Darlehen ohne Erlaubnis der BaFin? Darlehensnehmer können zurückfordern!

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In Deutschland ist die gewerbliche Vergabe von Darlehen ohne Erlaubnis der BaFin verboten. Darlehensverträge, die ohne die erforderliche BaFin-Erlaubnis abgeschlossen werden, sind in der Regel nichtig, was die Rückforderung bereits gezahlter Darlehensraten ermöglicht. Eine rechtliche Prüfung und Geltendmachung von Rückzahlungsansprüchen ist empfehlenswert, um unrechtmäßig gezahlte Beträge zurückzuerlangen. 

Die gewerbliche Vergabe von Darlehen ist in Deutschland ein erlaubnispflichtiges Bankgeschäft im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KWG (Kreditwesengesetz). Wer ohne die erforderliche Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) gewerblich Kredite vergibt, handelt nicht nur ordnungswidrig (§ 54 Abs. 1 Nr. 2 KWG), sondern riskiert auch erhebliche zivilrechtliche Konsequenzen – insbesondere die Rückforderung bereits gezahlter Darlehensraten durch den Darlehensnehmer.

1. Fehlende BaFin-Erlaubnis macht das Darlehens-geschäft nichtig

Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. BGH, Urt. v. 22.06.2010 – XI ZR 104/08) sind Darlehensverträge, die ohne die nach § 32 KWG erforderliche Erlaubnis abgeschlossen wurden, in der Regel gemäß § 134 BGB nichtig, da sie gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen. Dies betrifft insbesondere Anbieter, die systematisch Kapital an Verbraucher oder Unternehmer gegen Entgelt verleihen.

2. Folge: Rückgewähr nach Bereicherungsrecht

Ist ein Darlehensvertrag nichtig, gelten die allgemeinen Regeln des Bereicherungsrechts (§§ 812 ff. BGB). Der Darlehensnehmer kann sämtliche geleisteten Zahlungen – einschließlich Tilgungen und ggf. gezahlter Zinsen – zurückfordern, da für die Zahlungen keine wirksame Rechtsgrundlage bestand.

3. Keine Rückzahlungsverpflichtung des Darlehens-nehmers

Die Rückzahlungsverpflichtung des Darlehensnehmers kann ebenfalls entfallen: Da der Darlehensvertrag nichtig ist, besteht kein Anspruch auf Rückzahlung des ursprünglich ausgezahlten Betrags. Dies gilt zumindest dann, wenn der Darlehensgeber nicht selbst schutzwürdig ist (etwa als Verbraucher oder in Unkenntnis der Erlaubnispflicht handelt).

4. Verjährung und Aufrechnung

Rückforderungsansprüche verjähren regelmäßig nach drei Jahren ab dem Schluss des Jahres, in dem der Darlehensnehmer von der fehlenden Erlaubnis Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen (§§ 195, 199 BGB). Bereits verjährte Rückforderungsansprüche können jedoch vielfach noch aufgerechnet werden, wenn der Darlehensgeber aus dem (nichtigen) Vertrag weiterhin Leistungen fordert.

5. Rechtsschutz: Anspruch durchsetzbar – auch ohne Rückabwicklung durch BaFin

Die BaFin selbst nimmt keine Rückabwicklung vor und schützt keine Individualinteressen. Darlehensnehmer sollten daher ihre Ansprüche zivilgerichtlich geltend machen und im Vorfeld prüfen lassen, ob die Tätigkeit des Vertragspartners tatsächlich erlaubnispflichtig war – was in der Praxis regelmäßig der Fall ist, wenn systematisch Gelder mit Gewinnerzielungsabsicht verliehen wurden.

Fazit

Wer Darlehensverträge mit nicht lizenzierten Kreditgebern geschlossen hat, kann in vielen Fällen alle geleisteten Zahlungen zurückfordern. Voraussetzung ist, dass der Vertrag wegen eines Verstoßes gegen § 32 KWG als nichtig anzusehen ist. Für betroffene Darlehensnehmer lohnt sich eine rechtliche Prüfung und Geltendmachung von Rückzahlungsansprüchen, um unrechtmäßig gezahlte Beträge zurückzuerlangen.


Rechtsanwalt Johannes Goetz, Partner der Kanzlei Klamert & Partner PartGmbB, München berät und vertritt seit 2012 bundesweit Mandanten im Bank- und Kapitalmarktrecht. Er steht für eine Ersteinschätzung zur Verfügung. 


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