Die DSGVO oder die kürzeste Abmahnwelle aller Zeiten

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Seit dem 25.05.2018 ist sie nun endlich da. Die europäische Datenschutzgrundverordnung. Die Panik, die in den letzten Wochen grassierte, war groß wie selten bei einer Gesetzesänderung und umfasste nahezu alle Teile der Gesellschaft. Skrupellose Abmahnanwälte würden ab dem 25.05. jagt auf Blogger, Shopbetreiber oder Vereine machen, die im Internet aktiv sind. Und anscheinend ging es unverzüglich los.

Erste Abmahnungen sind unterwegs!

Wie die Kollegen von Weiß & Partner berichten, ist ihnen bereits am 25.05. eine erste Abmahnung der Firma Erich Andreas Speck Dienstleistungen vertreten durch die A•Anwaltskanzlei Rechtsanwalt Orhan Aykac bekannt, der das Fehlen einer Datenschutzerklärung auf der Webseite eines Wettbewerbers rügt.

Ähnliches hat die Anwaltskanzlei Hechler zu berichten, deren Mandant am Vormittag des 25. gleich 3! mal von derselben Kanzlei zu verschiedenen Verstößen abgemahnt worden sei.

Die Panik ist nicht berechtigt

Hatten also alle Recht und die Panik war berechtigt? Meiner Meinung nach nein. Auch wenn jetzt die ersten Rechtsanwälte vorpreschen und die Chance auf großen Profit wittern, dürften ihre Versuche zumindest vor Gericht scheitern. Was die werten Kollegen nämlich verkennen, ist, dass Verstöße gegen die DSGVO nach einem gewichtigen Teil der juristischen Literatur keine wettbewerbsrechtliche Relevanz haben und daher nicht von Wettbewerbern abgemahnt werden können.

Warum ist das so?

Damit eine Norm als Grundlage für eine Abmahnung durch einen Wettbewerber dienen kann, muss sie zunächst marktverhaltensregelnd sein. Das heißt, das Gesetz muss geschaffen worden sein, um das Verhalten der Teilnehmer am Markt zu regeln. Dies ist unter anderem der Fall, wenn der Schutzzweck des Gesetzes der Schutz von Mitbewerbern ist. Auch wenn über den Schutzzweck der DSGVO unter Juristen heftig gestritten wird, umfasst er sicherlich nicht den Schutz von Mitbewerbern oder des Marktes an sich. Geschaffen wurde die DSGVO zum Schutz von Grundrechten und Grundfreiheiten natürlicher Personen.

Der Gesetzgeber hat mit der DSGVO überdies verschiedene Ansprüche für betroffene Personen geschaffen, sich gegen Verletzungen des Datenschutzrechtes zu wehren. Insbesondere, dass sich Betroffene an die Aussichtsbehörden oder entsprechende Verbände wenden können, zeigt, dass eine Rechtsdurchsetzung unter Mitbewerbern vom Gesetzgeber nicht gewollt war.

DSGVO keine Marktverhaltensregel

Die DS-GVO enthält im Übrigen einen abschließenden Katalog von Sanktionsmöglichkeiten. In diesem taucht die Abmahnung oder Klage seitens eines Mitbewerbers aber gerade nicht auf. Aus diesem Grund kann eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung oder gar eine Klage eines Mitbewerbers explizit nicht auf die DSGVO gestützt werden. Da dies u. a. auch die Ansicht von einem der führenden Deutschen Wettbewerbsrechtler Prof. Dr. Helmut Köhler ist, welche er auch in seinem Standardkommentar zum Wettbewerbsrecht vertritt, gehe ich davon aus, dass diese Ansicht sich auch in der Rechtsprechung durchsetzen dürfte. Insbesondere wenn man weiß, dass einer der Mitherausgeber des Kommentars von Prof. Köhler, Jörg Feddersen, seines Zeichens Richter am BGH im für Wettbewerbsangelegenheiten zuständigen Senat ist.

Ein Restrisiko bleibt vor Gericht immer

Ein gewisses Risiko eine berechtigte Abmahnung zu erhalten, verbleibt aber trotz der vorgenannten Erwägungen dennoch. Zunächst ist trotz der einflussreichen Stimmen, die gegen eine wettbewerbsrechtliche Relevanz der DSGVO sprechen, natürlich nicht sicher, ob die Rechtsprechung dem folgt. Hinsichtlich der bisherigen Rechtslage waren die Gerichte geneigt, in manchen Fällen von einer marktverhaltensregelnden Intention des BDSG auszugehen. Darüber hinaus haben die direkt im Gesetz benannten und in § 3a Unterlassungsklagegesetz benannten Verbände ein eigenes Klagerecht bekommen. Hierfür müssen Sie jedoch im öffentlichen Interesse und ohne Gewinnerzielungsabsicht handeln. Die bekannten „Abmahnvereine“ sind somit auch hiervon ausgeschlossen.

Ich gehe daher davon aus, dass die anrollende Abmahnwelle eine sehr kurze Welle sein wird. Die Vergangenheit hat gezeigt, dass die großen Abmahnwellen, mit wenigen Ausnahmen, meist klare Verstöße als Grundlage hatten (OS-Link, Widerrufsbelehrung). Die Rechtslage in Bezug auf die DSGVO ist derzeit aber noch so unklar, dass nur wenige „Kollegen“ das Risiko eingehen werden.

Haben Sie eine solche Abmahnung erhalten, rate ich daher dazu, schnellstmöglich spezialisierte Hilfe in Anspruch zu nehmen und sich gegebenenfalls gegen die Abmahnung zu wehren. Die Rechtslage in diesem Zusammenhang ist so unsicher, dass Sie nicht blindlings zahlen und sich unterwerfen sollten. Mit meiner langjährigen Erfahrung im Wettbewerbsrecht und Datenschutzrecht stehe ich Ihnen hierbei gerne zur Seite.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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