Einbürgerung: Anspruch oder Ermessen?

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Möglichkeiten und Tipps für die Einbürgerung von Flüchtlingen und Asylanten

Unabhängig von allen öffentlichen Aus-sagen und Erklärungen darüber, dass Deutschland sich für ausländische (Fach-)Kräfte öffnen müsse, sieht die Re-alität leider oft anders aus. Es nützt auch wenig, wenn sich Minister in die Brust werfen und entsprechende Erklärungen abgeben. Entschieden werden die Verfahren auf Einbürgerung nun einmal in aller Regel vor Ort: bei der Ausländerbehörde der jeweiligen Kom-mune. Und die lokalen Ausländer-behörden haben sich nicht immer den Ruf erworben, den nach aktueller Rechtslage bestehenden Rechtsanspruch auf Einbürgerung umzusetzen – selbst wenn die Voraussetzungen offensichtlich vorliegen. Gern verwendetes Mittel, wenn sich Antragsteller ohne Hilfe einer Beratungsstelle oder eines RA an die Ausländerbehörde wenden: Anträge werden von der Ausländerbehörde schlicht zurückgeschickt. Eine Begrün-dung findet sich in den Schreiben dann nicht und der Antrag gilt als nicht gestellt. So taucht er auch in keiner Statistik auf.


Entgegen landläufiger Meinung ist übrigens mit der Einbürgerung gerade kein Sozialhilfe-Bezug oder ähnlich ver-bunden. Im Gegenteil ist in aller Regel nachzuweisen, dass keine Hilfen vom Staat (mehr) nötig sind. Von der Ge-setzgebung her ist es also ein ge-lungenes Anreizmodell, um wirtschaftlich auf die eigenen Füße zu kommen.

Dabei hat der (Bundes-)Gesetzgeber er-kannt, dass Einbürgerung das Gebot der Stunde ist. 

Folgende Möglichkeiten sind derzeit vorgesehen:

  1. Anspruch auf Einbürgerung nach § 10 StAG

Wer mindestens seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat und die weiteren unten beschriebenen Voraussetzungen erfüllt, hat einen Anspruch auf Einbürgerung.

Dies regelt § 10 des Gesetzes über die Staatsangehörigkeit und die Einbürgerung (§ 10 StAG)

Folgende Voraussetzungen müssen vorliegen:

  • Ihre Identität und Staatsangehörigkeit sind geklärt
  • Ihre Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse ist gewährleistet
  • Sie leben mindestens acht Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet.
  • Sie sind freizügigkeitsberechtigt, im Besitz einer anrechnungsfähigen Aufenthaltserlaubnis oder einer Niederlassungserlaubnis.
  • Sie sind bereit, Ihre bisherige Staatsangehörigkeit aufzugeben.
  • Sie sind nicht vorbestraft.
  • Sie bekennen sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung.
  • Sie verfügen über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache.
  • Sie verfügen über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland (Einbürgerungstest).
  • Sie bestreiten den Lebensunterhalt für sich und Ihre unterhaltsberechtigten Familienangehörigen aus eigenen Mitteln oder haben die Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen nicht zu vertreten.

Dabei kann ein wenig als Faustformel gelten, dass Aufenthaltstitel nach § 25 I oder 25 II AufenthG in der Regel zu einem positiven Bescheid führen. Dagegen stehen andere Titel (zB § 25 III AufenthG) dem Anspruch auf Einbürgerung nach § 10 StAG ausdrücklich entgegen.

TIPP:      Es geht auch mit weniger als acht Jahren Aufenthaltsdauer, zB wenn besondere Sprachkenntnisse nachgewiesen werden können.

Für Minderjährige unter 16 Jahren ist der Antrag von den Eltern beziehungsweise dem allein sorgeberechtigten Elternteil zu stellen. Das alleinige Sorgerecht ist nachzuweisen (beispielsweise durch ein Gerichtsurteil).

Minderjährige, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, stellen den Antrag selbst.

