Petitionsausschuss des Bundestages unterstützt Petition zur Reform des Betreuungsrechts

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Dem Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags lag eine Petition vor, in der vom Gesetzgeber eine Überprüfung des Deutschen Betreuungsrechts gefordert wurde.

Die Petenten vertreten die Auffassung, dass das deutsche Recht mit seinen Regeln über die Geschäftsfähigkeit in §§ 104 f. des Bürgerlichen Gesetzbuchs behinderte Menschen benachteiligt. Das deutsche Betreuungsrecht sei nicht mit den Vorschriften der UN-Behindertenkonvention konform.

Diese Benachteiligung müsse korrigiert werden, heißt es in der Petition.

Nach einer Pressemitteilung des deutschen Bundestages wurde die Petition angenommen und dem Bundesministerium der Justiz (BMJV) vorgelegt

Quelle: https://www.bundestag.de/presse/hib/2017_01/-/488934

Bereits 2012 kam der der damalige Präsident der Bundesvereinigung Lebenshilfe in seinem Artikel „Auswirkungen der UN-Behindertenrechtskonvention auf das deutsche Geschäftsfähigkeits- und Betreuungsrecht“ zu dem Ergebnis, dass die Regelungen der §§ 104 und 105 BGB nicht mit den Verpflichtungen in Einklang stehen, die Deutschland durch die Ratifikation der UN-Behindertenrechtskonvention gemäß Art. 12 UN-BRK eingegangen ist (Klaus Lachwitz, Kritische Justiz 2012, 385).

Der Petitionsausschuss vertritt allerdings ausdrücklich die Auffassung, dass die UN-BRK ohnehin bereits unmittelbar von Behörden und Gerichten zu beachten sei und dass daher keine Änderungen des bürgerlichen Rechts notwendig sei.

Allerdings verweist der Ausschuss darauf, dass die bereits vom Ministerium in Auftrag gegebenen Untersuchungen zur Qualität der rechtlichen Betreuung mit der wissenschaftlich untersucht werden solle, ob die Betreuer den Anforderungen des deutschen Betreuungsrechts und der UN-BRK hinsichtlich des Selbstbestimmungsrechts der betreuten Person gerecht werden.

In diese Untersuchung soll nach Auffassung des Petitionsausschusses die Petition miteinbezogen werden.


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