Dänemarkehe - Ausländerbehörde muss Ermessen ausüben

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Wer mit einem Schengenvisum nach Deutschland einreist, hat die Möglichkeit, in Dänemark die Ehe zu schließen. Die Voraussetzung für die Eheschließung sind schnell erfüllt und es kann in der Regel innerhalb weniger Tage in Dänemark geheiratet werden.

Nach einer Rückkehr nach Deutschland ist die zuständige Ausländerbehörde allerdings nicht verpflichtet, eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.

Denn die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis setzt voraus, dass der Ausländer mit dem erforderlichen Visum eingereist ist (§ 5 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG).

Das richtige Visum wäre in dem Fall eines zur Familienzusammenführung, das Schengenvisum fällt nicht darunter.

Eine Befreiung von der Visumspflicht nach § 39 Nr. 3 AufenthV scheidet aus. Eine solche Befreiung von der Visumspflicht entsteht nur, wenn erst nach der letzten Einreise nach Deutschland die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis entstanden sind.

Bei der Eheschließung in Dänemark ist der Anspruch aber bereits vor der letzten Einreise nach Deutschland entstanden, nämlich zum Zeitpunkt der Vermählung in Dänemark (vgl. VG München, Beschluss v. 17.11.2010, M 12 S 10.3844; BayVGH v. 29.06.2010, Az.: 19 Cs 10.447).

Die Ausländerbehörden übersehen in einer solchen Konstellation aber häufiger, dass sie trotzdem verpflichtet sind, eine Ermessensentscheidung im Sinne von § 5 Absatz 2 Satz 2 AufenthG zu treffen.

Liegt der erforderliche Sprachnachweis nach § 30 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG im Antragsverfahren vor, hat die Ausländerbehörde zu prüfen, ob die Durchführung des Visumsverfahrens im Einzelfall zumutbar ist (§ 5 Absatz 2 Satz 2 AufenthG). Tut sie das nicht, ist die Entscheidung, die Aufenthaltserlaubnis nicht zu erteilen, rechtswidrig und damit ist die Verfügung angreifbar.

Die Darlegungslast, dass die Durchführung des Visumsverfahrens unzumutbar ist, liegt allerdings bei dem Ausländer.


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