Bei gesetzlich Betreuten ist ein Nachweis über die Betreuung einzureichen. Soweit ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1903 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) besteht, bedarf der Antrag der Zustimmung des Betreuers.

In der Regel wird ein Termin mit der Ausländerbehörde gemacht, in der dann zuvor mitgeteilte Unterlagen (Pass, Geburtsurkunde oä) vorgelegt und die Unterschriften geleistet und gleich bestätigt werden.

Sonderfälle: Lebenspartner oder Ehegatte ist erst kürzer als acht Jahre in Deutschland ODER Sie möchten versuchen, die alte Staatsangehörigkeit zu behalten (doppelte Staatsbürgerschaft). Hier muss im Einzelfall geklärt werden, ob und welche Möglichkeiten bestehen.

  1. Für Ehegatten oder Lebenspartner von deutschen Staatsangehörigen gibt es günstigere Regelungen, § 9 StaG

Folgende Voraussetzungen müssen vorliegen:

  • Sie leben seit drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet und sind seit mindestens zwei Jahren mit einer bzw. einem deutschen Staatsangehörigen verheiratet beziehungsweise führen eine eingetragene Lebenspartnerschaft mit einer Deutschen bzw. einem Deutschen (§ 9 StAG).
  • Sie sind freizügigkeitsberechtigt, im Besitz einer anrechnungsfähigen Aufenthaltserlaubnis oder einer Niederlassungserlaubnis.
  • Sie sind bereit, Ihre bisherige Staatsangehörigkeit aufzugeben.
  • Sie sind nicht vorbestraft.
  • Sie bekennen sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung.
  • Sie verfügen über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache.
  • Sie verfügen über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland (Einbürgerungstest).
  • Sie bestreiten den Lebensunterhalt für sich und Ihre unterhaltsberechtigten Familienangehörigen dauerhaft ohne Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen und ohne einen theoretischen Anspruch auf diese Leistungen zu haben.

Dies regelt § 9 des Gesetzes über die Staatsangehörigkeit und die Einbürgerung (§ 9 StAG)

Für Minderjährige unter 16 Jahren ist der Antrag von den Eltern beziehungsweise dem allein sorgeberechtigten Elternteil zu stellen. Das alleinige Sorgerecht ist nachzuweisen (beispielsweise durch ein Gerichtsurteil).

Minderjährige, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, stellen den Antrag selbst.

Bei gesetzlich Betreuten ist ein Nachweis über die Betreuung einzureichen. Soweit ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1903 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) besteht, bedarf der Antrag der Zustimmung des Betreuers.

Ihre persönliche Vorsprache ist erforderlich. 

Mehrstaatigkeit: Anders als früher ist heutzutage doppelte Staatsbürgerschaft möglich, wenn es auch immer noch möglichst vermieden werden soll. Bei einigen Ländern ist die Aufgabe ohne den Staat ohnehin nicht möglich. Dies geht nicht mehr zu Lasten des Antragstellers.

  1. Einbürgerung (nur) nach Ermessen der Behörde (§ 8 StAG)

Für einige Personengruppen gibt es Sonderregelungen bei der Einbürgerung. Die Entscheidung über diese Anträge liegt im Ermessen der Einbürgerungsbehörde.

Dies regelt § 8 des Gesetzes über die Staatsangehörigkeit und die Einbürgerung (§ 8 StAG)

Folgende Voraussetzungen müssen vorliegen:

