Darlehenswiderruf - Sinn und Zweck jenseits ersparter Vorfälligkeitsentschädigung

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In der Fachpresse oftmals kolportiert und in Mandantengesprächen zum Thema Darlehenswiderruf regelmäßig kommuniziert:

Es steht außer Frage, dass ein Hauptmotiv eines avisierten Darlehenswiderrufs, neben dem Ausstieg aus einem hoch verzinsten Darlehen, für jeden Darlehensnehmer die Vermeidung der Vorfälligkeitsentschädigung ist.

Hier und da nehmen Baufinanzierungskunden von einem Widerruf mit der Begründung Abstand, das Altdarlehen laufe ohnehin nur noch 2-3 Jahre. Schließlich greife dann das Sonderkündigungsrecht, wonach nach 10 Jahren Darlehenslaufzeit und (Voll-)Valutierung problemlos ein Ausstieg aus den alten Konditionen möglich sei.

Auf den ersten Blick ist diese Argumentation plausibel. Sie greift jedoch zu kurz.

Zu den Vorzügen des Widerrufs: Neben der Reduzierung/Verzicht auf die Vorfälligkeitsentschädigung geht es natürlich auch darum, sich heute schon langfristig die historisch einmalig niedrigen Darlehenszinsen von derzeit ca. 1,0 % (auf 10 Jahre) zu sichern. Schon ein Zinsanstieg auf 2 % bis zum Jahr 2018 – was immer noch deutlich unter dem historischen Schnitt liegen würde – bedeutet eine Verdoppelung der Zinslast für die Zukunft. Gerade deshalb kann es Sinn machen, jetzt den Widerruf zu erklären ungeachtet dessen, ob dem Darlehensnehmer in den nächsten Jahren ohnehin ein Sonderkündigungsrecht zusteht.

In Sachen Nutzungsentschädigung hat der BGH (BGH, 23.09.2015 - VIII ZR 284/14) nunmehr eine Nutzungsentschädigung auf erbrachten Darlehensdienst höchstrichterlich bestätigt. An dieser Entscheidung werden zukünftig auch Gerichte, die eine Nutzungsentschädigung bisher restriktiv gehandhabt haben, zukünftig kaum vorbeikommen. Bei mittelgroßen Darlehen sind dies nochmals ca. T€ 5 - T€ 10. So haben bereits diverse Kammern am – insoweit bisher restriktiven – LG Bonn angekündigt, zukünftig auch eine Nutzungsentschädigung auf erbrachten Darlehensdienst zuzusprechen. Bislang wurde dieser Anspruch am dortigen LG-Bezirk vehement verneint. Es ist davon auszugehen, dass sich auch die Gerichte im OLG Bezirk Frankfurt a.M. der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht länger verschließen können.

Deadline zum 21.06.2016 beachten!

Das unbefristete Recht zum Darlehenswiderruf endet. Eine entsprechende Regelung hat der Gesetzgeber in das aktuelle Gesetzgebungsverfahren zur Einführung der Wohnimmobilienkredit-Richtlinie mit aufgenommen. Die Regelung gilt für Kreditverträge/Baufinanzierungsdarlehen aus dem Zeitraum 2002-2010. Den noch verbleibenden Zeitraum bis zum 21.06.2016 gilt es zu nutzen. MPH Legal Service vertritt Darlehensnehmer bundesweit in Widerrufsfällen: www.mph-legal.de/lp/darlehen-widerrufen/


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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