Der Verkehrsunfall mit Auslandsbezug

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Bereits ein Verkehrsunfall in Deutschland zwischen zwei in Deutschland zugelassenen und versicherten Fahrzeugen kann zu erheblichen Schwierigkeiten führen. Gesteigert werden diese Schwierigkeiten nochmals dadurch, dass der Unfallgegner weder in Deutschland einen Wohnsitz hat noch sein Fahrzeug bei einem deutschen Versicherer haftpflichtversichert ist oder gar der Verkehrsunfall selbst sich im Ausland ereignete.

I. Verkehrsunfall in Deutschland mit einem ausländischem Fahrzeug

Grundsätzlich steht es natürlich dem Geschädigten offen, seine Schadenersatzansprüche direkt beim ausländischen Versicherer geltend zu machen. Wer allerdings bereits einmal neben den sprachlichen und rechtlichen Problemen mit der Beharrlichkeit ausländischer Versicherungen Schreiben zu ignorieren zu tun hatte, wird sich dies reiflich überlegen.

Abhilfe schafft hier in den meisten Fällen das Deutsche Büro Grüne Karte e.V. in Berlin. Hat das Büro Grüne Karte e.V. die Pflichten eines Haftpflichtversicherers nach § 2 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger übernommen, übernimmt es quasi die Stellung eines deutschen Haftpflichtversicherers. Das Büro Grüne Karte e.V. beauftragt ein deutsches Versicherungsunternehmen mit der Regulierung des Schadens im Auftrag der ausländischen Versicherung. Sämtlicher außergerichtlicher Schriftverkehr kann mit dem benannten Versicherungsunternehmen wie bei einem Unfall mit einem in Deutschland versicherten Fahrzeug geführt werden. Da der Unfall selbst sich auch in Deutschland ereignet hat, ist auch deutsches Recht anzuwenden. Die Regulierung des Unfalls unterscheidet sich in diesem Falle kaum von einem Unfall zwischen zwei deutschen Fahrzeugen.

Zu beachten ist allerdings im Falle der gerichtlichen Geltendmachung der Schadenersatzansprüche, dass das Büro Grüne Karte e.V. zu verklagen ist und nicht das von ihm benannte deutsche Versicherungsunternehmen.

Damit das Büro Grüne Karte e.V. eintrittspflichtig ist, müssen allerdings folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

Für folgende Länder muss zwingend der Nachweis geführt werden, dass für das beteiligte ausländische Fahrzeug eine Grüne Karte ausgestellt war:

Albanien, Bosnien-Herzegowina, Iran, Israel, Marokko, Mazedonien, Moldawien, Russland, Montenegro, Tunesien, Türkei, Ukraine und Weißrussland

Für den Nachweis muss bei der Schadensmeldung die Grüne Karte im Original, ein Doppel oder eine Fotokopie vorgelegt werden. Kann dies nicht vorgelegt werden, müssen mindestens die Angaben aus der Grünen Karte (Versicherungsnummer und Geltungsdauer) angegeben werden. Achtung: Bei Fahrzeugen mit Anhänger ist die Grüne Karte des Zugfahrzeugs maßgeblich.

Ferner sind Namen und Anschriften der am Unfall unmittelbar Beteiligten, der Unfallort und das Unfalldatum als Mindestangaben erforderlich.

Bei folgenden Ländern genügt dagegen die Angabe des amtlichen Kennzeichens für einen Deckungsschutz:

Andorra, Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Monaco, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Schweiz, Serbien, Slowakische Republik, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn und Zypern.

Hier sind folgende Mindestangaben zu machen:

- amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs des Unfallgegners

- Namen und Anschriften der am Unfall unmittelbar Beteiligten

- Unfallort

- Unfalldatum

- möglichst Name des ausländischen Haftpflichtversicherers und die Versicherungsschein-Nummer

- möglichst Marke und Typ des Fahrzeugs des Unfallgegners

Sind die vorstehenden Mindestangaben nicht möglich, ist eine Regulierung durch das Büro Grüne Karte e.V. nicht möglich, es bleibt nur die Geltendmachung direkt im Ausland.

II. Verkehrsunfall im Ausland

Zum 01.03.2003 wurde die 4. KH-Richtlinie der EU umgesetzt, wodurch sich die Regulierung von Verkehrsunfällen, die sich innerhalb der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums (Island, Norwegen, Liechtenstein) sowie der Schweiz ereignen, erheblich vereinfacht hat. Die Richtlinie erstreckt sich auch auf die zwischenzeitlich neu beigetretenen EU-Staaten.

