Die Einsichtnahme in die Mitgliederliste des Vereins

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In seinem Aufsatz „Die Einsichtnahme in die Mitgliederliste des Vereins“ in der Zeitschrift für das Recht der Non Profit Organisationen (npoR 2021, 127-131) befasst sich Dr. Bernd Lorenz mit der Frage, wer und zu welchen Zwecken die Mitgliederliste des Vereins einsehen darf. Dieser Frage geht Dr. Lorenz anhand des Datenschutz- und Vereinsrechts nach.

Die Mitgliederliste des Vereins enthält personenbezogene Daten von Vereinsmitgliedern wie Namen, Anschriften, Telefonnummern und E-Mail-Adressen. Aber auch die Tatsache, dass jemand überhaupt Mitglied des Vereins ist, stellt ein personenbezogenes Datum dar. Die Mitgliedschaft in einem Verein sagt nämlich etwas über die Interessen, Probleme und Einstellungen der betroffenen Person aus.

Eine Einsichtnahme in die Mitgliederliste darf erfolgen, wenn dies zur Wahrung eines berechtigten Interesses des Vereins oder eines Dritten erforderlich ist (Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit. f DSGVO). Das ist in folgenden Fallkonstellationen der Fall:

- bei einem Minderheitsverlangen nach § 37 BGB

- im Rahmen des Wahlkampfs für den Wahlen zum Vorstand oder Aufsichtsrat

- für die Versendung eines Informationsschreibens aus wichtigem Anlass

Besteht ein Herausgabeanspruch, kann das Mitglied die Herausgabe der Mitgliederliste in elektronischer Form verlangen, wenn der Verein über eine Datei mit der Mitgliederliste verfügt. Das Mitglied kann die Herausgabe der Liste an sich selbst verlangen und braucht sich nicht an die Herausgabe an einen Treuhänder verweisen zu lassen. Aus Datenschutzgründen darf das Mitglied die Mitgliederliste aber nur im Rahmen des Auskunftsinteresses nutzen.

Besteht kein berechtigtes Interesse an der Einsichtnahme in die Mitgliederliste, bleibt nur die Möglichkeit, Einwilligungserklärungen von den Mitgliedern einzuholen. Die Mitglieder können ihre Einwilligung erteilen, dass die anderen Mitglieder ihre Daten einsehen dürfen (Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit. a DSGVO). Sinnvoll ist es, wenn der Verein eine zweite Mitgliederliste mit den Mitgliedern führt, die ihre Einwilligung zur Herausgabe der Mitgliederliste erteilt haben.



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