  • Ihre Identität und Staatsangehörigkeit sind geklärt
  • Ihre Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse ist gewährleistet
  • Sie gehören zu einem besonderen Personenkreis, für den der Weg einer Ermessenseinbürgerung eröffnet ist (z. B. Asylberechtigte, ausländische Flüchtlinge, Staatenlose, Abkömmlinge eines Deutschen/ einer Deutschen) und erfüllen die entsprechenden zeitlichen Voraussetzungen.
  • Sie sind freizügigkeitsberechtigt, im Besitz einer anrechungsfähigen Aufenthaltserlaubnis oder einer Niederlassungserlaubnis.
  • Sie sind bereit, Ihre bisherige Staatsangehörigkeit aufzugeben.
  • Sie sind nicht vorbestraft.
  • Sie bekennen sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung.
  • Sie verfügen über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache.
  • Sie haben Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland (Einbürgerungstest).
  • Sie bestreiten den Ihren Lebensunterhalt Lebensunterhalt für sich und Ihre unterhaltsberechtigten Familienangehörigen dauerhaft ohne Inanspruchnahme von öffentlicher Leistungen und ohne einen theoretischen Anspruch auf diese Leistungen zu haben.

TIPP: Nach den Anwendungsrichtlinien des BMI sollen Staatenlose bevorzugt über § 8 StAG eingebürgert werden.

Hinweis: Haben Sie einen Ehegatten oder Lebenspartner, der noch nicht so lange im Bundesgebiet lebt und/oder minderjährige Kinder, wenden Sie sich bezüglich einer möglichen Einbürgerung an die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

Für Minderjährige unter 16 Jahren ist der Antrag von den Eltern beziehungsweise dem allein sorgeberechtigten Elternteil zu stellen. Das alleinige Sorgerecht ist nachzuweisen (beispielsweise durch ein Gerichtsurteil). 

Minderjährige, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, stellen den Antrag selbst. 

Bei gesetzlich Betreuten ist ein Nachweis über die Betreuung einzureichen. Soweit ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1903 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) besteht, bedarf der Antrag der Zustimmung des Betreuers. 

In der Regel wird ein Termin mit der Ausländerbehörde gemacht, in der dann zuvor mitgeteilte Unterlagen (Pass, Geburtsurkunde oä) vorgelegt und die Unterschriften geleistet und gleich bestätigt werden.

Mehrstaatigkeit: Anders als früher ist heutzutage doppelte Staatsbürgerschaft möglich, wenn es auch immer noch möglichst vermieden werden soll. Bei einigen Ländern ist die Aufgabe ohne den Staat ohnehin nicht möglich. Dies geht nicht mehr zu Lasten des Antragstellers.

KOSTEN:

Das Amt nimmt folgende Gebühren, bei allen drei Antragsarten gleich (also § 8 StAG – Ermessen, § 9 StAG – Angehörige und/oder § 10 StAG – Anspruch auf Einbürgerung):

  • Die Einbürgerung kostet für Erwachsene 255,00 Euro.
  • Minderjährige, die alleine eingebürgert werden, zahlen ebenfalls 255,00 Euro.
  • Für mit einzubürgernde minderjährige Kinder beträgt die Gebühr 51,00 Euro pro Person.
  • Im Einzelfall können auf Antrag Befreiungen oder Ermäßigungen gewährt werden.

ACHTUNG: Vorkasse, Sie müssen diese Gebühren also schon bei Abgabe des Antrags zahlen und können nicht warten, ob der Antrag Erfolg hat.

Praxis-Tipp: Eine Vertretung durch einen Anwalt oder eine soziale Hilfseinrichtung (in Düsseldorf zB durch die Diakonie) ist möglich, aber nicht vorgeschrieben. Wer sich ein wenig mit Behörden und deutschen Formularen auskennt, kann den Antrag durchaus allein stellen. Es empfiehlt sich aber in jedem Fall, alle Unterlagen gut geordnet parat zu haben – spätestens im Termin mit der Aus-länderbehörde.

Praxis-Tipp: Der Antrag kann the-oretisch formlos gestellt werden. Es empfiehlt sich aber sehr, einen der Vor-drucke zu verwenden, die von den Län-dern, den Ausländerbehörden oder dem BAMF zur Verfügung gestellt werden. Dort lassen sich die auftretenden Fragen systematisch abarbeiten und evtl. Pro-blemquellen schon im Vorfeld iden-tifizieren.

Foto(s): RA Anselm Withöft

Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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