Der Unternehmensbeirat – die Errichtung des Beirats

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Errichtung des Beirates

Es ist möglich, den Beirat auf zwei verschiedene Arten zu errichten. Als erstes kann die Gründung durch Satzungsgestaltung erfolgen. Ist ein Beirat bei Gründung der GmbH nicht von Anfang an in der Satzung vorgesehen, kann dies durch eine nachträgliche Satzungsänderung erfolgen. Möglich ist auch, dass der Gesellschaftsvertrag der Gesellschafterversammlung ermöglicht, zu einem späteren Zeitpunkt einen Beirat zu errichten. Somit können die Gesellschafter für den Fall, dass später der Wunsch oder Bedarf für einen Beirat entsteht, ein solches Gremium errichten, ohne hierfür den Gesellschaftsvertrag ändern zu müssen.

Die Satzung einer Gesellschaft muss alle Einzelheiten der Aufgaben und Kompetenzen des Beirates sowie seiner Zusammensetzung regeln. Es können ihm dann Beratungs- aber auch Überwachungsaufgaben übertragen werden. Rechtliche Vorgaben oder Einschränkungen für die Aufgabenzuweisung bestehen nur eingeschränkt. Deswegen kann die Gesellschafterversammlung die ihr zustehenden Rechte weitestgehend auf den Beirat übertragen, soweit die Kompetenz der Gesellschafterversammlung zur Vornahme von Grundlagenbeschlüssen (zum Beispiel Satzungsänderungen) bei der Gesellschafterversammlung selbst bleiben.

Auf der anderen Seite kann der Beirat rein schuldrechtlich errichtet werden. Ein schuldrechtlich gegründeter Beirat ist per se schwächer als ein satzungsmäßig gegründeter Beirat. Soweit der Beirat die Geschäftsführung auch überwachen soll, hat dies für die Geschäftsführung keine Bindungswirkung. Unproblematisch sind dagegen reine Beratungsaufgaben für die Geschäftsführung.

Neben der organschaftlichen Bestellung muss die Gesellschaft mit dem Beirat auch einen Dienst-Anstellungsvertrag abschließen, in dem unter anderem auch eine Aufwandsentschädigung für die Tätigkeit vereinbart ist.

Wir helfen Ihnen gerne bei sämtlichen Fragen zum Thema Beirat im Unternehmen. Im nächsten Teil stellen wir die Rechte und Pflichten des Beirats vor...


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