Der Zweck heiligt nicht die Mittel – Unterschlagung bleibt eine Straftat

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A. und F. waren über drei Jahre ein Paar. Ihre Beziehung verlief während dieser Zeit meist recht harmonisch und in ruhigen Bahnen. Bis F. eines Tages mit A. Schluss machte, da er sich in eine andere Frau verliebt hatte. Im gegenseitigen Einvernehmen beschloss das einstige Paar, dass F. die gemeinsame Wohnung umgehend verlässt. Mit ein paar Kleidungsstücken kam F. bei einem Freund unter. Seine restlichen Sachen, so vereinbarten beide, würde er binnen eines Monats abholen.

Als F. etwa zwei Wochen später eine Wohnung gefunden hatte, rief er A. an, um einen Termin für die Abholung seiner Sachen zu vereinbaren. Ein ziemlich schwieriges Unterfangen, denn A. teilte ihm unmissverständlich mit, dass sie gar nicht daran denke, ihm sein Eigentum auszuhändigen.

Ungeachtet der Motivation von A., sei es aus reiner Enttäuschung oder im Sinne von Rache, macht sich A. damit einer Straftat schuldig.

Nach § 246 StGB begeht A. durch die Weigerung der Herausgabe des Eigentums von F. eine Unterschlagung. Aufgrund dessen, dass F. die nunmehr unterschlagenen Sachen A. vorübergehend anvertraut hat, kann prinzipiell von einer veruntreuenden Unterschlagung gemäß § 246 Abs. 2 StGB ausgegangen werden. Bereits der Versuch der Unterschlagung ist lt. §§ 246 Abs. 3, 23 Abs. 1, 12 Abs. 2 StGB strafbar.

Das Strafmaß bei einer Verurteilung wegen Unterschlagung orientiert sich dabei am konkreten Einzelfall. Eine Unterschlagung nach § 246 StGB kann mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, eine veruntreuende Unterschlagung (§ 246 Abs. 2 StGB) sogar mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe geahndet werden.

Mein Rechtstipp für Sie!

Eine Unterschlagung ist für alle Beteiligten gemeinhin eine ziemlich nervenaufreibende Angelegenheit. Umso wichtiger ist es, strategisch richtig und klug vorzugehen; auch und insbesondere, um eine weitere, ggf. strafrechtlich relevante Eskalation zu vermeiden Sind Sie Beschuldigter einer Unterschlagung, sollten Sie unverzüglich einen Anwalt kontaktieren und ohne diesen keinerlei Einlassungen zu den Vorwürfen machen. Ein erfahrener Strafverteidiger kennt die möglichen Fallen, welche im Verfahren lauern und bewahrt Sie vor diesen. Aber auch als Opfer einer Unterschlagung hilft Ihnen ein versierter Anwalt, den Herausgabeanspruch (§ 985 BGB) zeitnah rechtssicher durchzusetzen.

Rechtsanwältin Farchonda Taher

Kanzlei Taher


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