Darlehenswiderruf - Ende des Widerrufsjokers

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Recht zum Darlehenswiderruf bis zum 2. Quartal 2016 nutzen – das sollten Sie wissen:

Bei der Aufnahme eines Kredits geht es oft um beträchtliche Summen, ein gewissenhafter Vergleich aller Angebote sowie aufmerksames Lesen des „Kleingedruckten“ sollte daher selbstverständlich sein. Trotzdem kann es vorkommen, dass ein Vertragsrücktritt erforderlich wird. Unter welchen Bedingungen ein Kreditvertrag storniert werden kann und worauf dabei geachtet werden sollte, lesen Sie in diesem Beitrag.

Wie wirkt das gesetzliche Widerrufsrecht?

Das Bürgerliche Gesetzbuch gewährt dem Kreditnehmer ein 14-tägiges Widerrufsrecht für Kreditverträge, die mit einem Kreditinstitut abgeschlossen wurden und ausschließlich privaten Konsumzwecken dienen. Für derartige Verträge ist nach §§ 495, 355 BGB ein schriftlicher Widerruf (es gilt Formfreiheit) innerhalb von 14 Tagen ab Vertragsunterzeichnung zulässig. Ist die Widerrufsbelehrung fehlerhaft – wie in ca. 70-80 % der Darlehensverträge aus den Jahren 2003-2010 –, so gilt im Grundsatz ein zeitlich unbegrenztes Widerrufsrecht. Die kann dem Darlehensnehmer einen Ausstieg aus dem Darlehen ohne Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung ermöglichen, verbunden mit der Refinanzierung zu historisch niedrigen Konditionen.

Informationspflicht des Kreditgebers

Kreditinstitute sind nach § 492 Abs. 2 BGB, Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB verpflichtet, in ihren Kreditunterlagen auf das gesetzliche Widerrufsrecht hinzuweisen, in den von der EU aufgelegten „Europäischen Standardinformationen für Verbraucherkredite“ findet sich ein entsprechender Hinweis in dem Abschnitt „Andere wichtige rechtliche Aspekte.“ Wird der Kreditvertrag online abgeschlossen, wird in der Sektion „Zusätzliche Informationen beim Fernabsatz von Finanzdienstleistungen“ deutlich auf das Widerrufsrecht hingewiesen. Fehlen wesentliche Informationen zum Vertragsverhältnis – etwa Höhe des Darlehens, Vertragslaufzeit und vereinbartes Zinsentgelt – beginnt die Widerrufsfrist erst ab dem Zeitpunkt der Informationsübermittlung an den Kreditnehmer – wozu der Kreditgeber verpflichtet ist – zu laufen und erstreckt sich laut § 492 Abs. 6 BGB in diesem Fall auf einen Monat.

„Widerrufs-Joker“ wird abgeschafft

Werden vom Kreditgeber schwer mangelhafte oder gravierend falsche Auskünfte über den Kreditvertrag erteilt, beginnt die Widerrufsfrist gar nicht erst zu laufen, was zur Folge hat, dass Sie auch nach Jahren Ihren Kredit stornieren können. Allerdings ist die Entscheidung, wann eine mangelnde oder fehlerhafte Beratung vorliegt, in der Praxis nicht immer einfach, nach Schätzungen von Rechtsexperten sind über 80% der Widerrufsbelehrungen fehlerhaft bzw. weisen gravierende Versäumnisse auf. So wird das Datum, ab welchem die 14-tägige Widerrufsfrist zu laufen beginnt, oft missverständlich bzw. unklar formuliert

Mangelhafte Widerrufsbelehrungen werden vor allem bei Immobilien- und Bauspardarlehen, welche nach dem 01. November 2002 abgeschlossen wurden, benutzt, um durch deren Beanspruchung gleich Tausende Euro sparen zu können. Diese Vorgangsweise wird umgangssprachlich als „Widerrufsjoker“ bezeichnet und ist seit geraumer Zeit Gegenstand zahlreicher gerichtlicher Auseinandersetzungen. Eine gesetzliche Regelung ist jedoch in Sicht, denn die am 4. Februar 2014 beschlossene Richtlinie des Europäischen Parlaments über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher ist bis zum 21. März 2016 in deutsches Recht umzusetzen und soll derartigen Praktiken nach einer Übergangsfrist von weiteren 3 Monaten einen Riegel vorschieben.

Angesichts der rechtlichen Komplexität der Materie ist für die rechtssichere Ausübung des Widerrufsrechts die Unterstützung einer in Kreditrechtsfragen versierten Rechtsanwaltskanzlei sehr zu empfehlen. MPH Legal Services vertritt Darlehensnehmer bundesweit gegenüber Banken: http://www.mph-legal.de/lp/darlehen-widerrufen/


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