Die Errichtung eines Testamentes nach deutschem und nach griechischem Recht

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Das deutsche Erbrecht kennt als letztwillige Verfügung das Testament, das gemeinschaftliche Testament und den Erbvertrag. Nach dem griechischen Recht ist sowohl der Erbvertrag als auch das gemeinschaftliche Testament unwirksam. Das Einzeltestament ist im griechischen Recht die einzig zulässige Verfügung von Todes wegen, mit welcher der Verstorbene seinen letzten Willen zum Ausdruck bringen kann.

Sowohl die deutsche als auch die griechische Rechtsordnung unterscheiden zwischen dem privatschriftlichen und dem öffentlichen Testament.

Das öffentliche Testament ist ein notarielles Testament. Das bedeutet, dass es durch einen Notar errichtet und in amtliche Verwahrung gebracht wird. Während in Deutschland bereits ein Minderjähriger mit 16 Jahren ein öffentliches Testament errichten kann, ist die Errichtung eines Testaments in Griechenland erst mit der Vollendung des 18. Lebensjahres möglich.

Das öffentliche Testament wird in Deutschland dadurch errichtet, dass der künftige Erblasser seinen letzten Willen entweder dem Notar gegenüber erklärt oder dem Notar ein Schreiben, welches seinen letzten Willen enthält, übergibt. Das griechische Recht dagegen sieht vor, dass das öffentliche Testament nur durch Erklärung des künftigen Erblassers gegenüber dem Notar in Anwesenheit von drei Zeugen oder gegenüber zwei Notaren und einem Zeugen errichtet werden kann. Verwandte sowie Ehegatten dürfen als Zeugen nicht mitwirken.

Das privatschriftliche Testament setzt für seine Wirksamkeit nach beiden Rechtsverordnungen voraus, dass es vom Testierenden selbst handschriftlich verfasst und unterschrieben ist. Nach griechischem Recht ist die Angabe des Datums Voraussetzung für die Wirksamkeit des Testamentes, während von der deutschen Rechtsordnung aus Beweisgründen lediglich empfohlen wird ein Datum festzuhalten.

Dem deutschen Recht zufolge können Eheleute ein gemeinschaftliches Testament errichten. Bei diesem handelt es sich grundsätzliche um eine Urkunde, in der sich die Eheleute gegenseitig als Erben einsetzen. Gleichzeitig besteht die Möglichkeit einer weiteren Erbfolgeplanung.

Dagegen kennt das griechische Recht nur das einseitige Testament als letztwillige Verfügung. Das gemeinschaftliche Testament ist nach griechischem Erbrecht unwirksam. Das bedeutet, dass ein in Deutschland errichtetes gemeinschaftliches Testament in einem Erbfall, in dem das griechische Recht Anwendung finden würde, unwirksam wäre.

Die Europäische Erbrechtsverordnung sieht jedoch vor, dass der Testierende, der eine andere Staatsangehörigkeit besitzt, als die zum Staat, in dem er lebt, eine sogenannte Rechtswahl treffen darf. Demnach hat der Erblasser das Recht, dasjenige Erbrecht des Staates zu wählen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass er seine Rechtswahl im Testament festlegt. So kann ein deutsches Ehepaar testamentarisch festlegen, dass im Erbfall das deutsche Erbrecht Anwendung findet und damit auch das in Deutschland errichtete gemeinschaftliche Testament wirksam bleibt.


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