Darlehenswiderruf - Erfolg gegen die Deutsche Bank Privat- und Firmenkunden AG

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Die Kanzlei Dr. Becker erzielte einen weiteren Erfolg im Bereich des Widerrufs von Immobiliendarlehensverträgen wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung. 

Sofortiges Anerkenntnis der Bank

Nachdem Rechtsanwältin Dr. Becker für ihre Mandanten den Widerruf zweier Verträge zur Immobilienfinanzierung erklärt hatte, erkannte die Deutsche Bank die Widerrufe sofort an. Für die geschuldete Abwicklung beider Verträge übersandte die Bank entsprechende Rückrechnungen. Nach weiteren anwaltlichen Verhandlungen erstattete die Bank den Mandanten auch Anwaltskosten ihrer außergerichtlichen Vertretung.

Fehlerhafte Widerrufsinformation

In ihrer vertraglichen Widerrufsinformation hatte die Deutsche Bank „die Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde“ in den vermeintlichen Pflichtangaben genannt, ohne diese näher in den Darlehensunterlagen zu konkretisieren.

Der Bundesgerichtshof (BGH) stellte in einem ähnlichen Sachverhalt mit Urteil vom 22.11.2016, Az. XI ZR 434/15, fest, dass der Verweis auf die „Aufsichtsbehörde“ in den Widerrufsinformationen zwar rechtlich möglich ist. Sofern aber diese Angabe im Darlehensvertrag dann nicht genannt wird, fehlt eine Pflichtinformation und die gesetzliche Frist zum Widerruf beginnt nicht zu laufen. Offen war bis zu dieser Entscheidung des BGH, wie die Nennung von Pflichtangaben außerhalb der Vertragsurkunde zu bewerten ist.

Widerruf mit Rückabwicklungsvorteilen bis heute möglich

Von der höchstrichterlichen Rechtsprechung sind insbesondere Darlehensverträge betroffen, die im Zeitraum 11.06.2010 bis 20.03.2016 geschlossen wurden. Fehlen Voraussetzungen für den Beginn der Widerrufsfrist, können diese Verträge auch heute noch mit erheblichen Vorteilen widerrufen werden. Die Bank hat in Folge des Widerrufs keinen Anspruch mehr auf eine Vorfälligkeitsentschädigung, der Darlehensnehmer kann sich sofort aus dem Vertrag lösen und wesentlich zinsgünstiger neufinanzieren. Er profitiert zumeist von einer Rückabwicklungsrechnung, da die Bank eine Nutzungsentschädigung zu zahlen hat. Für die Zukunft erspart sich der Darlehensnehmer aufgrund einer günstigeren Finanzierung hohe Zinszahlungen.

Bank reagiert erst auf Anwaltsschreiben positiv

In dem von der Kanzlei Dr. Becker vertretenen Fall hatten die Mandanten zuvor vergeblich versucht, ihre Darlehenswiderrufe eigenständig gegenüber der Bank durchzusetzen. Ein rechtlich nicht einfacher Widerruf ist sorgfältig vorzubereiten und generell mit erheblichen Gefahren für den Darlehensnehmer verbunden. Daher sollte stets ein Bankrechtsspezialist hiermit beauftragt werden, rät die Hamburger Anwältin Dr. Becker.

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Foto(s): Dr. Ina Becker

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