Die Ehescheidung – Fragen und Antworten

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Die Trennung und gegebenenfalls anstehende Scheidung ist ein großer Einschnitt und es stellen sich viele Fragen, was alles auf einen zukommt und vor allem, wie ein Scheidungsverfahren abläuft und was dabei zu beachten ist. Dieser Artikel soll einen kurzen Überblick über die Voraussetzungen und den Ablauf des Scheidungsverfahrens mit den gängigsten zu beachtenden Dingen verschaffen und Ihnen dabei Antwort auf die häufigsten Fragen geben.

Trennung, Trennungsjahr und Ausnahmen

Grundsätzlich kann eine Ehe erst nach dem Ablauf eines Trennungsjahres geschieden werden. Gerechnet wird ab dem Zeitpunkt der Trennung. Dieser ist in dem Scheidungsantrag anzugeben.

Getrennt leben die Ehegatten im familienrechtlichen Sinn, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht und ein Ehegatte diese erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt (vgl. § 1567 I S. 1 BGB).

Auch innerhalb einer Wohnung kann eine Trennung stattfinden. Die Ehegatten müssen dazu aber „getrennt von Tisch und Bett"  in der Wohnung leben.

Zwar gibt es nach § 1565 II BGB auch eine Ausnahme von der Einhaltung eines Trennungsjahres, die sog. „Härtefallscheidung". Die erforderlichen „besonderen Umstände", die die unzumutbare Härte begründen, müssen dabei in der Person des anderen Ehegatten liegen.

Beispiele hierfür sind: Die Begehung von Straftaten gegen den scheidungswilligen Ehegatten, Missbrauch von Kindern oder Stiefkindern, Ehebruch mit Verwandten des Partners (OLG Oldenburg FamRZ 92, 682), bewusste wirtschaftliche Schädigungen des Partners, eine Trunk- oder Drogensucht die der Partner wegen Uneinsichtigkeit nicht behandeln lässt (vgl OLG München NJW 78, 49), wiederkehrende Drohungen und Übergriffe unter Alkoholeinfluss (OLG Schleswig SchlHA 08, 120), die Schwangerschaft mit dem Kind eines anderen Mannes, während die Lebensgemeinschaft in der Ehewohnung noch besteht (OLG Brandenburg FamRZ 04, 25).

Voraussetzungen für die Ehescheidung

Wenn das Trennungsjahr abgelaufen ist oder die Ausnahmen vorliegen, gilt folgendes:

Nach dem für die Ehescheidung maßgeblichen § 1565 BGB kann eine Ehe geschieden werden, wenn die Ehe gescheitert ist. Nach dem Gesetz gilt eine Ehe dann als gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht (sie sich getrennt haben und getrennt leben) und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten die Ehe wieder aufnehmen; wenn die Trennung und der Scheidungsentschluss also endgültig sind.

Das Gesetz enthält in § 1566 BGB sogar eine Vermutung für das Scheitern der Ehe. Danach wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben und beide Ehegatten die Scheidung beantragen. Oder, wenn ein Ehegatte die Scheidung beantragt und der andere der Scheidung zustimmt. Hierbei spricht man von einer „einvernehmlichen Scheidung".

Sollte ein Ehegatte der Scheidung jedoch nicht zustimmen, so spricht man von einer „streitigen Scheidung". Wenn sich einer der Ehegatten die Fortsetzung der Ehe vorstellen kann, der andere aber nicht, so kann die Ehe dennoch nach ganz herrschender Rechtsprechung auch gegen den Willen eines Ehegatten geschieden werden (wenn das Gericht die Ehe für gescheitert ansieht).

In beiden Fällen ist jedoch das Trennungsjahr einzuhalten (Ausnahmen siehe oben).

Der Antrag auf Ehescheidung

Ca. 9 - 10 Monate nach der Trennung besteht bereits die Möglichkeit einen Antrag auf Ehescheidung bei dem zuständigen Amtsgericht einzureichen.

Welches Amtsgericht zuständig ist bestimmt sich nach § 122 FamFG. Stark vereinfacht kann man sagen, dass wenn gemeinschaftliche minderjährige Kinder vorhanden sind, das Gericht am Wohnort des Ehegatten, bei welchem die Kinder leben, zuständig ist. Sind keine Kinder vorhanden, dann das Gericht an dem letzten Wohnort der Ehegatten, wenn einer der Ehegatten dort noch wohnt. Ansonsten das Gericht an dem Wohnort des Antragsgegners.

Der Antrag kann schon vor Ablauf des Trennungsjahres eingereicht werden, da in der Regel bis zum Scheidungstermin noch etwas Zeit vergeht, da zunächst die Anträge von dem Gericht zugestellt werden müssen und dann gegebenenfalls auch noch die Auskünfte von den Rentenkassen eingeholt werden. Da dies regelmäßig ca. 2-3 Monate in Anspruch nehmen kann, ist dann bei dem von dem Gericht bestimmten Scheidungstermin das Trennungsjahr normalerweise abgelaufen, so dass diese Voraussetzungen gegeben sind.

Der Antrag auf Ehescheidung muss zunächst die so genannten Standestatsachen enthalten, also Angaben zu der Person der Ehegatten und der standesamtlichen Hochzeit. Es muss auch die Heiratsurkunde und wenn Kinder vorhanden sind gegebenenfalls ein Auszug aus dem Stammbuch an das Gericht übersendet werden. Es ist daher ratsam, diese Unterlagen bereits beim ersten Gespräch dem Anwalt mitzubringen.

