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Der Beschuldigte im Strafverfahren: Welche Maßnahmen sind gegen den Beschuldigten zulässig?

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Ein Strafverfahren beginnt entweder damit, dass eine Straftat zur Anzeige gebracht wird oder indem die Staatsanwaltschaft von Amts wegen ermittelt, weil sie von der Straftat auf andere Weise Kenntnis erlangt hat oder das Verfahren wird durch einen Antrag auf Strafverfolgung in Gang gesetzt.

Die Rechte des Beschuldigten während des Ermittlungsverfahrens:

Während jeder Phase des Verfahrens ist es dem Beschuldigten möglich, einen Verteidiger hinzuzuziehen. So kann er auch schon bei Erhalt der Ladung zur ersten Vernehmung einen Anwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragen. Außerdem steht dem Beschuldigten sein verfassungsrechtlich garantiertes Recht auf rechtliches Gehör zu. Das bedeutet, dass dem Beschuldigten immer Gelegenheit gegeben werden muss, sich zu den Anschuldigungen zu äußern. Wird der Beschuldigte dem Haftrichter vorgeführt, so muss er darauf hingewiesen werden, dass er sich zu der Sache äußern kann oder dass er ein Recht hat, zu schweigen.

Die erste Vernehmung des Beschuldigten im Ermittlungsverfahren erfolgt meist durch Polizeibeamte. Auch diese sind verpflichtet, den Beschuldigten auf sein Schweigerecht hinzuweisen und ihn darüber aufzuklären, welche Tat man ihm zur Last legt. Ebenso muss der Beschuldigte auf sein Recht hingewiesen werden, einen Verteidiger anrufen zu dürfen. Im Anschluss an diese Belehrung muss der Beschuldigte auch über sein Recht informiert werden, Beweisanträge zu stellen.

Die Vernehmung beginnt in der Regel mit den Fragen zur Feststellung der Identität und der persönlichen Verhältnisse. Zum Angeben dieser Informationen ist der Beschuldigte verpflichtet. Diese Angaben zur Identität enthalten meistens Name, Wohnort, Staatsangehörigkeit, Familienstand und ähnliches. Nach der Religionszugehörigkeit oder der politischen Gesinnung wird nur Auskunft verlangt, wenn die Sachlage dazu veranlasst.

Maßnahmen der Beweisermittlung, Telekommunikationsüberwachung:

Die Strafprozessordnung sieht vor, dass unter bestimmten Voraussetzungen auch die Telekommunikation eines Beschuldigten ohne dessen Wissen überwacht werden kann.

Die Voraussetzungen, unter welchen eine Überwachung der Telekommunikation zulässig wäre, sind sehr eng und sie müssen immer kumulativ vorliegen. Die engen Voraussetzungen ergeben sich aus der hohen Intensität des Eingriffs in die Grundrechte des Beschuldigten, denn mit diesen Maßnahmen wird ohne sein Wissen in die streng geschützte Privatsphäre eingegriffen.

Andere Maßnahmen der Überwachung:

Neben der Überwachung der Telekommunikation kann auch der Wohnraum des Beschuldigten akustisch überwacht werden (Lauschangriff) oder verdeckte Ermittler können eingesetzt werden.

Akustische Wohnraumüberwachung:

Bei dieser Maßnahme gegen den Beschuldigten kann auch das nicht öffentlich gesprochene Wort in der Wohnung des Beschuldigten ohne dessen Wissen mit technischen Mitteln abgehört und aufgezeichnet werden. Voraussetzungen für die Möglichkeit der Maßnahme sind ähnlich wie bei der Überwachung der Telekommunikation. Auch hier muss wieder der Verdacht einer Begehung oder Vorbereitung einer schwerwiegenden Straftat vorliegen, diese muss auch im Einzelfall besonders schwer wiegen und auf andere Weise müsste die Erforschung des Sachverhaltes oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten wesentlich erschwert oder aussichtslos sein. Außerdem muss dies hier auch für den Aufenthalt und die Ermittlung des Sachverhalts in Bezug auf einen Mitbeschuldigten erfüllt sein.

Voraussetzung sowohl für die Anordnung der Telekommunikationsüberwachung als auch der akustischen Wohnraumüberwachung ist, dass die Maßnahme von der Staatsanwaltschaft beantragt wird und dann von einem Richter erlaubt wird. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung auch sofort von der Staatsanwaltschaft getroffen werden. Diese Anordnung tritt aber nach drei Wochen außer Kraft, wenn sie nicht innerhalb von drei Wochen von dem Gericht bzw. der Strafkammer genehmigt wird.

Der Einsatz verdeckter Ermittler:

Verdeckte Ermittler dürfen grundsätzlich nur bei Delikten in bestimmten Gebieten eingesetzt werden. Vor allem auf den Gebieten der Drogendelikte, der Staatsschutzdelikte sowie im Bereich der organisierten Kriminalität. Zulässig ist ihr Einsatz auch bei Verbrechen mit Wiederholungsgefahr. Auch hier ist wieder erforderlich, dass eine andere Form der Ermittlung aber wesentlich erschwert verliefe bzw. aussichtslos wäre.

Grundsätzlich ist der Einsatz von verdeckten Ermittlern nur durch die Staatsanwaltschaft zu erlauben. Eine Ausnahme besteht, wenn sich der Einsatz des verdeckten Ermittlers gegen einen bestimmten Beschuldigten richtet oder wenn der verdeckte Ermittler eine nicht öffentlich zugängliche Wohnung betreten soll. In diesen beiden Fällen ist zusätzlich die Zustimmung des Gerichts erforderlich.

Haben Sie Fragen zum Strafrecht oder benötigen Sie eine Strafverteidigung, dann rufen Sie mich gerne an.


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