Der Ausgleichsanspruch im Rotationsvertrieb

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Den Handelsvertreter, wie wir ihn kennen, gibt es vielleicht bald nicht mehr. Das liegt auch daran, dass einige Produkte, die wir seit Jahrzehnten kennen, der digitalen Entwicklung zum Opfer fallen.

Produkte wie die gelben Seiten, Duden u.s.w. waren früher klassische Handelsvertreterprodukte. Einige Vertriebe, gerade dieses Marktes, sind „rotierend“. D. h., Kunden haben oft nur eine kurze (Jahres-) Anbindung und Handelsvertreter wechseln im Bezirk. 

In einem Rotationsvertrieb arbeitet ein Handelsvertreter, der ständig den Bezirk wechselt und dessen Kunden oft kurze Jahresverträge abschließen. Die Rechtsprechung hat dies besonders berücksichtigt.

Der Bundesgerichtshof durfte vor vielen Jahren entscheiden, ob einem Vertreter, der auf Grund jährlich neu gezeichneter Verträge zwischen Bezirken pendelt , ein Ausgleichsanspruch zustehe. Der BGH bejahte dies auch bei sog. Rotationsverträgen (BGH, Urt. V. 19.05.1999, Az. VIII ZR 354/97).

Der Kläger warb damals als Handelsvertreter Kunden für Eintragungen unter anderem in Telefonbücher, Branchen- und Firmenhandbücher. Sein Handelsvertretervertrag hatte stets eine Laufzeit von einem Jahr und wurde jeweils verlängert. 

Außerdem ergaben sich für den Kläger jeweils wechselnde Arbeitsbereiche im Rahmen eines sog. Rotationssystems. 

Die vertragliche Konstellation sah der BGH als Kettenvertrag an. Die Nichtunterzeichnung des neuen Handelsvertretervertrages (mit dem auch noch eine Provisionskürzung verbunden war) sei nach Ansicht des BGH keine Eigenkündigung, die zum Ausschluss des Ausgleichsanspruchs führen könne. Es handele sich um Kettenverträge, die als einheitlicher Handelsvertretervertrag mit unbestimmter Laufzeit anzusehen seien. 

Zur Höhe des Ausgleichsanspruchs stellte der BGH fest, der Unternehmer habe auch im Falle der Rotation Vorteile aus der Arbeit des Handelsvertreters gezogen, die ausgleichspflichtig seien. Der Bundesgerichtshof errechnete den Ausgleichsanspruch des Klägers aber nur anhand der letzten 12 Monate des Vertragsverhältnisses. 

Das Oberlandesgericht Celle hatte in einer Entscheidung vom 1.2.2001 unter dem Az 11 U 110/00, einen Rotationsvertrieb betreffend, eigene Regeln für die Berechnung eines Ausgleichsanspruchs aufgemacht.

Es hatte zunächst eine Abwanderungsquote der Kunden von 20 % angenommen. Das Oberlandesgericht Celle hatte im Übrigen auch nur einen Prognosezeitraum von vier Jahren angenommen, statt wie üblich fünf. 

Außerdem hatte – wie der BGH – das Oberlandesgericht als Ausgangszahl den Umsatz mit Neukunden aus dem letzten Vertragsjahr genommen. Neukunden früherer Vertragsjahre wurden nicht mit einbezogen.

Dieser Entscheidung lag zugrunde, dass der Handelsvertreter jährlich in einem anderen Bezirk eingesetzt wurde. Das Gericht hatte den Handelsvertreter so behandelt ist, als hätte er bei Vertragsende in dem zuletzt bearbeiteten Bezirk verbleiben können.

Ob diese alten Entscheidungen heute noch Bestand hätten, ist allerdings fraglich. Die Ansichten und auch die Gesetzeslage haben sich inzwischen geändert.


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