Der Pferdeeinstellvertrag im Visier

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Will ein Pferdebesitzer sein Pferd bei einem Pensionsstall unterbringen so schließt er mit der Pension meist einen Einstellvertrag für sein Tier ab. Um welchen Vertragstypus es sich dabei handelt und wie Probleme rund um den Vertrag behandelt werden, soll mit diesem Artikel aufgezeigt werden.

Der Einstellvertrag hat bislang keine spezielle gesetzliche Regelung erfahren, es handelt sich bisher um einen Mischvertrag mit verschiedenen Elementen.

Am Anfang steht dabei der Mietvertrag über den Stall oder die Box des Pferdes gem. § 578 BGB. Jedoch umfasst der typische Einstellvertrag noch eine Vielzahl an anderen Leistungen, wie das Ausmisten und Einstreuen der Box, die Bewegung des Pferdes bzw. dessen Beritt. Auch das Überlassen der Reithalle oder des Reitplatzes zur Nutzung, bzw. die Nutzung der Sattelkammer und der Schränke für das Zubehör sind häufig vom Vertrag umfasst. Nicht zuletzt kommt auch der Fütterung ein dienstleistungsrechtliches Element und dem Futter bzw. dem Einstreu der kaufrechtliche Charakter zu. Der Obhut über das Tier kommt hingegen ein verwahrungsrechtlicher Charakter zu.

Umstritten sind deshalb die sich daraus ergebenden Rechtsfragen. Meistens handelt es sich dabei um Fragen der Kündigung des Einstellvertrages, Fragen der Haftung bei Beschädigung des eingestellten Pferdes und das Pfandrecht am Pferd bei Nichtzahlung des vereinbarten Entgeltes. Für die Lösung gibt es in der Praxis und in der Rechtsprechung unterschiedliche Ansätze. Zum einen wird vertreten, dass der dominierende Vertrag die anderen Vertragstypen verdrängt und somit nur auf diesen abgestellt wird. Die andere Meinung vertritt die Ansicht, dass jeweils dort wo die Störung vorliegt, auf den speziellen Charakter des vorherrschenden Vertragstyps abgestellt wird und dementsprechend rechtlich zu behandeln ist. Beim Einstellungsvertrag sind miet- und verwahrungsrechtliche Komponenten entscheidend.

Die Kündigung des Vertrages:

Zunächst wurde in der Rechtsprechung die Meinung vertreten, dass für die Kündigung eine Frist gem. § 695 BGB nicht einzuhalten ist, die Kündigung also zu jeder Zeit und sofort erfolgen kann. Herauskristallisiert hat sich jedoch, dass hier nicht der Verwahrvertrag eine tragende Rolle spielen muss, sondern der Mietvertrag und seine Vorschriften. Demnach ist die Einhaltung einer Kündigungsfrist wie es § 580 a BGB vorsieht notwendig. Diese wäre dann in geeigneter Form in den selbstverständlich schriftlich abzuschließenden Vertrag aufzunehmen. Üblich ist dabei die Monats- oder 3 Monatsfrist.

Haftung des Stallbetreibers bei Verletzung des Tieres:

Gleichgültig welcher der vorherrschende Vertragstyp ist, haftet der Betreiber als Schuldner der Leistung dem Eigentümer des Pferdes auf jeden Fall für eine Verletzung des Pferdes. Diesem Umstand versucht der Betreiber auszuweichen, indem er Haftungsbeschränkungen in seinen Vertrag aufnehmen lässt. Meistens halten diese Formulierungen einer Überprüfung nach den Regeln des § 307 BGB nicht stand.

Pfandrecht am Pferd:

Fraglich ist, ob das sonst im Mietrecht geltende Vermieterpfandrecht auch an einem in der Pension befindlichen Pferd entstehen kann. Einige Musterverträge welche von den Betreibern verwandt werden, sehen die Entstehung eines Pfandrechtes am Pferd vor. Schwierig wird die Entstehung eines alleinigen Pfandrechtes aus dem Grund, da der Eigentümer jederzeit Zugriff auf das Pferd hat, allenfalls kann aus diesem Grund ein Mitbesitz des Betreibers entstehen. Dem kann der Betreiber auch nicht damit begegnen, dass er die Box beispielsweise verschließt. Dies stellt eine Form der verbotenen Eigenmacht dar. Aus diesem Grund dürfte die Entstehung eines Pfandrechtes am Pferd regelmäßig scheitern.

Rechtsanwältin Maja Schönefeldt

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