Darlehenswiderruf/Baudarlehen: Widerrufsrecht auch bei zwei unterschiedlichen Belehrungen

  • 1 Minuten Lesezeit

Die für den Widerruf von Baudarlehen für solche im Zeitraum 01.11.2002 - 10.06.2010 abgeschlossenen Darlehensverträge noch bis 21.06.2016 zur Verfügung stehende Zeit gilt es zu nutzen.

Angreifbar – und widerrufbar – sind Verbraucherdarlehensverträge dann, wenn der Darlehensnehmer bei Vertragsschluss nicht umfassend, unmissverständlich und eindeutig über sein Widerrufsrecht belehrt wurde, vgl. § 355 Abs. 2 BGB a.F.

Ein Angriffspunkt ist in der Situation gegeben, wo zwei – inhaltlich widersprüchliche oder abweichende – Widerrufsbelehrungen dem Darlehensvertrag beigefügt wurden. Schon wegen der Unterschiedlichkeit der Belehrungen kann in diesen Fällen dahinstehen, ob beide aus sonstigen Gründen – beispielsweise unter Verwendung des Begriffs „frühestens“, vgl. BGH III ZR 252/11, Urt. v. 19.07.2012; BGH VIII ZR 103/10, Urt. v. 02.02.2011, oder der Fußnote „Bitte Frist im Einzefall prüfen“, vgl. OLG Nürnberg 14 U 2439/14, Urt. v. 11.11.2015 – rechtsunwirksam sind.

Bleibt ein Widerspruch zwischen zwei Belehrungen, fehlt es insgesamt an einer unmissverständlichen Belehrung (BGH II, ZR 352/02, Urt. v. 18.10.2004; OLG Hamm 4 U 48/12, Urt. v. 24.05.2012; LG Nürnberg-Fürth 6 O 9499/14, Urt. v. 20.04.2015).

Rechtsfolge des erklärten Widerrufs ist die Rückabwicklung des Darlehensvertrages. Der Kunde schuldet keine Vorfälligkeitsentschädigung und hat einen Anspruch auf Zahlung von Nutzungsersatz auf Zins- und Tilgungsleistungen (so KG Berlin, 24 U 169/12, Urt. v 22.12.2014), nach anderer Auffassung zumindest auf die erbrachten Zinszahlungen, mindestens i.H.v. 2,5 % über Basiszinssatz der EZB.

MPH Legal Services (RA Dr. Martin Heinzelmann) vertritt Darlehensnehmer bundesweit in Widerrufsfällen gegenüber Sparkassen, Volks-und Genossenschaftsbanken und Privatbanken.

http://www.mph-legal.de/lp/darlehen-widerrufen/


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann LL.M.

Beiträge zum Thema