Dashcam zulässiges Beweismittel im Unfallprozess

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Der Bundesgerichtshof hat die Verwendung von Dashcam-Aufnahmen als Beweismittel vor Gericht zur Klärung von Verkehrsunfällen grundsätzlich für zulässig erklärt (BGH, Urteil vom 15.05.2018, Az. VI ZR 233/17).

Zwar ist das permanente Aufzeichnen des Verkehrsgeschehens nach den geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen wegen Verstoßes gegen § 4 BDSG, da sie ohne Einwilligung der Betroffenen erfolgt und nicht auf § 6b Abs. 1 BDSG oder § 28 Abs. 1 BDSG gestützt werden kann, unzulässig.

§ 4 Abs. 1 BDSG:

(1) Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten sind nur zulässig, soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet oder der Betroffene eingewilligt hat.

§ 6b Abs. 1 BDSG:

(1) Die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) ist nur zulässig, soweit sie ….

3. zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen. ….

§ 28 Abs. 1 BDSG:

(1) Das Erheben, Speichern, Verändern oder Übermitteln personenbezogener Daten oder ihre Nutzung als Mittel für die Erfüllung eigener Geschäftszwecke ist zulässig… 2. soweit es zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung überwiegt. …


Diese Unzulässigkeit führt aber nicht unbedingt zur Unverwertbarkeit der Bilder im Unfallprozess. Ob ein Beweisverwertungsverbot vorliegt, ist vielmehr im Wege einer im Einzelfall vorzunehmenden Abwägung zu entscheiden.

Die Abwägung hat zwischen dem Interesse des Beweisführers an der Durchsetzung seiner zivilrechtlichen Ansprüche, seinem Anspruch auf rechtliches Gehör in Verbindung mit dem Interesse an einer funktionierenden Zivilrechtspflege und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Beweisgegners. Zu berücksichtigen ist auch die häufige Beweisnot, die der Schnelligkeit des Unfallgeschehens geschuldet ist. Unfallanalytische Gutachten setzen verlässliche Anknüpfungstatsachen voraus, an denen es häufig fehlt. Dem möglichen Eingriff in allgemeine Persönlichkeitsrechte mitgefilmter Verkehrsteilnehmer ist vor allem Schutz durch die Regelungen des Datenschutzes Rechnung getragen, die nicht auf ein Beweisverwertungsverbot abzielen, so die Richter des Bundesgerichtshofs.



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