriff Crowdworker zu verstehen?

Hierbei handelt es sich um Personen, die durch ihren Computer oder Handy und das installieren einer App Aufträge von Unternehmen erhalten, die diese dann erledigen. In der Regel handelt es sich hier um Solo-Selbstständige, also allein arbeitende Menschen ohne Mitarbeiter. Sie liefern das bestellte Essen aus, sammeln  E-Roller wieder ein oder machen für Unternehmen Fotos von Waren im Supermärken.

Zumindest war dies die bisherige Meinung über den Begriff und die Einordnung des Crowdworkers.

 

Begriff des Arbeitnehmer iSd. Arbeitsrechts

Entscheidend ist hier der Begriff des Arbeitnehmers, der Arbeitnehmer-Eigenschaft  iSd. Arbeitsrecht, um zum einen die Rechtswegzuständigkeit zu begründen und auch die Anwendbarkeit des materiellen Arbeitsrechts zu eröffnen!

Personen die weder Arbeitgeber noch Arbeitnehmer sind und zwischen denen kein Arbeitsverhältnis besteht, können grds. (Ausnahme §§ 2, 3 ArbGG) weder den Weg zu den Arbeitsgericht bestreiten, noch finden auf derartige Vertragsverhältnisse die Regelungen des Arbeitsrechts Anwendung.

Der Begriff des Arbeitnehmers ist im Gesetz nicht genau definiert. Einen Anhaltspunkt bietet § 84 Abs. 1 S. 2 HGB. Hiernach ist Selbständig, wer im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann.

Nach der Rechtsprechung des BAG ist Arbeitnehmer, wer 

  • die Arbeitszeit nicht selbst/frei einteilen kann
  • seine Arbeitskraft zur Verfügung stellt
  • Vorgaben und Weisungen in der Arbeits-/Aufgabendurchführung erhält
  • die Leistung persönlich erbringen muss
  • in die Betriebsorganisation mit eingebunden ist
  • Urlaub / Sozialversicherungsentgelte erhält

 

Der Entscheidung des BAG liegt folgender Sachverhalt zu Grund:

Ein Crowdworker erhob im April 2018 nach Unstimmigkeiten über die ordnungsgemäße Erledigung von Aufgaben und deren Vergütung und der Mitteilung des Plattformbetreibers, er werde keine Aufträge mehr erhalten, sein Guthaben werde ausbezahlt und sein Account gelöscht, Kündigungsschutzklage.

Der Crowdworker begehrte mit der Klage die Feststellung, dass ein Arbeitsverhältnis iSd. § 611a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zwischen ihm und dem Plattformbetreiber vorliege.

In der Klagebegründung wurde ausgeführt, dass für ihn eine Pflicht zur Übernahme von Aufträgen bestanden habe.

Er war quasi gezwungen Aufträge anzunehmen, sich in die Struktur und Organisation der Plattform zu begeben, damit er einen höheren Level erreichen konnte. Hierdurch sei bei ihm eine Art „Sucht“ in Form eines Motivationsschubs / Ehrgeiz ausgelöst worden, den die Plattform ausgenutzt hätte. Er befand sich einem Druck- / Zwangszustand ausgesetzt, einen höheren Level zu erreichen, um weitere Aufträge bekommen zu können.

Durch die benutzte und erforderliche App sei er in die betriebliche Organisation eingebunden gewesen, sodass jedenfalls anhand der Gesamtbetrachtung der Umstände das Vorliegen von persönlicher Abhängigkeit im Sinne eines Arbeitnehmers anzunehmen ist, was wiederum für das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses spreche.

Das Arbeitsgericht München - Urt. v. 20.2.2019, Az.19 Ca 6915/18  - und Landesarbeitsgericht München  -Urt. v. 4.12.2019, Az. 8 Sa 146/19 - teilten diese Ansicht aber nicht und wiesen die Klagen des Mannes ab.

