Das GwG – Was ist zu tun?

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Welche Sorgfaltspflichten haben die Verpflichteten?

Rechtsanwalt Guido Kluck erklärt: „Verpflichtet sind nach § 2 Abs. 1 GwG unter anderem Banken, Versicherungsgesellschaften, Rechtsanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Immobilienmakler.

Das GwG schreibt vor, dass diese Verpflichteten gem. § 43 GwG Auffälligkeiten bei Kunden melden müssen. Wer Geldbeträge über 10.000 Euro annimmt, muss gem. §§ 10, 12 GwG der Kunde mit einem Ausweis identifiziert werden. Nicht nur bei neuen Kunden müssen Sorgfaltspflichten eingehalten werden, sondern auch bei schon bestehenden Geschäftsbeziehungen.“

Was passiert bei Nichtbeachtung der Meldepflichten des Transparenzregisters?

Das GwG enthält in § 56 Abs. 1 Nr. 52 bis 65 Bußgeldvorschriften für Verstöße gegen das Transparenzregister. Ein vorsätzlicher Verstoß kann mit bis zu 150.000 Euro, bei schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstößen bis zu 5.000.000 Euro oder 10 Prozent des Gesamtjahresumsatzes geahndet werden.

Bußgelder werden nach u. a. für denjenigen verhängt, der die vollständige Identifizierung nicht oder nicht rechtzeitig durchführt oder wer Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten nicht einholt, nicht, nicht richtig oder nicht vollständig aufbewahrt, nicht auf aktuellem Stand hält oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig der registerführenden Stelle mitteilt.

Was muss getan werden?

„Die Meldepflicht für das Transparenzregister gilt unter anderem nicht, wenn die Informationen elektronisch aus dem Handelsregister abrufbar sind. GmbHs, die schon lange eingetragen sind, verfügen nicht über elektronisch abrufbare Gesellschafterlisten im Handelsregister und müssen aktiv werden, um der Verpflichtung der Angabe des wirtschaftlich Berechtigten nachzukommen.

Darüber hinaus müssen gem. § 6 GwG interne Sicherungsmaßnahmen zur Reduzierung des Geldwäscherisikos getroffen werden, wie die Ausarbeitung von Grundsätzen, Verfahren und Kontrollen zum Umgang mit Risiken, außerdem Kundensorgfaltspflichten (§§ 10-17 GwG), die Erfüllung der Meldepflicht (§ 43 Abs. 1 GwG), ein Risikomanagement-System (§ 4 GwG) mit Risikoanalyse § 5 GwG und vieles mehr.“, erklärt Rechtsanwalt Guido Kluck, L.L.M.

Den vollständigen Artikel finden Sie unter: https://www.legalsmart.de/blog/das-gwg-was-ist-zu-tun/

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