Darlehenswiderruf auch bei nur beispielhafter Aufführung von Pflichtangaben möglich!

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Hinsichtlich der Bestimmung zum Fristlauf gilt: Die nur beispielhafte Aufzählung von Pflichtangaben unter Verweis auf § 492 Abs. 2 BGB genügt nicht!

Das OLG München hat entschieden (Urt. v. 21.05.2015, 17 U 334/15): Auch Widerrufsbelehrungen, die im Zeitraum nach dem 10.06.2010 von darlehensgebenden Kreditinstituten verwendet wurden, sind fehlerhaft, wenn die Pflichtangaben gemäß § 492 Abs. 2 BGB nur auszugsweise benannt wurden (i.d.R. wie folgt: „... z.B. Angabe des effektiven Jahreszinses, Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrags ...“ u.ä ...).

Das OLG München liegt damit auf einer Linie mit dem BGH, der bereits im Jahre 2010 klare Vorgaben für die genaue Beschreibung des Fristlaufs formulierte (Urt. V. 01.12.2010, VIII ZR 82/10).

Zum Hintergrund der Entscheidung: Gemäß Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 1 EGBGB muss der Fristlauf für die Ausübung des Widerrufsrechts eindeutig formuliert sein. Es ist keinesfalls so, dass Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB dahingehend auszulegen wäre, dass andernfalls nur die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 1, 2 EGBGB verloren ginge.

Dies ermöglicht Darlehensnehmern, die bisher davon ausgingen, mit Darlehensverträgen/Widerrufsbelehrungen aus den Jahren 2010-2013 wenig Chancen zur Durchsetzung ihres „ewigen“ Widerrufsrechts zu haben, auf Angriff zu schalten und den Widerruf mit guten Erfolgsaussichten noch vor dem 21.06.2016 zu erklären.

MPH Legal Services vertritt bundesweit Darlehensnehmer bei der Durchsetzung ihres Widerrufsrechts. Für Altverträge ist die Ausübung des Widerrufs aber nur noch bis zum 21.06.2016 möglich, zeitnahes Handeln somit geboten.

http://www.mph-legal.de/lp/darlehen-widerrufen/


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