Die Begründung:

Ein Vertrag, der keine direkte Verpflichtung zur Arbeitsleistung begründet, sei kein Arbeitsvertrag. Die für ein Arbeitsverhältnis sprechenden Charakteristika, wie eine konkrete Weisungsgebundenheit oder die zeitliche Bestimmung der Arbeitsleistung fehlen bei einer durch eine App angenommene Aufträge, auch wenn eine Verbindung mit den Vorgaben/Rahmenbedingungen des Plattformbetreibers bestehe. Dies folgt aus dem Umstand, dass die zwischen den Parteien geschlossene Vorgaben/Rahmenvereinbarung, die nur die Bedingungen der erst noch abzuschließenden Einzelverträge regelte, selbst keinen Arbeitsvertrag darstelle.

Entscheidung des BAG:

Die Arbeitnehmereigenschaft hängt nach § 611a BGB davon ab, dass der Beschäftigte weisungsgebundene, fremdbestimmte Arbeit in persönlicher Abhängigkeit leistet.

Das Bundesarbeitsgericht führt in seinem Urteil we folgt aus:

"Zeigt die tatsächliche Durchführung eines Vertragsverhältnisses, dass es sich hierbei um ein Arbeitsverhältnis handelt, kommt es auf die Bezeichnung im Vertrag nicht an. Die dazu vom Gesetz verlangte Gesamtwürdigung aller Umstände kann ergeben, dass Crowdworker als Arbeitnehmer anzusehen sind. Für ein Arbeitsverhältnis spricht es, wenn der Auftraggeber die Zusammenarbeit über die von ihm betriebene Online-Plattform so steuert, dass der Auftragnehmer infolge dessen seine Tätigkeit nach Ort, Zeit und Inhalt nicht frei gestalten kann. So liegt der entschiedene Fall. Der Kläger leistete in arbeitnehmertypischer Weise weisungsgebundene und fremdbestimmte Arbeit in persönlicher Abhängigkeit. Zwar war er vertraglich nicht zur Annahme von Angeboten der Beklagten verpflichtet. Die Organisationsstruktur der von der Beklagten betriebenen Online-Plattform war aber darauf ausgerichtet, dass über einen Account angemeldete und eingearbeitete Nutzer kontinuierlich Bündel einfacher, Schritt für Schritt vertraglich vorgegebener Kleinstaufträge annehmen, um diese persönlich zu erledigen. Erst ein mit der Anzahl durchgeführter Aufträge erhöhtes Level im Bewertungssystem ermöglicht es den Nutzern der Online-Plattform, gleichzeitig mehrere Aufträge anzunehmen, um diese auf einer Route zu erledigen und damit faktisch einen höheren Stundenlohn zu erzielen. Durch dieses Anreizsystem wurde der Kläger dazu veranlasst, in dem Bezirk seines gewöhnlichen Aufenthaltsorts kontinuierlich Kontrolltätigkeiten zu erledigen."

Das Bundesarbeitsgericht stufte den Crowdworker als Arbeitnehmer ein. Der Kläger habe in arbeitnehmertypischer Weise weisungsgebundene und fremdbestimmte Arbeit in persönlicher Abhängigkeit geleistet. Zwar sei er vertraglich nicht zur Annahme von Angeboten der Internetplattform verpflichtet gewesen. Die Organisationsstruktur des Portals sei aber darauf ausgerichtet gewesen, dass über einen Account angemeldete und eingearbeitete Nutzer kontinuierlich Bündel einfacher, Schritt für Schritt vertraglich vorgegebener Kleinstaufträge annehmen, um diese persönlich zu erledigen.

Fazit:

Im Einzelfall können Crowdworker als Arbeitnehmer iSd. Arbeitsrechts eingestuft werden.

Für die Vermittlungsplattformen bedeutet dies, dass genaue Vorgaben zu den Aufträgen unterbleiben werden, da die Plattformbetreiber sonst Gefahr laufen, dass der Crowdworker als Arbeitnehmer eingestuft wird, was wiederum zur Folge hat, dieser sie Arbeitnehmer-Rechte wie Urlaub, Kündigungsschutz, Entgeltfortzahlung, geltend machen kann.


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Foto(s): LOIBL LAW

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