Darf der Vereinsvorstand beschließen, dass Mitglieder coronabedingt keine oder geringere Beiträge zahlen müssen?

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Über lange Zeit hat der Vereinsbetrieb in vielen Vereinen ganz oder zum Teil geruht. Das hat oft die Frage aufgerufen, ob der Vorstand deshalb beschließen kann, dass Mitglieder keinen oder jedenfalls nur einen geringeren Beitrag zahlen müssen.

Die Antwort ist so einfach wie typisch juristisch. Es kommt darauf an. Entscheidend sind die Regeln in der Satzung. Unterscheiden Sie dabei die folgenden Fälle:

1. Mitgliederversammlung ist laut Satzung für die Beitragsfestsetzung zuständig

In den meisten Satzungen ist geregelt, dass die Mitgliederversammlung über die Höhe der Beiträge beschließt. Dann kann allenfalls die Mitgliederversammlung beschließen, dass der Verein wegen der Folgen der Corona-Pandemie ganz oder teilweise auf die Erhebung von Mitgliedsbeiträgen verzichtet. Der Vorstand ist dazu nicht befugt. Ein entsprechender Beschluss des Vorstandes wäre unwirksam und würde unter Umständen sogar Haftungsansprüche gegen den Vorstand auslösen. Auch eine etwa bestehende Gemeinnützigkeit des Vereins wäre dadurch gefährdet.

2. Ein anderes Organ ist laut Satzung für die Beitragsfestsetzung zuständig 

Wenn die Satzung vorsieht, dass nicht die Mitgliederversammlung aber ein anderes Organ über die Beitragshöhe entscheidet, ist dieses zuständig. Das kann zum Beispiel ein Gesamtvorstand, ein Beirat oder ein Hauptvorstand sein, der auf Satzungsgrundlage gebildet wurde. Auch in diesem Fall kann der Vorstand in die Kompetenz dieses anderen Organs nicht eingreifen und die Entscheidung über die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge an sich ziehen.

3. Satzung erlaubt dem Vorstand, auf Beiträge zu verzichten

In vielen Satzungen ist geregelt, dass der Vorstand im Einzelfall etwa aus sozialen Gründen auf die Erhebung von Mitgliedsbeiträgen verzichten oder diese reduzieren kann. Eine solche Regelung ist durchaus sinnvoll, erlaubt dem Vorstand aber nicht generell für alle Mitglieder den Beitrag zu reduzieren oder ganz auszusetzen. Vielmehr muss es sich um eine Entscheidung im Einzelfall handeln. Auch die in der Satzung festgeschriebenen Voraussetzungen – z. B. soziale Gründe ­ müssen die Grundlage für die Entscheidung sein.

4. Grundsätzliche Zuständigkeit des Vorstandes für die Festsetzung des Beitrages

Es gibt auch Satzungen, in denen ausdrücklich geregelt ist, dass der Vorstand für die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge zuständig ist. Dann kann er auch beschließen, Mitgliedsbeiträge generell zu reduzieren. In diesem Fall sollte aber geprüft werden, ob die Satzung eine grundsätzliche Beitragspflicht festsetzt. Ist das der Fall, kann der Beitrag zumindest nicht auf Null reduziert werden. Darüber hinaus muss der Vorstand bei seiner Entscheidung natürlich die finanziellen Interessen des Vereins im Auge behalten. Der Verein muss in der Lage bleiben, seine finanziellen Verpflichtungen, zum Beispiel gegenüber Dachverbänden, Vermietern und Mitarbeitern zu erfüllen.


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