Der Antrag muss ferner Angaben dazu enthalten, wann sich die Ehegatten getrennt haben und eine Erklärung hierüber, dass sich der/die Antragsteller/in (und gegebenenfalls auch der/die Antragsgegner/in) eine Wiederaufnahme oder Fortsetzung der Ehe nicht vorstellen können.

Das Verschuldensprinzip wurde in Deutschland bereits 1976 abgeschafft und durch das „Zerrüttungsprinzip" ersetzt. Es muss also dargelegt werden, dass die Ehe „zerrüttet" ist. Die Darstellungen hierzu müssen den Mindestvoraussetzungen entsprechen und können knapp gehalten werden. Voraussetzung für die Scheidung ist, dass sich die Ehegatten getrennt haben (warum auch immer), das Trennungsjahr eingehalten worden ist und eine Wiederaufnahme der Ehe nicht in Frage kommt. Letzteres ist bei einer streitigen Scheidung etwas ausführlicher zu begründen.

Benötigen beide Ehegatten zwingend einen Anwalt?

Da im Scheidungsrecht ein so genannter Anwaltszwang gilt, muss nach dem Gesetz derjenige Ehegatte, der einen Antrag auf Ehescheidung bei Gericht stellt, diesen zwingend durch einen Anwalt stellen lassen, also anwaltlich vertreten sein. Sonst geht es nicht.

Der andere Ehegatte, der bei einer einvernehmlichen Scheidung „nur" dem Antrag auf Ehescheidung zustimmen möchte und sich die Ehegatten über alles die Scheidung betreffend einig sind, benötigt für die Zustimmung zur Ehescheidung nicht zwingend einen Anwalt, sondern kann diese Erklärung auch selbst abgeben. Darüber hinausgehende Erklärungen wie einen Rechtsmittelverzicht o.ä. kann der Ehegatte ohne einen Anwalt jedoch nicht abgeben.

Es ist bei einer Ehescheidung jedoch ratsam, dass sich beide Parteien anwaltlich vertreten lassen, auch bei einvernehmlichen Scheidungen, da dann auch weitere Dinge, wie beispielsweise ein eventueller gegenseitiger Verzicht auf den Versorgungsausgleich oder ein Rechtsmittelverzicht erklärt werden können. Auch falls sich während der Verhandlung Fragen auftun, können diese dann beantwortet werden. Ferner ist es auch beruhigender, bei der Gerichtsverhandlung nicht dem anderen Ehegatten und dessen Anwalt sowie dem Richter alleine gegenüber zu sitzen, sondern auch selbst einen „Begleiter", seinen Familienanwalt, dabei zu haben.

Was wird bei der Ehescheidung alles geregelt?

Grundsätzlich wird bei einem Scheidungsverfahren die Ehe geschieden und von Gesetzes wegen lediglich der Versorgungsausgleich durchgeführt - außer die Ehe ist von Kurzer Dauer. Alles andere wird nur auf Antrag eines Ehegatten behandelt.

Was ist der Versorgungsausgleich?

Dabei handelt es sich um einen Ausgleich der von den Ehegatten während der Ehezeit jeweils erworbenen Rentenanwartschaften. Der Versorgungsausgleich ist, außer bei kurzer Ehe, von Gesetzes wegen durchzuführen. Es kann jedoch auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs gegebenenfalls verzichtet werden. Entweder durch Ehevertrag oder, wenn beide Parteien anwaltlich vertreten sind durch eine von dem Gericht zu überprüfende Verzichtserklärung bei der Scheidung. (Eine detailliertere Ausführung zum Versorgungsausgleich würde den Rahmen in diesem Artikel sprengen)

Was ist der Zugewinnausgleich?

Sofern die Ehegatten keinen Ehevertrag haben, leben sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Bei der Ehescheidung wird (nur) auf einen Antrag eines Ehegatten der Zugewinnausgleich durchgeführt. Dabei wird ermittelt, welchen Zuwachs das Vermögen der Ehegatten von der Hochzeit bis zur Scheidung hat. Sollte ein Ehegatte einen höheren Vermögenszuwachs haben als der andere Ehegatte, so ist dieser nach den gesetzlichen Vorschriften auszugleichen. Vereinfacht gesagt ist die Hälfte der Differenz der Vermögen zueinander auszugleichen. Die Schwierigkeit liegt dabei gerade in der Ermittlung der jeweiligen Vermögenswerte zu den erforderlichen Zeitpunkten Hochzeit, Trennung, Ehescheidung.

Was sind Folgesachen?

Im Scheidungsverfahren wird ohne einen Antrag einer der Parteien nur über die Scheidung (und den Versorgungsausgleich) entschieden.

Erst und nur auf Antrag einer Partei muss sich das Gericht mit einer so genannten Folgesache auseinandersetzen. Scheidungsfolgesachen sind zum Beispiel Ehegattenunterhalt nach der Scheidung, der Unterhalt für die Kinder, Güterrechtssachen (Zugewinnausgleich), Ehewohnungs- und Haushaltssachen, Sorgerechts- und Umgangsrechtsfragen usw. Nach § 140 FamFG können einzelne Folgesachen aber auch abgetrennt und damit lösgelöst vom Scheidungsverfahren geklärt werden.

Vorstehendes ist nur eine generelle Übersicht zur Ehescheidung und ersetzt keinesfalls eine fundierte familienrechtliche anwaltliche Beratung. Gerade im vielschichtigen Familienrecht ist es von großer Wichtigkeit, jeden Fall einzeln zu betrachten und nicht mit anderen über einen Kamm zu scheren. Nur so kann auf Ihre Situation rechtlich richtig eingegangen und Ihnen geholfen werden.

Wir setzen uns für Sie und Ihr Recht ein:

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Rechtsanwalt Robin Schmid - in Schwäbisch Gmünd

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