Der Doktor und das Partnerschaftsregister

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Mit dem Argument „Das haben wir immer schon so gemacht“ hat der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung aus dem April 2017 die Eintragung des Doktortitels in das Partnerschaftsregister gestattet und damit einer Partnerschaftsgesellschaft recht gegeben, die an einem dogmatisch genauen Registergericht mit der Bitte gescheitert ist, den akademischen Titel ihrer Partner ein- bzw. nachtragen zu lassen.

Gerade Angehörige von freien Berufen nutzen gerne die Gelegenheit, die erworbenen höheren akademischen Weihen für ihr berufliches Vorankommen zu nutzen. Dazu gehört auch, den Doktortitel auf dem Geschäftspapier, in der Geschäftsbezeichnung oder eben im zuständigen Register der jeweiligen Unternehmensform, deren Teilhaber man ist, zu führen. Für Partnerschaftsgesellschaften ist das Partnerschaftsregister zuständig.

Das für die Führung des Partnerschaftsregisters zuständige Registergericht verweigerte die Eintragung von Doktortiteln mit dem Argument, dass es hierfür keine rechtliche Grundlage gäbe. Eintragungsfähig seien der Namen und seine Bestandteile sowie alle Tatsachen, für die ein erhebliches Bedürfnis des Rechtsverkehrs bestünde. Ein akademischer Titel sei aber kein Namensbestandteil und es sei auch kein erhebliches Bedürfnis des Rechtsverkehrs ersichtlich. Ohne Rechtsgrundlage sei der akademische Titel daher nicht eintragungsfähig in das Partnerschaftsregister.

Der im Rahmen der Rechtsbeschwerde zuständige Bundesgerichtshof trat dieser Auffassung im Ergebnis entgegen. Richtig sei, dass der Doktortitel kein Namensbestandteil ist und dass tatsächlich kein erhebliches Eintragungsbedürfnis des Rechtsverkehrs bestehe. Allerdings bestünde eine ständige Übung bei den Registergerichten, akademische Titel wie den Dr. einzutragen. Damit läge Gewohnheitsrecht vor. Diese Auffassung werde auch durch die juristische Literatur anerkannt.

Der BGH wies das Registergericht daher an, die Doktortitel einzutragen.

Juristisch ganz sauber ist die Argumentation des BGH nicht. Denn immerhin fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage. Aber das Ergebnis geht in Ordnung. Letztlich spricht nichts dagegen, Doktortitel ins Register einzutragen.

Es bleibt die Erkenntnis: Akademische Titel sind keine Namensbestandteile, gleichwohl aber eintragungsfähig, wenn auch nicht eintragungspflichtig. Und warum? Weil man das schon immer so gemacht hat! 


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