Personenzentrierte Rechtsassistenz (PRA) mit Budget der Eingliederungshilfe finanzieren

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Die PRA kann mit einem Budget der Eingliederungshilfe gemäß § 57 SGB XII finanziert werden. Sie dient dem Ausgleich von Nachteilen die durch seelische und psychische Behinderungen entstehen. Sie beschränkt sich auf den Einsatz im und im Vorfeld der Privatautonomie und fördert die Gewährleistung des ungehinderten Zugangs zu Behörden und zur Justiz.

In Hamburg ist erstmalig in zwei Fällen von der Eingliederungshilfe ein Budget für eine PRA bewilligt worden. Da auch in Hamburg das Sachleistungsprinzip gilt, wird die PRA dort der Ambulanten Sozialpsychiatrie (ASP) zugeordnet.

In anderen Bundesländern gibt es hierzu keine Daten. Die Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern. Sie hat das Ziel, dem Menschen mit Behinderung die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern.

Zuständig für die Gewährung von Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung sind die Träger der Sozialhilfe (Fachamt für Eingliederungshilfe).

Auf Antrag können Menschen mit Behinderung die Leistungen der Eingliederungshilfe auch als Geldleistung in Form eines Persönlicher Budgets erhalten.

Der individuelle Bedarf bezieht sich auf alle Leistungen, die zur Überwindung krankheits- und behinderungsbedingten Beeinträchtigungen notwendig und geboten sind.

Die PRA ist als individueller Bedarf zu beantragen.

Der Bedarf bestimmt auch die Höhe des Budgets. Er wird zusammen mit den Förderzielen in einer sogenannten Budgetkonferenz festgelegt. Die Ergebnisse werden in der Zielvereinbarung erfasst.

Grundvoraussetzung ist für alle Teilhabeleistungen ist, dass eine Behinderung vorliegt, die kompensiert werden soll. Dabei gilt das Sachleistungsprinzip über die es einen Katalog gibt, der nicht im Gesetz steht.

Leistungen, die im Katalog nicht vorkommen, stehen in der Praxis in aller Regel selbst dann nicht zur Verfügung, wenn auf sie ein Rechtsanspruch besteht. In der Vergangenheit wurde die PRA nicht ausdrücklich in diesen Katalog aufgenommen. Das neue Bundesteilhabegesetzt hat für die PRA hieran nichts geändert.

Erschwerend kommt hinzu, dass der Katalog der Sachleistungen von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich festgelegt wird. Daher kann es dazu kommen, dass eine PRA in einem Bundesland aus einem Budget bezahlt werden kann und in einem anderen Bundesland nicht.

Zu wünschen wäre, dass die Frage gestellt würde, ob Selbstbestimmung bei Teilhabeleistungen nicht bedeuten müsste, dass sie nicht auf die Auswahl aus einem Katalog beschränkt ist, sondern die Art der Teilhabeleistungen ausschließlich vom individuellen Bedarf bestimmt werden müsste. 


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