Onlineversammlungen in Vereinen - erstmal wieder nur mit Satzungsgrundlage
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Das COVMG mit seinen bewährten Sonderregeln für Onlineversammlungen in Vereinen während der Corona-Pandemie läuft mit Ablauf des 31.8.2022 aus, es wurde nicht verlängert. Die in vielen Vereinen eingeleitete Digitalisierungswelle wird dadurch zumindest unterbrochen.
In der Diskussion ist aktuell zwar eine Änderung des § 32 BGB, der in einem geplanten Absatz 1a auch die Durchführung von Hybridversammlungen (einige Teilnehmer nehmen in Präsenzform teil, andere digital) regeln soll. Nach dem aktuellem Gesetzesentwurf wird § 32 BGB in der neuen Fassung die Durchführung von ausschließlichen Onlineversammlungen aber nicht erlauben. Das ist aber noch in der Diskussion.
Auch die anderen Änderungen des COVMG, insbesondere erleichterte Regelungen zum Umlaufverfahren, der Verzicht auf satzungsgemäß vorgeschriebene Mitgliederversammlungen, wenn diese nicht zumutbar sind und die Bestimmung, dass der Vorstand nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des Nachfolgers im Amt bleibt, sollen nach aktuellem Stand nicht in das BGB aufgenommen werden.
Für alle diese Punkte wäre gegebenenfalls eine Satzungsregelung erforderlich. Fehlt eine Satzungsgrundlage, die die Beschlussfassung in Onlineversammlungen ausdrücklich erlaubt, sind alle Beschlüsse, die nach dem 31 8.2022 (und vor Inkrafttreten einer Gesetzesänderung) auf Onlineversammlungen in Vereinen gefasst werden, unwirksam.
Wichtig: Vereine, in denen eine solche Satzungsänderung bereits beschlossen wurde, dürfen ihre Mitgliederversammlung gleichwohl erst dann online durchführen, wenn die Satzungsänderung in das Vereinsregister eingetragen ist. Denn erst mit Eintragung in das Vereinsregister wird sie wirksam (§ 71 BGB). Berücksichtigen Sie bei Ihren zeitlichen Planungen, dass viele Vereinsregister aktuell etwas mehr Zeit für die Eintragung benötigen, als dies in Vor-Coronazeiten der Fall war.
Update: Mit Wirkung ab dem 21.3.2023 hat der Gesetzgeber § 32 Abs. 2 BGB geändert. Demnach sind Hybridversammlungen auch ohne ausdrückliche Satzungsgrundlage zulässig. Ob eine Hybridversammlung durchgeführt werden soll, entscheidet das Einberufungsorgan, also in der Regel der Vorstand.
Ausschließlich virtuelle Versammlungen sind nach der Gesetzesänderung nur zulässig, wenn die Satzung dies entweder ausdrücklich erlaubt oder wenn die Mitglieder für die Zukunft beschlossen haben, dass Versammlungen auch rein virtuell durchgeführt werden können.
Besser mit Satzungsregelung
§ 32 Abs. 2 BGB in der seit dem 21.3. 2023 geltenden Fassung ist aus verschiedenen Gründen keine ganz glückliche Vorschrift. Insbesondere beantwortet er einige für die Praxis wichtige Fragen nicht, zum Beispiel die Frage, ob eine Anmeldefrist zulässig ist oder nicht. Sinnvoller ist daher eine für Ihren Verein maßgeschneiderte Satzungsregelung, damit Mitgliederversammlungen problemlos in hybrider Form oder als rein virtuelle Versammlung durchgeführt werden können.
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