Der (mutmaßlich) fahruntüchtige Patient: Wie weit reicht die ärztliche Schweigepflicht?

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Für Ärzte kann sich mitunter die Frage stellen, wie sie damit umzugehen haben, dass sie im Rahmen des Arzt-Patienten-Verhältnisses Kenntnis davon erlangen, dass ein Patient der Krankheitsdiagnose nach fahruntüchtig im Sinne der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) ist oder sein könnte – und dennoch weiterhin Kraftfahrzeuge führt oder zu führen beabsichtigt.

Darf oder muss dieser Patient an Behörden gemeldet werden oder nicht? Immerhin riskiert der meldende Arzt eine Strafanzeige wegen Geheimnisverrat, § 203 StGB und daraus folgende berufsrechtliche Folgen. Insbesondere der Patient, dem aufgrund ärztlicher Meldung der Fahruntüchtigkeit an eine Behörde seine Fahrerlaubnis entzogen wird, ist zur Retourkutsche Strafanzeige geneigt. Rechtsanwalt und Strafverteidiger Heiko Urbanzyk aus Coesfeld erklärt für – Mediziner und Patienten gleichermaßen interessant – nachfolgend die Rechtslage:

Meldepflicht? Nein!

Ist ein Arzt verpflichtet, einen Patienten bei der Polizei oder Straßenverkehrsbehörde zu melden, wenn er medizinische Bedenken an dessen Fahrtüchtigkeit hegt? Ganz klar nein! Es gibt weder eine gesetzliche noch sonstige Pflicht zur Meldung derartiger Patienten.

Entbindung von der Schweigepflicht

Selbstverständlich kann sich ein Arzt durch den Patienten von der Schweigepflicht entbinden lassen, um den Behörden die (vermutete) Fahruntüchtigkeit mitteilen zu dürfen. Diese Entbindungserklärung sollte nicht in Form von insoweit ggf. unwirksamen Praxis-AGB erfolgen, sondern individualisiert und zu Beweiszwecken schriftlich.

Aus der Einwilligung in die Weitergabe derartiger Auskünfte zur Fahruntüchtigkeit an Polizei oder Straßenverkehrsamt muss eindeutig hervorgehen, dass der Patient sich bei Abgabe der Erklärung über Tragweite und Folgen seiner Einwilligung im Klaren war. Da der Führerschein den Deutschen geradezu heilig ist, dürfte nach erfolgter ordnungsgemäßer Aufklärung kaum ein Patient noch bereit sein, eine derartige Entbindungserklärung abzugeben. Da könnte er sich gleich selbst an die Fahrerlaubnisbehörde wenden und um Prüfung seiner Fahreignung bitten. Wer will das schon?

Melden dürfen im Notfall?

Wer als Arzt einen (möglicherweise) fahruntüchtigen Patienten trotz bestehender Schweigepflicht bei Behörden/Polizeimelden möchte, um diesen vor sich selbst sowie die Öffentlichkeit zu schützen, darf dies unter Notstandsgesichtspunkten (sogenannter rechtfertigender Notstand, § 34 StGB).

Der Bundesgerichtshof (BGH) gibt für eine solche Offenbarung an die Behörden Rückendeckung, obwohl der Tatbestand des Geheimnisverrats an sich erfüllt ist. Der BGH entschied: „Ein Arzt kann trotz seiner grundsätzlichen Schweigepflicht nach den Grundsätzen über die Abwägung widerstreitender Pflichten oder Interessen berechtigt sein, die Verkehrsbehörde zu benachrichtigen, wenn sein Patient mit einem Kraftwagen am Straßenverkehr teilnimmt, obwohl er wegen seiner Erkrankung nicht mehr fähig ist, ein Kraftfahrzeug zu führen, ohne sich und andere zu gefährden.“

Der BGH knüpft dieses Melderecht gegen den Willen des Patienten jedoch an die zwingende Voraussetzung, „dass der Arzt vorher den Patienten auf seinen Gesundheitszustand und auf die Gefahren aufmerksam gemacht hat, die sich beim Steuern eines Kraftwagens ergeben, es sei denn, dass ein Zureden des Arztes wegen der Art der Erkrankung oder wegen der Uneinsichtigkeit des Patienten von vornherein zwecklos ist.“ (BGH, Urteil vom 8.10.1968, Az. VI ZR 168/67)

Die ordnungsgemäße Erfüllung dieser Voraussetzungen zum Melderecht des Arztes ist heute an den Voraussetzungen der Paragrafen 630e (Aufklärungspflicht) und 630f (Dokumentationspflicht) zu messen. Nur wer also den Patienten ordnungsgemäß über Diagnose, Behandlung und mangelnde/eingeschränkte Fahrtüchtigkeit aufklärt und dies alles ordnungsgemäß dokumentiert, kann über den Patientenwillen hinweg an Polizei/Behörden herantreten, wenn konkrete Gefahren vom Patienten ausgehen könnten.

Meldung ja, aber: Kurz und knapp!

Diese Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht aus Notstandsgesichtspunkten rechtfertigt jedoch nicht umfassenden Geheimnisverrat, sondern hat enge Grenzen. „Ist ein Arzt trotz seiner grundsätzlichen Schweigepflicht nach den Grundsätzen über die Abwägung widerstreitender Pflichten oder Interessen berechtigt, der Straßenverkehrsbehörde Tatsachen mitzuteilen, die Bedenken gegen die körperliche Kraftfahrtauglichkeit seines Patienten begründen, ist die Mitteilung inhaltlich auf das unbedingt Notwendige zu beschränken.“ (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 2.04.2015, Az. III-2 Ws 101/15) Das kurz zu haltende Schreiben des Arztes sollte allein die Diagnose beinhalten sowie die Mitteilung, dass ärztliche Zweifel an der Fahreignung bestehen.“ Schon dadurch wäre die Straßenverkehrsbehörde in die Lage versetzt worden, nach § 11 Abs. 2 FeV eine Anordnung zur Überprüfung der Eignung zu treffen“, so das OLG Düsseldorf.

Im Fall des OLG Düsseldorf hatte der Patient einen Hirninfarkt mit rechtsseitiger Halbseitenlähmung erlitten. Der Arzt erfuhr davon, dass am Kfz des Patienten Umbaumaßnahmen geplant waren, die ihm trotz der Diagnose die weitere Teilnahme am Straßenverkehr ermöglichen sollten. Der Arzt übersandte der Fahrerlaubnisbehörde daraufhin einen gesamten klinischen Entlassungsbericht, der die Krankheitsgeschichte des Patienten offenlegte. Der Patient, dem die Behörde daraufhin die Fahrerlaubnis entzog, erstattete Strafanzeige wegen Geheimnisverrat. Zurecht, wie das OLG meint, das dann die engen Grenzen der Mitteilung betonte.

Juristischer Rat vor dem Geheimnisverrat

Krankheiten, die auf jeden Fall aus juristischer Sicht Zweifel an der Fahrtüchtigkeit aufkommen lassen, finden Ärzte in den Anlagen 4,5 und 6 der FeV.

Mediziner, die einen Patienten unter Notstandsgesichtspunkten melden wollen, sollten zur Sicherheit einen Strafverteidiger hinzuziehen, der abklärt, ob die Voraussetzungen des rechtfertigenden Notstandes in seinem konkreten Fall vorliegen. Erst recht benötigt ein Arzt den Beistand eines Strafverteidigers, wenn gegen ihn bereits aufgrund einer solchen Meldung ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren läuft.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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