Deutsches Insolvenzverfahren und Spanienvermögen des Schuldners

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Die Wirkungen der Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens in Deutschland erstrecken sich auf Grund der Vorgaben der EG-InsO (EG-VO 1346/2000) ohne Weiteres auf Vermögenswerte des Schuldners in Spanien.

Zu den Aufgaben des Insolvenzverwalters gehört es nach § 148 InsO, die zur Insolvenzmasse gehörenden Gegenstände in Besitz und Verwaltung zu nehmen. Insbesondere ist der Insolvenzverwalter auch verpflichtet, den Bestand der Insolvenzmasse gegen mögliche Verfügungen des Schuldners über Massegegenstände abzusichern. Schwierigkeiten bereitet dies insbesondere bei im Ausland belegenen Vermögenswerten wie Bankguthaben und Immobilien.

1) Grundbesitz in Spanien

Es sollte umgehend eine sog. „anotación preventiva" über die Eröffnung des deutschen Insolvenzverfahrens in das maßgebliche spanische Grundbuch (Registro de la Propiedad) eingetragen werden, um Verfügungen des Schuldners und Einzelzwangsvollstreckungsmaßnahmen zu unterbinden. Mit der Eintragung tritt eine „Grundbuchsperre" ein. Art. 22 EG-InsO gewährt dem ausländischen Insolvenzverwalter zu diesem Zweck ein Antragsrecht. Nach Art. 16 und 17 der EG-InsO ist die Anerkennung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Spanien an kein besonderes Verfahren geknüpft, auch wenn sich Form und Modalitäten der Eintragung bei einer spanischen Immobilie nach spanischem Recht beurteilen. Durch die Grundbucheintragung kann der Insolvenzverwalter sich u.U. eine kostenträchtige Klage auf Herausgabe des Erlangten (Art. 20 EG-InsO) ersparen. Soll die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ohne vorherige Durchführung des in der spanischen Konkursordnung vorgesehenen zeitaufwändigen und kostenträchtigen gerichtlichen Anerkennungsverfahrens („Exequaturverfahren") in das Grundbuch eingetragen werden, empfiehlt es sich, bei dem spanischen Grundbuchamt unmittelbar einen Antrag einzureichen, der fundiert auf die europarechtlichen Grundlagen des unmittelbaren Antragsrechts des ausländischen Insolvenzverwalters und die automatische Anerkennung seiner Befugnisse (Art. 18, 19 EG-InsO) hinweist.

2) Bankvermögen in Spanien

Besitzt der Schuldner Bankvermögen, empfiehlt es sich, der spanischen Bank eine beglaubigte Abschrift des Eröffnungsgsbeschlusses zuzuleiten, damit Verfügungen des Schuldners und ggf. Einzelvollstreckungsmaßnahmen einzelner Gläubiger in das spanische Bankvermögen unterbunden werden. Hierbei sollte eine beglaubigte Übersetzung des Eröffnungsbeschlusses in die spanische Sprache vorgelegt werden.

3) Handelsregistereintragung in Spanien

Ist der Schuldner in das spanische Handelsregister (Registro Mercantil) eingetragen, sollte die Eröffnung des Insolvenzverfahrens auch dort eingetragen werden, damit der Übergang der Verfügungsbefugnis auf den Insolvenzverwalter auch Dritten gegenüber entgegengehalten werden kann und eventuelle Maßnahmen des Schuldners ins Leere gehen.

4) Veröffentlichung im Spanischen Staatsanzeiger (Boletín Oficial del Estado - BOE)

Bei der Veröffentlichung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens in der IV. Abteilung (Administración de Justicia/Justizverwaltung) des BOE handelt es sich nicht nur um einen rein „formalen Akt"; die Eintragung hat unter Berücksichtigung von Art. 24 EG-InsO vielmehr erhebliche praktische Relevanz: Erbringt ein Dritter nach Eröffnung des deutschen Insolvenzverfahrens eine Leistung an den Schuldner, stellt sich die Frage, ob der Dritte im Hinblick auf § 82 InsO gleichwohl von der Leistung befreit ist. Wird die Leistung in Spanien erbracht, so wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass der Leistende von der Insolvenzeröffnung keine Kenntnis hatte. Eine solche Kenntnis des Leistenden wird in diesem Fall allerdings vermutet, wenn die Eröffnung des deutschen Insolvenzverfahrens im Spanischen Staatsanzeiger veröffentlicht worden ist. Dann muss der Leistende seine Verpflichtung u.U. ein zweites Mal - gegenüber dem Insolvenzverwalter - erfüllen. Die Veröffentlichung ist in Art. 21 EG-InsO vorgesehen.

Gern stehen wir dem deutschen Insolvenzverwalter mit Rat und Tat zur Seite, damit das zur Insolvenzmasse gehörende Schuldnervermögen in Spanien gesichert und ggf. verwertet werden kann.

Dr. Burckhardt Löber, Rechtsanwalt & Abogado / Dr. Alexander Steinmetz, Rechtsanwalt


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