Das neue Lebensversicherungsreformgesetz

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Das neue Lebensversicherungsreformgesetz wurde am 04.07.2014 vom Deutschen Bundestag verabschiedet. Es ist das Gesetz zur Absicherung stabiler und fairer Leistungen für Lebensversicherte.

Auf Haufe.de ist ein interessanter Artikel. Der Satz „Das niedrige Zinsniveau betrifft uns alle“ wird vom Bundesfinanzministerium als Musterbegründung herangezogen. Das neue Gesetzeswerk hat das Ziel, dass die garantierten Zusagen der Versicherungen auch in Zukunft bedient werden können.

Gesetzlich wird der Garantiezins ab 01.01.2015 auf 1,25 % abgesenkt. Dies gilt allerdings nur für Neuverträge. Bewertungsreserven sollen erhalten bleiben. Das neue Gesetz beschränkt die Ausschüttung der Bewertungsreserven auf jenen, den sogenannten Sicherungsbedarf übersteigenden Teil. Dies gilt allerdings nur für Bewertungsreserven aus fest verzinslichen Wertpapieren. Es gilt nicht für Bewertungsreserven aus Immobilien und Aktien.

Das neue Gesetz regelt mittelbar auch die Beteiligung an sogenannten Risikoüberschüssen. Versicherungsnehmer waren bisher zu 75 % an den Risikoüberschüssen beteiligt. Durch Änderung der Mindestzuführungsverordnung gibt es künftig eine Mindestbeteiligung der Versicherten an einem Überschuss in Höhe von 90 %.

Das neue Gesetz regelt auch eine Straffung des Risikomanagements. Es regelt ferner eine gesetzliche Beschränkung von Dividendenausschüttungen an Aktionäre. Hier soll es in Zukunft mehr Kostentransparenz geben.

Überwiegend hat diese gesetzliche Regelung Auswirkungen nur auf Neuverträge. Haufe geht davon aus, dass wohl nunmehr bei Neuabschluss eines Lebensversicherungsvertrages mehr Beitragszahlungen geleistet werden müssen.

Eine gesetzliche Neuregelung hinsichtlich der Provisionen gibt es nicht. Als am 01.01.2008 eine Reform des Versicherungsvertrags in Kraft getreten ist, glaubten viele, dass damit auch unmittelbar die Provisionen für die Vermittlung von Versicherungsverträgen betroffen seien. Dies ist natürlich Quatsch. Im VVG (Versicherungsvertragsgesetz) findet sich nichts über eine Änderung der Provisionen. Seinerzeit hatte man die Haftungszeit bei der Vermittlung bestimmter Versicherungen, z. B. von Lebensversicherungen von 3 auf 5 Jahre angehoben geglaubt. Die Reform des VVG wurde also argumentativ gleich dazu benutzt, die Provisionsbedingungen für die Vermittler zu verschlechtern. § 169 Abs. 3 VVG neuer Fassung regelt nämlich nur, dass bei der vorzeitigen Kündigung eines Lebensversicherungsvertrages mindestens der Betrag des Deckungskapitals an den Versicherten zu zahlen ist, der sich bei gleichmäßiger Verteilung der angesetzten Abschluss- und Vertriebskosten auf die ersten 5 Vertragsjahre ergibt.

Kurzum: Provisionsvereinbarungen wurden durch die Reform der VVG – entgegen aller Gerüchte – nicht geändert. Auch das neue Lebensversicherungsreformgesetz hat keine Auswirkungen auf die Provisionen, es sei denn, das neue vertragliche Regelungen geschaffen werden.


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