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Darlehen oder Schenkung der Schwiegereltern?

  • 2 Minuten Lesezeit
anwalt.de-Redaktion

Eine Trennung belastet nicht nur die Eheleute gegenseitig. Auch Schwiegereltern zeigen sich oft enttäuscht und stellen dann ihrerseits eigene Forderungen. So werden beispielsweise größere Geldbeträge zurückgefordert, die dem Paar einst für ihr gemeinsames Leben zur Verfügung gestellt wurden. Doch so einfach geht das nicht, wie ein vom Landgericht (LG) Coburg entschiedener Fall zeigt.

Geld für die gemeinsame Ehewohnung

Die Kläger hatten ihrem Sohn und ihrer Schwiegertochter 1995 insgesamt 51.000 D-Mark gegeben, damit die sich eine Wohnung kaufen konnten. Tatsächlich wurden nach dem Kauf die beiden Eheleute als Eigentümer der Immobilie ins Grundbuch eingetragen und bewohnten diese auch gemeinsam.

Doch nach rund 10 Jahren zerbrach die Ehe. Während die Frau vorerst weiter in der gemeinsamen Wohnung lebte, erhielt ihr Noch-Ehemann für seinen Anteil eine Nutzungsentschädigung. Im Jahr 2008 erfolgte nach Einhaltung des Trennungsjahres schließlich die Scheidung und 2013 der Verkauf der gemeinsamen Eigentumswohnung.

Geschenk oder nur bedingtes zinsloses Darlehen

Der Immobilienverkauf rief die Eltern des Mannes und damaligen Geldgeber wieder auf den Plan. Sie forderten von der Ex-Frau ihres Sohnes 12.500 Euro zurück. Schließlich sei das Geld für das Ehepaar damals nur ein zinsloses Darlehen gewesen, welches mit dem Verkauf der Wohnung zurückgezahlt werden müsse. Die beklagte Ex-Schwiegertochter wollte von einem Darlehen hingegen nichts wissen. Das Geld sei ihr und ihrem Ex-Mann geschenkt worden. Bedingungen dafür seien nicht vereinbart worden.

Eine schriftliche und damit nachvollziehbare Vereinbarung gab es nicht und an die damaligen Gespräche erinnern sich die Beteiligten recht unterschiedlich. Über eine Rückforderungsmöglichkeit mag tatsächlich gesprochen worden sein. Im Falle einer Notlage des Geldgebers kommt die aber gerade auch bei einer Schenkung in Betracht. Inwieweit die Schwiegertochter in die Gespräche überhaupt eingebunden war, konnte ebenfalls nicht mehr geklärt werden.

Beweislast liegt beim Anspruchssteller

Das LG Coburg sah die Vereinbarung eines Darlehens jedenfalls nicht nachgewiesen, sodass auch ein entsprechender Rückzahlungsanspruch nicht bestand. Die Klage wurde daher abgewiesen. Dabei wurde auch der Entwurf einer Scheidungsvereinbarung berücksichtigt. In dieser hatte das Paar alle seine Schulden aufgeführt. Ein Darlehen der Kläger für die gemeinsame Wohnung war nicht darunter. Zwar kam es formal nicht zum Abschluss dieser Vereinbarung, als Indiz verwertete sie das LG in diesem Verfahren aber dennoch.

Auch im familiären Bereich sollte daher auf klare Absprachen und schriftliche Aufzeichnungen geachtet werden, anderenfalls kommt es später leicht zu Streitigkeiten mit ungewissem Ausgang.

Ende der Ehe als Wegfall der Geschäftsgrundlage

Eine weitere Möglichkeit hat das Gericht noch in Betracht gezogen: den sogenannten Wegfall der Geschäftsgrundlage. In bestimmten Fällen kann danach ein Rückforderungsanspruch von Zuwendungen an Schwiegerkinder bestehen, auch ohne explizite Vereinbarung.

Dafür hatten die Kläger aber zu lange gewartet. Die Geschäftsgrundlage wäre, sofern überhaupt relevant, spätestens mit der Ehescheidung 2008 weggefallen. Rückforderungsansprüche daraus unterliegen der Regelverjährung von 3 Jahren und konnten damit nach dem Jahr 2011 nicht mehr durchgesetzt werden.

(LG Coburg, Urteil v. 07.02.2014, Az.: 22 O 396/13)

(ADS)

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