Darlehenswiderruf – „Russisch Roulette“ oder die Frage: Welches Gericht ist zuständig?

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Der OLG-Bezirk kann in Darlehenswiderrufsfällen hier und da maßgebend für die Erfolgsaussichten streitig gestellter Verbraucherdarlehensverträge/Baudarlehen sein, wo Baufinanzierungskunden gerichtlich die Vertragsrückabwicklung begehren.

Während zum Beispiel der OLG-Bezirk Stuttgart tendenziell Darlehensnehmer günstiger gestellt werden wie, zumindest in der Vergangenheit, im Rhein-Main Gebiet (u.a. OLG Bezirk Frankfurt a.M.), bedarf es in anderen OLG-Bezirken einer differenzierten Betrachtung.

Nach herrschender Meinung dürfte der Wohnsitz des Kunden bei Vertragsschluss – dieser ist Schuldner im Rahmen der Kreditgewährung – der richtige Gerichtsstand sein (BGH XI, ZR 366/03, Urt. v. 017.12.2004; OLG Dresden 8 U 284400, Urt. v. 23.03.2001; OLG Brandenburg 3 W 33/02, Beschl. v. 14.10.2002).

Die andere Auffassung vertritt die Ansicht, am Geschäftssitz der Bank – hier genügt regelmäßig bereits der Ort der Filiale/Niederlassung, wo der Vertrag unterzeichnet wurde – sei die örtliche Zuständigkeit gegeben (LG Stuttgart, 14 O 411/14, Urt. v. 19.02.2015).

Klagewilligen Darlehensnehmerin ist anzuraten, anwaltliche Beratung in Anspruch zu nehmen, wenn es Erfahrungswerte zu „verbraucherfreundlichen“ Gerichtsständen gibt. Diese Vorfrage kann für den Ausgang des Prozesses maßgebend sein.

MPH Legal Services (RA Dr. Martin Heinzelmann) verklagt bundesweit Banken in Widerrufsfällen und taxiert vorab, soweit Erfahrungswerte und Urteilsdatenbanken Aufschluss geben, Banken an solchen für die Darlehensnehmer günstigen Gerichtsständen, soweit dort ein örtlicher Bezug zu dem Darlehensverhältnis hergestellt werden kann.

Gegebenenfalls gibt es nach richterlichem Hinweis immer noch die Möglichkeit, eine Verweisung des Rechtsstreits an den nach Ansicht der zuständigen Kammer richtigen Gerichtsstand zu beantragen.


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