Recht des Vereinsmitglieds auf Einsichtnahme in die Unterlagen des Vereins

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Was kann ein Vereinsmitglied tun, wenn es in Unterlagen des Vereins Einsicht nehmen möchte? 

Unter bestimmten Voraussetzungen gibt es ein sogenanntes Auskunfts- und Einsichtsrecht in die Unterlagen eines Vereins. Ein Auskunftsrecht gibt es unter anderem in der Mitgliederversammlung. Denn gegenüber der Mitgliederversammlung ist der Vorstand eines Vereins nach den § 27 Abs. 3 BGB in Verbindung mit § 666 BGB zur Auskunft über seine Geschäftsführung verpflichtet. Bei größeren Verbänden ist es üblich, dass die Mitglieder eine schriftliche Vermögensrechnung erhalten. In der Regel erstattet der Vorstand in der Mitgliederversammlung mündlich einen Rechenschaftsbericht. Bei einer außerordentlichen Mitgliederversammlung geht es meist um Personalfragen.

Ergänzend hat jedes Mitglied des Vereins ein Fragerecht, also auch auf Erteilung ergänzender Informationen zum Bericht des Vorstands.

Was kann ich als Vereinsmitglied tun, wenn mir keine Einsicht in Unterlagen zugestanden wird?

In jedem Fall besteht der Grundsatz, dass jedes Mitglied in einem Verein, vertreten durch den Vorstand, Auskunft über alle diejenigen tatsächlichen rechtlichen Verhältnisse verlangen kann, die das Mitglied benötigt, um sein Mitgliedschaftsrecht sinnvoll und auch sachgerecht wahrnehmen zu können.

Insbesondere kann Folgendes Gegenstand von Fragen sein: einzelne Abrechnungsposten, der Mitgliederbestand, Zukunftsplanung, Vermögenslage des Vereins, Geschäftsverbindungen und geplante Werbemaßnahmen.

Wird einem Mitglied bei Vorliegen eines berechtigten Interesses die Mitteilung einer Information verwehrt, so kann das Mitglied unter Umständen das Recht auf Auskunft und auf Einsicht in die Unterlagen und Bücher des Vereins auch außerhalb einer Mitgliederversammlung geltend machen. Dazu muss das Mitglied nur ein berechtigtes Interesse geltend machen. Liegt dieses vor, kann Einsicht und Auskunft verlangt werden.

Verweigert der Vorstand die Einsicht und den Anspruch auf Auskunft, so bleibt dem Mitglied die Möglichkeit, den Anspruch in einer Auskunftsklage durchzusetzen. Im gerichtlichen Verfahren kann dann die Einsicht durchgesetzt werden, soweit das Mitglied ein berechtigtes Interesse hat.

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