Der Begriff Berufseinsteiger kann eine Altersdiskriminierung darstellen

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Wer als Arbeitgeber gezielt nach "Berufseinsteigern" sucht, läuft Gefahr eine Entschädigung gem. § 15 Abs. 2 AGG zahlen zu müssen. Wieso das, fragt sich jetzt sicher der ein oder andere.

Zum Hintergrund:

Ein promovierter Rechtsanwalt (60), klagte vor dem ArbG Essen und in der Berufung beim LAG Düsseldorf und gewann um ein Haar. Sein Anspruch scheiterte nur deshalb, weil er keine ernsthafte Bewerbung verfolgte. Die beklagte Rechtsanwaltskanzlei suchte in einer Fachzeitschrift nach einem neuen Kollegen bzw. neuer Kollegin.

In der Ausschreibung hieß es:

„Suchen Sie nach einer realen Chance auf eine Partnerschaft in einer renommierten Anwaltskanzlei? Wir bieten eine spannende Alternative zu internationalen Großkanzleien, sowohl in beruflicher, wirtschaftlicher als auch persönlicher Hinsicht. Sie sind Berufseinsteiger oder haben bereits ein bis zwei Jahre als Rechtsanwalt in einer wirtschaftlich ausgerichteten Kanzlei gearbeitet?"

Der Kläger sah darin eine Altersdiskriminierung, weil der Begriff „Berufseinsteiger" beinhalte, dass man junge Arbeitnehmer suche oder zumindest bevorzuge und forderte eine Entschädigung von 10.000,00 €. Das Arbeitsgericht Essen, Urteil vom 02.10.2013 - 6 Ca 1729/13 wies die Klage des Klägers noch ab.

In der Berufung wies das LAG Düsseldorf (Az. 13 Sa 1198/13) darauf hin, dass in der vorliegenden Stellenanzeige wohl von einem diskriminierenden Sachverhalt auszugehen sein dürfte, in dem Sinne, dass potenzielle Bewerber wegen ihres Alters ausgeschlossen würden. Nur, weil das Gericht die Bewerbung als nicht ernsthaft ansah (der Kläger forderte noch in 9 anderen Fällen Entschädigungen und klagte in 7 Verfahren) und sich die Beklagte verpflichtete 2.000,00 € an eine gemeinnützige Organisation zu spenden, nahm der Kläger die Berufung zurück.

Was lernt der potentielle Arbeitgeber daraus?

Nicht nur die ausdrückliche Beschränkung etwa auf ein bestimmtes Geschlecht oder eine konkrete Angabe bestimmter personenbezogener Merkmale können Entschädigungsansprüche auslösen, auch die Verwendung von Begrifflichkeiten, die im Allgemeinen auf ein persönliches Merkmal schließen lassen werden vom AGG umfasst. Der Arbeitgeber sollte daher bei der Suche neuer Arbeitskräfte aus Sicherheitsgründen ausschließlich solche Begriffe verwenden, die ausschließlich sachlicher Natur sind (statt einem Berufsanfänger könne man etwa auch einen „dynamischen" Mitarbeiter suchen) und sich bei der Formulierung so allgemein wie möglich halten, will er sich nicht in die Gefahr von Entschädigungsansprüchen begeben.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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