Die "Fußfessel" als besondere Vollzugsform von Freiheitsstrafen
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Der elektronisch überwachte Hausarrest, oft als "Fußfessel" bezeichnet, stellt in Österreich eine innovative Form des Strafvollzugs dar, die es ermöglicht, Freiheitsstrafen außerhalb traditioneller Gefängnisse zu verbüßen. Diese Methode ist im Strafvollzugsgesetz (StVG) verankert und erlaubt es Verurteilten unter bestimmten Voraussetzungen, in ihrem eigenen Zuhause zu verbleiben.
Gesetzliche Bestimmungen
Gemäß § 156b StVG ist der Gefangene verpflichtet, sich in seiner Wohnung aufzuhalten und darf diese nur für spezifische Zwecke wie Arbeit oder medizinische Versorgung verlassen. Die Einhaltung dieser Bedingungen wird durch elektronische Überwachung sichergestellt. Zu den Bedingungen gehören festgelegte Zeiten für den Aufenthalt (§ 156b Abs. 1-2 StVG).
Die Genehmigung erfolgt auf Antrag des Inhaftierten oder vor Haftantritt durch den Verurteilten. Erforderlich sind eine maximale Strafdauer von zwölf Monaten sowie eine geeignete Unterkunft und ein gesichertes Einkommen (§ 156c Abs. 1 StVG).
Ausschlusskriterien
Ein Hausarrest ist bei Verurteilungen wegen schwerwiegender Delikte wie sexuellen Straftaten gemäß §§ 201 bis 207b StGB ausgeschlossen, bevor bestimmte zeitliche Voraussetzungen erfüllt sind (§ 156c Abs. 1a StVG).
Widerrufsmöglichkeiten
Der Hausarrest kann widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen entfallen oder die Bedingungen nicht eingehalten werden (§ 156c Abs. 2 StVG).
Lesen Sie mehr zum elektronisch überwachten Hausarrest auf unserer Website unter https://strafverteidiger-innsbruck.at/elektronisch-uberwachter-hausarrest-fusfessel/
Ihr Rechtsanwalt aus Innsbruck, Mag. Stefan Gamsjäger
www.strafverteidiger-innsbruck.at
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