Die entgeltliche Erbteilübertragung
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Gehört eine Immobilie zum Nachlass und besteht eine Erbengemeinschaft, gibt es in der Praxis vielfach das Interesse, dass sich einzelne Miterben mittels entgeltlichem Erbteilverkauf aus der Erbengemeinschaft herauslösen. Ein solcher Verkauf, der notariell durchgeführt werden muss, sollte folgende Inhalte haben.
1. Vertragsgegenstand: Die Erbfolge muss unter Bezugnahme zum Nachlassverfahren dargestellt werden.
2. Der Verkaufsgegenstand muss konkret bezeichnet werden, also der Erbteil mit seinen Rechten und Pflichten.
3. Kaufpreis: Es müssen Regelungen zur Kaufpreishöhe und zur Fälligkeit aufgenommen werden.
4. Die Erbteilübertragung mittels Abtretung muss aufgenommen werden, wobei hierbei eine Abhängigkeit von Übertragung und Kaufpreiszahlung im Rahmen einer sog. Verfügungsbeschränkung herzustellen ist.
5. Empfehlenswert ist eine Klausel, die berücksichtigt, dass weitere Nachlassgegenstande werterhöhend bzw. weitere Nachlassverbindlichkeiten wertmindernd hinzutreten.
6. Mängelhaftung: Für den Verkäufer ist empfehlenswert, weitgehend Gewährleistungsansprüche des Käufers auszuschließen.
7. Vorkaufsrechte: Den Miterben steht gemäß §§ 2034 ff. BGB ein Vorkaufsrecht zu. Im Fall der Ausübung sollte der geschlossene Erbteilkauf mit einer Rücktrittsmöglichkeit versehen werden.
8. Rücktrittsrechte: Auch im Übrigen können Rücktrittsrechte für den Fall der Nichtleistungen in den Vertrag aufgenommen werden.
Hinweis aus der Praxis: Zentral und zu häufig übersehen wird aber, dass ein großes Problem daraus entstehen kann, dass die Erbfolge im Streit steht bzw. nach dem Erbteilkauf ein neues Testament auftaucht, das die Erbfolge ändert. Empfehlenswert ist deshalb ggf. eine parallele Vergleichsregelung bzgl. der Erbfolge bzw. eine Schutzklausel für den Käufer im Rahmen des Erbteilkaufs.
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