Das Sachverständigengutachten im Erbstreit

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Die Notwendigkeit eines Sachverständigengutachtens ist für viele Betroffene im Erbfall ein unerwarteter Kostentreiber und führt dazu, dass der Prozessausgang unkalkulierbar wird. Wird ein Gutachten im Erbstreit notwendig, dann hat dies insbesondere folgende Konsequenzen:


  1. Die Kosten für den Erbstreit erhöhen sich drastisch, wir sprechen von vierstelligen Beträgen als  Ausgangspunkt. Die Kosten sind zu Beginn des Streits nur bedingt kalkulierbar, weil die Kostenentwicklung auch davon abhängig, ob der Gutachter ein zusätzliches Ergänzungsgutachten schreiben muss und er in einer mündlichen Verhandlung bei Gericht zeitaufwändig sein Gutachten zu verteidigen hat.
  2. Die Zeitdauer des Erbstreits verlängert sich erheblich, da die Bestellung des Gutachters und dessen gutachterliche Tätigkeit das Gerichtsverfahren um Monate, wenn nicht gar Jahre verzögert. In vielen Verfahren, die ich führe, warte ich zum Teil ein Jahr auf das Gutachtensergebnis, ohne dass der Erbstreit ansonsten weiterbetrieben wird.
  3. Alle Beteiligten sind von der Qualifikation des Gutachters und dessen Gutachtensergebnis abhängig. Die Beteiligten sind damit letztlich der Gutachterperson ausgeliefert und es lässt sich vielfach nicht prognostizieren, zu welchem Ergebnis der Gutachter gelangt.


Es gibt insbesondere drei Bereiche, die im Erbstreit gutachterlich geprüft werden, und zwar


  1. die Geschäfts- bzw. Testierunfähigkeit, also beispielsweise die Frage, ob eine lebzeitige Schenkung des Erblassers wirksam war (Geschäftsfähigkeit) bzw. ein errichtetes Testament anzugreifen ist (Testierunfähigkeit),
  2. die Echtheit eines handgeschriebenen Testaments mittels Schriftgutachtens (also die Frage, ob Unterschrift und / oder Testamentstext wirklich vom Erblasser stammen),
  3. der Wert von Nachlassgegenständen, insbesondere zur Bemessung von Pflichtteilsansprüchen (beispielsweise der Wert einer Immobilie, eines Gemäldes oder eines Gesellschaftsanteils).


Die wichtigste Empfehlung ist, dass Sie als Beteiligter auf das Gutachtensergebnis nicht blind vertrauen dürfen, sondern dieses Ergebnis rechtsanwaltlich und privatgutachterlich hinterfragen können.“


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