Von dieser Regelung wird ein Verkehrsunfall erfasst, wenn eine Person beteiligt ist, die ihren Wohnsitz in Deutschland hat und

- sich der Unfall außerhalb Deutschlands und innerhalb des oben genannten Gebiets ereignet hat

oder

- wenn sich der Unfall zwar außerhalb des oben genannten Gebiets ereignet hat, das verursachende Fahrzeug jedoch in einem der oben genannten Staaten versichert ist, dort auch seinen gewöhnlichen Standort hat und das Versicherungsbüro des Landes, in dem Unfall stattfand, dem System der Grünen Karte beigetreten ist.

In diesen Fällen können über den Zentralruf der Autoversicherer über das Kennzeichen des ausländischen Fahrzeugs folgende Informationen erfragt werden:

- Name und Anschrift des ausländischen Versicherers

- Nummer der Versicherungspolice

- Name und Anschrift des Schadenregulierungsbeauftragten

- Name und Anschrift des Fahrzeughalters

Aufgrund dieser Informationen kann nunmehr der Schaden beim benannten Regulierungsbeauftragten gemeldet und geltend gemacht werden. Dieser führt im Namen des ausländischen Versicherers die gesamten außergerichtlichen Regulierungsverhandlungen, trifft die Entscheidung über die Schadenersatzleistung und zahlt diese schließlich an den Geschädigten aus.

Kann der Zentralruf der Autoversicherer nicht innerhalb einer Frist von 2 Monaten den ausländischen Versicherer ermitteln oder benennt dieser keinen Schadenregulierungsbeauftragten in Deutschland, kann sich der Geschädigte an die Verkehrsopferhilfe e.V. in Berlin wenden, diese übernimmt die Regulierungsverhandlungen und entscheidet selbst nach Sach- und Rechtslage.

Reagiert der Regulierungsbeauftragte oder der Versicherer nicht innerhalb von 3 Monaten oder gibt keine begründete Stellungnahme ab, kann sich der Geschädigte ebenfalls an die Verkehrsopferhilfe e.V. wenden, die dann eine letzte Frist von 2 Monaten setzt und bei deren ergebnislosem Ablauf wiederum die Regulierung nach Sach- und Rechtslage in Eigenregie übernimmt.

Müssen die Schadenersatzansprüche gerichtlich geltend gemacht werden, kann der ausländische Versicherer direkt beim deutschen Gericht, dass für den Wohnsitz des Geschädigten zuständig ist, verklagt werden (Art. 11, 9 Abs. 1 Nr. 2 EuGVVO).

Zu beachten ist aber, dass für die Frage der Unfallverursachung bzw. das Verschulden und die Frage des zu ersetzenden Schadens das Recht des Landes gilt, in dem sich der Verkehrsunfall ereignet hat. Der zu ersetzende Schaden und die vom Versicherer zu erbringenden Leistungen können sich daher erheblich von denen unterscheiden, die in Deutschland zu erbringen wären.

Beispielsweise werden in einigen Ländern wie Italien oder Frankreich Sachverständigenkosten zur Schadensermittlung nicht ersetzt. In der Schweiz werden Mietwagenkosten nicht immer ersetzt, sondern nur dann, wenn nachgewiesen werden kann, dass der Mietwagen für die Weiterfahrt aus beruflichen Gründen zwingend nötig war. In der Tschechischen Republik werden Wertminderung, Nutzungsausfall und Mietwagen überhaupt nicht ersetzt.

Auch der in Deutschland geltende Grundsatz, dass bei einem Verkehrsunfall immer ein Rechtsanwalt für die Regulierung beauftragt werden kann und der gegnerische Haftpflichtversicherer die Kosten hierfür zu tragen hat, wenn den Geschädigten am Verkehrsunfall keine Schuld trifft, ist nicht auf andere Länder übertragbar.

In Belgien, Frankreich, Portugal und Spanien werden außergerichtliche Rechtsanwaltskosten nie übernommen, auch wenn die gegnerische Haftpflichtversicherung in vollem Umfang ersatzpflichtig ist. In Italien, Niederlande, Österreich oder Schweiz werden Anwaltskosten in Form einer prozentualen Pauschale des Schadens ersetzt, die niedriger sein kann als die in Deutschland zu zahlenden Rechtsanwaltsgebühren.

Bei erheblichen Personen- oder Sachschäden sollte daher ein spezialisierter Rechtsanwalt eingeschaltet werden, ebenso, wenn eine Rechtsschutzversicherung besteht, die die Kosten übernimmt.

Handelt es sich um einen geringen Sachschaden, sollte zunächst das Regulierungsverhalten der ausländischen Versicherung abgewartet werden. Treten dann Probleme auf, kann immer noch ein Rechtsanwalt hinzugezogen werden.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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